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BGBl III 2/2015

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

2. Kundmachung: Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge

2. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Internationalen Übereinkommen zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge (BGBl. III Nr. 168/2001, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 127/2013) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde:

Irak

30. Juli 2013

Nigeria

24. September 2013

Vietnam

9. Jänner 2014

Anlässlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde hat Vietnam nachstehenden Vorbehalt erklärt und folgende Erklärung abgegeben:

„Die Sozialistische Republik Vietnam sieht sich selbst nicht an die Bestimmungen des Art. 20 Abs. 1 dieses Artikels gebunden.“

„1. Die Sozialistische Republik Vietnam erklärt, dass die Bestimmungen des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge in Vietnam nicht selbstausführend sind. Die Sozialistische Republik Vietnam wird die Bestimmungen des Übereinkommens ordnungsgemäß mittels multilateralen und bilateralen Mechanismen, spezifischen Bestimmungen in seinen inländischen Gesetzen und Verordnungen und auf der Basis des Prinzips der Reziprozität vollziehen.

2. Die Sozialistische Republik Vietnam erklärt gemäß Art. 9 dieses Übereinkommens, dass sie dieses Übereinkommen nicht als direkte Rechtsgrundlage für Auslieferung nehmen wird. Die Sozialistische Republik Vietnam wird Auslieferungen gemäß den Bestimmungen ihrer inländischen Gesetze und Verordnungen, auf der Basis von Auslieferungsverträgen und dem Prinzip der Reziprozität vollziehen.“

Ostermayer

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