138. Erklärung über die Zurückziehung der österreichischen Vorbehalte zu Art. 13, 15 und 17 sowie der Erklärungen zu Art. 38 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes
138.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
Erklärung über die Zurückziehung der österreichischen Vorbehalte zu Art. 13, 15 und 17 sowie der Erklärungen zu Art. 38 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes
Declaration
The Republic of Austria has decided to withdraw its reservations to Articles 13, 15 and 17, as well as its declarations to Art. 38 (2) and (3) of the Convention on the Rights of the Child, in accordance with Article 51 (3) of the Convention.
(Übersetzung)
Erklärung
Die Republik Österreich hat beschlossen, ihre Vorbehalte zu den Artikeln 13, 15 und 17, sowie ihre Erklärungen zu Art. 38 Absatz 2 und 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes1 gemäß Artikel 51 Absatz 3 des Übereinkommens zurückzuziehen.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Erklärung wurde am 28. September 2015 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; die Erklärung ist gemäß Art. 51 Abs. 3 des Übereinkommens mit 28. September 2015 wirksam geworden.
Faymann
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