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BGBl III 119/2015

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

119. Kundmachung: Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen

119. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Internationalen Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen (BGBl. III Nr. 104/2012, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 105/2015) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde:

Belize

14. August 2015

Niger

24. Juli 2015

Ukraine

14. August 2015

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde hat die Ukraine nachstehende Erklärung abgegeben:

„In Bezug auf Art. 13 und 14 des Übereinkommens ermächtigt die Ukraine die Generalstaatsanwaltschaft (hinsichtlich Ersuchen während des Ermittlungsverfahrens) und das Justizministerium (hinsichtlich Ersuchen während des Gerichtsverfahrens oder während der Urteilsvollstreckung) Ersuchen im Sinne der Art. 10-14 des Übereinkommens zu prüfen.

[…]

In Bezug auf Art. 42 des Übereinkommens betrachtet sich die Ukraine durch die Bestimmungen des Abs. 1 des Art. 42, betreffend zusätzliche Streitbeilegungsverfahren durch Schiedsverfahren oder durch den Internationalen Gerichtshof, als nicht gebunden.“

Weiters hat die Ukraine am 14. August 2015 Erklärungen betreffend die Anerkennung der Zuständigkeit des Ausschusses gemäß Art. 31 und 32 des Übereinkommens abgegeben.

Ostermayer

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