181. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat die Schweiz am 25. März 2015 ihre bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde in Übereinstimmung mit Art. 9 Abs. 1 des Zusatzprotokolls zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption (BGBl. III Nr. 2/2014, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 34/2015) erklärten Vorbehalte1 und abgegebene Erklärung nach Art. 36 und Art. 37 Abs. 1 des Strafrechtsübereinkommens gemäß Art. 38 Abs. 2 des Übereinkommens für weitere drei Jahre, beginnend ab 1. Juli 2015, erneuert.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat die Ukraine am 16. Oktober 2015 eine Erklärung1 hinsichtlich der Anwendung und Umsetzung des Zusatzprotokolls in den derzeit nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Teilen ihres Staatsgebiets abgegeben.
Ostermayer
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