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BGBl III 139/2015

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

(NR: GP XXV RV 456 AB 599 S. 75. BR: AB 9378 S. 842.)

139. Übereinkommen über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der unzulässigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut

139.

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. 1. Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG genehmigt.
  2. 2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

Übereinkommen über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der unzulässigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut

[Übereinkommen in deutschsprachiger Übersetzung siehe Anlagen]

[Übereinkommen in englischer Sprachfassung siehe Anlagen]

[Übereinkommen in französischer Sprachfassung siehe Anlagen]

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 15. Juli 2015 beim Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 21 für Österreich mit 15. Oktober 2015 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generaldirektors der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur wurden folgende weitere Ratifikations- bzw. Annahmeurkunden zum gegenständlichen Übereinkommen hinterlegt oder Kontinuitätserklärungen abgegeben:

Afghanistan, Ägypten, Albanien, Algerien, Angola, Äquatorialguinea, Argentinien, Armenien, Aserbaidschan, Australien11 Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der UNESCO unter http://portal.unesco.org/en/ev.php-URL_ID=13039&URL_DO=DO_TOPIC&URL_SECTION=201.html abrufbar., Bahamas, Bahrain, Bangladesch, Barbados, Belarus, Belgien11 Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der UNESCO unter http://portal.unesco.org/en/ev.php-URL_ID=13039&URL_DO=DO_TOPIC&URL_SECTION=201.html abrufbar., Belize, Bhutan, Bolivien, Bosnien und Herzegowina, Brasilien, Bulgarien, Burkina Faso, Chile11 Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der UNESCO unter http://portal.unesco.org/en/ev.php-URL_ID=13039&URL_DO=DO_TOPIC&URL_SECTION=201.html abrufbar., China, Costa Rica, Côte d'Ivoire, Dänemark11 Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der UNESCO unter http://portal.unesco.org/en/ev.php-URL_ID=13039&URL_DO=DO_TOPIC&URL_SECTION=201.html abrufbar. (einschließlich Grönland und die Färöer), Deutschland, Dominikanische Republik, Ecuador, El Salvador, Estland, Finnland11 Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der UNESCO unter http://portal.unesco.org/en/ev.php-URL_ID=13039&URL_DO=DO_TOPIC&URL_SECTION=201.html abrufbar., Frankreich11 Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der UNESCO unter http://portal.unesco.org/en/ev.php-URL_ID=13039&URL_DO=DO_TOPIC&URL_SECTION=201.html abrufbar., Gabun, Georgien, Grenada, Griechenland, Guatemala11 Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der UNESCO unter http://portal.unesco.org/en/ev.php-URL_ID=13039&URL_DO=DO_TOPIC&URL_SECTION=201.html abrufbar., Guinea, Haiti, Honduras, Indien, Irak, Iran, Island, Italien, Japan, Jordanien, Kambodscha, Kamerun, Kanada, Kasachstan, Katar, Kirgisistan, Kolumbien, Demokratische Republik Kongo, Demokratische Volksrepublik Korea, Republik Korea, Kroatien, Kuba11 Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der UNESCO unter http://portal.unesco.org/en/ev.php-URL_ID=13039&URL_DO=DO_TOPIC&URL_SECTION=201.html abrufbar., Kuwait, Lesotho, Libanon, Libyen, Litauen, Luxemburg, Madagaskar, Mali, Marokko, Mauretanien, Mauritius, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Mexiko11 Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der UNESCO unter http://portal.unesco.org/en/ev.php-URL_ID=13039&URL_DO=DO_TOPIC&URL_SECTION=201.html abrufbar., Moldau22 Mit einer Erklärung betreffend die Bestimmungen des Übereinkommens bis zur vollständigen Wiederherstellung der territorialen Integrität der Republik Moldau nur auf das von den Behörden der Republik Moldau tatsächlich kontrollierte Gebiet anzuwenden., Mongolei, Montenegro, Myanmar, Nepal, Neuseeland (ohne Tokelau), Nicaragua, Niederlande, Niger, Nigeria, Norwegen (für Gebiete des Königreichs Norwegen und für die von Norwegen abhängigen Gebiete Bouvetinsel, Peter-I.-Insel33 Von Norwegen beansprucht, jedoch nicht international anerkannt (vgl. Artikel IV des Antarktis-Vertrags, BGBl. Nr. 39/1988). und Königin-Maud-Land33 Von Norwegen beansprucht, jedoch nicht international anerkannt (vgl. Artikel IV des Antarktis-Vertrags, BGBl. Nr. 39/1988).), Oman, Pakistan, Palästina, Panama, Paraguay, Peru, Polen, Portugal, Ruanda, Rumänien, Russische Föderation, Sambia, Saudi-Arabien, Schweden11 Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der UNESCO unter http://portal.unesco.org/en/ev.php-URL_ID=13039&URL_DO=DO_TOPIC&URL_SECTION=201.html abrufbar., Schweiz, Senegal, Serbien, Seychellen, Simbabwe, Slowakei, Slowenien, Spanien, Sri Lanka, Südafrika, Swasiland, Syrien, Tadschikistan, Tansania, Tschad, Tschechische Republik, Tunesien, Türkei, Ukraine, Ungarn11 Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der UNESCO unter http://portal.unesco.org/en/ev.php-URL_ID=13039&URL_DO=DO_TOPIC&URL_SECTION=201.html abrufbar., Uruguay, Usbekistan, Venezuela, Vereinigte Staaten11 Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der UNESCO unter http://portal.unesco.org/en/ev.php-URL_ID=13039&URL_DO=DO_TOPIC&URL_SECTION=201.html abrufbar., Vereinigtes Königreich11 Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der UNESCO unter http://portal.unesco.org/en/ev.php-URL_ID=13039&URL_DO=DO_TOPIC&URL_SECTION=201.html abrufbar., Vietnam, Zentralafrikanische Republik, Zypern.

Faymann

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