73.
Der Nationalrat hat beschlossen:
- 1. Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages samt Schlussakte wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
- 2. Die bulgarische, dänische, englische, estnische, finnische, französische, griechische, italienische, lettische, litauische, maltesische, niederländische, polnische, portugiesische, rumänische, schwedische, slowakische, slowenische, spanische, tschechische, ungarische und bosnische, kroatische und serbische Sprachfassung dieses Staatsvertrages sind gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegen.
Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits samt Schlussakte
[Abkommen samt Anhängen und Protokollen - Deutsch - siehe Anlagen]
[Geschehensklausel des Abkommens - siehe Anlagen]
[Unterschriftenseiten des Abkommens - siehe Anlagen]
[Schlussakte samt Erklärungen - Deutsch - siehe Anlagen]
[Geschehensklausel der Schlussakte - siehe Anlagen]
[Unterschriftenseiten der Schlussakte - siehe Anlagen]
Die Notifikation über den Abschluss des erforderlichen Genehmigungsverfahrens gemäß Art. 134 des Abkommens wurde am 4. September 2009 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt; laut Mitteilung des Generalsekretärs tritt dieses Abkommen gemäß seinem Art. 134 mit 1. Juni 2015 in Kraft.
Faymann
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