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BGBl III 120/2015

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

120. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die internationale Geltung von Strafurteilen

120. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die internationale Geltung von Strafurteilen

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben nachstehende Staaten ihren anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde erklärten Vorbehalt zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen (BGBl. Nr. 249/1980, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 41/2011) teilweise zurückgezogen bzw. ihre abgegebenen Erklärungen ergänzt:

Norwegen11 Kundgemacht in BGBl. Nr. 249/1980.:

Norwegen hat am 18. Dezember 2013 erklärt, dass die zuständige Behörde für Fälle der Überstellung nach und von Norwegen gemäß Art. 15 Abs. 3 des Übereinkommens ab dem 1. Jänner 2014 das „Directorate of Norwegian Correctional Service, PO Box 694, 4305 Sandnes, Norway“ ist.

Ukraine22 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 116/2005.:

Die Ukraine hat am 16. Juli 2015 den anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde erklärten Vorbehalt gemäß Art. 61 Abs. 1 des Übereinkommens teilweise zurückgezogen.

Der Vorbehalt in Übereinstimmung mit Art. 61 Abs. 1 lautet nunmehr wie folgt:

„Die Ukraine erklärt, dass sie sich das Recht vorbehält, die Vollstreckung abzulehnen:

  1. einer Sanktion wegen einer Handlung, die nach dem Recht der Ukraine nur von einer Verwaltungsbehörde geahndet werden könnte (Anlage I lit. b zum Übereinkommen);
  2. eines Europäischen Strafurteils, das die Behörden des ersuchenden Staates zu einem Zeitpunkt erlassen haben, in dem das Strafverfahren wegen der dem Urteil zu Grunde liegenden strafbaren Handlung nach dem Recht der Ukraine in Folge Verjährung ausgeschlossen gewesen wäre (Anlage I lit. c zum Übereinkommen).“

Ostermayer

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