3. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls gegen die Schlepperei von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Zusatzprotokoll gegen die Schlepperei von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (BGBl. III Nr. 11/2008, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 175/2013) hinterlegt:
Staaten: | Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde: |
Angola | 19. September 2014 |
Barbados | 11. November 2014 |
Kuba | 20. Juni 2013 |
Sierra Leone | 12. August 2014 |
Tschechische Republik | 24. September 2013 |
Anlässlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde hat Kuba erklärt, sich gemäß den Bestimmungen des Art. 20 Abs. 3 des Protokolls nicht an die Bestimmungen des Abs. 2 dieses Artikels gebunden zu erachten.
Ferner hat die Tschechische Republik anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde ihre Behörde gemäß Art. 8 Abs. 6 des Protokolls wie folgt bestimmt:
Unbeschadet von Art. 18 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität und der Mitteilung der Tschechischen Republik, welche gemäß Art. 18 Abs. 13 gemacht wurde, teilt die Tschechische Republik gemäß Art. 8 Abs. 6 des Protokolls gegen die Schlepperei von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität mit, dass das Polizeipräsidium der Tschechischen Republik, Abteilung für Internationale Polizeikooperation, als verantwortliche Behörde für den Empfang von Rechtshilfeersuchen, für die Bestätigungen der Registrierung oder das Recht eines Schiffs seine Flagge zu führen und für die Genehmigung geeignete Maßnahmen zu ergreifen und darauf zu reagieren.
Kontaktinformationen:
Polizeipräsidium der Tschechischen Republik
Abteilung für Internationale Polizeikooperation
P.O. BOX 62/MPS
Strojnickà 27
170 89 Praha 7
Tschechische Republik
24-Stundenservice
Arbeitssprachen: Tschechisch, Englisch, Französisch.
Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs zufolge haben nachstehende Staaten ihre Behörden gemäß Art. 8 Abs. 6 des Protokolls wie folgt bestimmt:
Liechtenstein1:
National Police
Crime Investigation Division
Gewerbeweg 4
P.O. Box 684
9490 Vaduz
Principality of Liechtenstein
Sprachen: Deutsch und Englisch
Ersuchen durch Interpol: Ja
Peru2:
Generaldirektor der „Dirección General de Capitanias y Guardacostas“, Peru.
Ostermayer
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