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BGBl III 180/2015

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

180. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Überwachung bedingt verurteilter oder bedingt entlassener Personen

180. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Überwachung bedingt verurteilter oder bedingt entlassener Personen

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Moldau am 9. November 2015 das Europäische Übereinkommen über die Überwachung bedingt verurteilter oder bedingt entlassener Personen (BGBl. Nr. 248/1980, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 199/2014) unterzeichnet und seine Annahmeurkunde hinterlegt.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat die Ukraine am 16. Oktober 2015 eine Erklärung11 Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 051]. hinsichtlich der Anwendung und Umsetzung des Übereinkommens in den derzeit nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Teilen ihres Staatsgebiets abgegeben.

Ostermayer

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