82. Erklärung über die Zurückziehung des österreichischen Vorbehalts zu Art. 11 der Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau hinsichtlich des besonderen Arbeitnehmerschutzes von Frauen
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
Erklärung über die Zurückziehung des österreichischen Vorbehalts zu Art. 11 der Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau hinsichtlich des besonderen Arbeitnehmerschutzes von Frauen
Declaration
The Republic of Austria ratified the Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination against Women on 31 March 1982 subject to reservations to Article 7 (b) and Article 11. The reservation to Article 7 (b) was withdrawn in 2000 and the reservation to Article 11 was partly withdrawn in 2006.
Following a review of the remaining reservation, the Republic of Austria has decided to withdraw its reservation to Article 11 in accordance with Article 28 (3) of the Convention.
(Übersetzung)
Erklärung
Die Republik Österreich hat die Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau1 am 31. März 1982 mit Vorbehalten zu Art. 7 (b) und Art. 11 ratifiziert. Der Vorbehalt zu Art. 7 (b) wurde 2000 zurückgezogen und der Vorbehalt zu Art. 11 wurde 2006 teilweise zurückgezogen.
Nach einer Überprüfung des verbleibenden Vorbehalts hat die Republik Österreich entschieden, ihren Vorbehalt zu Art. 11 gemäß Art. 28 Abs. 3 der Konvention zurückzuziehen.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Erklärung wurde am 10. Juni 2015 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; die Erklärung ist gemäß Art. 28 Abs. 3 der Konvention mit 10. Juni 2015 wirksam geworden.
Faymann
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