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BGBl III 83/2015

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

83. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die biologische Vielfalt

83. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über die biologische Vielfalt

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt (BGBl. Nr. 213/1995, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl. III Nr. 69/2013) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde:

Andorra

4. Februar 2015

Südsudan

17. Februar 2014

Weiters hat das Vereinigte Königreich11 Kundgemacht in BGBl. Nr. 213/1995, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 69/2013. am 27. März 2015 den territorialen Geltungsbereich des Übereinkommens auf Südgeorgien und die Südlichen Sandwichinseln ausgedehnt.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat das Königreich der Niederlande22 Kundgemacht in BGBl. Nr. 213/1995, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 92/2007. am 4. Juni 2015 gemäß Art. 27 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt, dass es beide der in diesem Absatz angeführten Mittel zur Streitbeilegung als verbindlich gegenüber jeder Partei anerkennt, die eine Verpflichtung hinsichtlich eines oder beider dieser Mittel zur Streitbeilegung eingeht.

Ostermayer

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