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BGBl II 109/2015

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

109. Verordnung: BatterienVO Novelle 2015
[CELEX-Nr.: 32013L0056]

109. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Batterienverordnung geändert wird (BatterienVO Novelle 2015)

Auf Grund der §§ 13, 13a, 13b, 14, 19, 23 Abs. 1 und 3, 28a und 36 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 193/2013, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft verordnet:

Die Batterienverordnung, BGBl. II Nr. 159/2008, wird wie folgt geändert:

1. Im § 4 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „Abs. 1 Z 1 gilt“ die Wortfolge „bis zum 1. Oktober 2015“ eingefügt.

2. Im § 4 Abs. 3 Z 3 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und die Wortfolge „diese Ausnahme gilt bis zum 31. Dezember 2016.“ angefügt.

3. § 4 Abs. 4 lautet:

„(4) Batterien und Akkumulatoren, die dem Abs. 1 nicht entsprechen, jedoch vor dem jeweiligen Zeitpunkt der Geltung eines Verbotes zulässigerweise in der Europäischen Union erstmals in Verkehr gesetzt wurden, dürfen auch nach dem jeweiligen Zeitpunkt, ab dem das Verbot gilt, in Verkehr gesetzt werden.“

4. § 8 samt Überschrift lautet:

„Entnehmen von Gerätebatterien

§ 8. (1) Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten gemäß § 13a AWG 2002 haben Geräte so zu entwerfen, dass Gerätebatterien vom Letztverbraucher oder von qualifizierten Fachleuten, die vom Hersteller unabhängig sind, problemlos entnommen werden können. Geräten, in die Gerätebatterien eingebaut sind, müssen Anweisungen, wie diese sicher von den Letztverbrauchern oder qualifizierten Fachleuten entnommen werden können, und Informationen über den Typ der eingebauten Gerätebatterien für den Verbraucher beigefügt sein.

(2) Abs. 1 gilt nicht für die Fälle, in denen aus Gründen der Sicherheit, der Leistung, aus medizinischen Gründen oder aus Gründen der Vollständigkeit von Daten eine ununterbrochene Stromversorgung notwendig und eine ständige Verbindung zwischen dem Gerät und der Batterie erforderlich ist.“

5. Im § 17 Abs. 4 Z 1 entfällt die Wortfolge „-soweit dies sachlich gerechtfertigt ist-“.

6. Im § 21 Abs. 1, 2, 3 und 4 entfällt jeweils die Wortfolge „im Wege des Registers“.

7. Im § 22 Abs. 1 Z 1 wird nach dem Wort „Namen“ die Wortfolge „(inklusive der Handelsmarke, soweit bekannt)“ eingefügt.

8. Im § 22 wird dem Abs. 1 folgender Satz angefügt:

„Stellt ein Hersteller seine Tätigkeit ein, hat er dies im Wege des Registers mitzuteilen.“

9. § 27 samt Überschrift lautet:

„Umsetzung von Unionsrecht

§ 27. Mit dieser Verordnung werden

  1. 1. die Richtlinie 2006/66/EG über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren und zur Aufhebung der Richtlinie 91/157/EWG , ABl. Nr. L 266 vom 26.09.2006 S. 1 und
  2. 2. die Richtlinie 2013/56/EU zur Änderung der Richtlinie 2006/66/EG über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren hinsichtlich des Inverkehrbringens von Cadmium enthaltenden Gerätebatterien und -akkumulatoren, die zur Verwendung in schnurlosen Elektrowerkzeugen bestimmt sind, und von Knopfzellen mit geringem Quecksilbergehalt sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2009/603/EG der Kommission, ABl. Nr. L 329 vom 10.12.2013 S. 5

    umgesetzt.“

10. Im § 28 wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Die §§ 4, 8, 17, 21, 22 und 27 sowie der Anhang 4 in der Fassung des BGBl. II Nr. 109/2015 treten mit 1. Juli 2015 in Kraft.“

11. Im Anhang 4 Punkt 1 lautet der erste Absatz:

„Für die Berechnung des Massenanteils sind die seit Beginn eines Kalenderquartals als in Verkehr gesetzten oder zum Eigengebrauch importierten und von Sammel- und Verwertungssystemen gemeldeten Massen an Gerätebatterien heranzuziehen.“

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