130. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten (BGBl. III Nr. 92/2002, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 162/2013) hinterlegt:
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge hat Polen am 28. Juni 2013 seine bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegebene Erklärung2 abgeändert.
Weiters hat das Vereinigte Königreich3 am 29. April 2014 den territorialen Geltungsbereich des gegenständlichen Fakultativprotokolls auf Jersey ausgedehnt.
Ferner hat Irland am 12. Jänner 2015 seine anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegebene Erklärung4 gemäß Art. 3 Abs. 4 des Fakultativprotokolls abgeändert.
Ostermayer
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