89. Bundesgesetz, mit dem das Eisenbahngesetz 1957 und das Unfalluntersuchungsgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Eisenbahngesetzes 1957
Das Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2013 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 205/2013, wird wie folgt geändert:
1. Im § 37a erhalten die Abs. 5 und 6 die Bezeichnung „(6)“ und „(7)“; folgender Abs. 5 wird eingefügt:
„(5) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann vom Eisenbahnverkehrsunternehmen eine Überprüfung verlangen, wenn eine Änderung in unmittelbar anzuwendenden Rechtsvorschriften zu einer wesentlichen Änderung der Anforderungen zur Gewährleistung der Sicherheit führt, wie sie für den Betrieb von Schienenfahrzeugen auf und den Verkehr auf Haupt- und vernetzten Nebenbahnen bestehen. Die Überprüfung durch das Eisenbahnverkehrsunternehmen hat sich darauf zu richten, ob die gemäß Abs. 1 getroffenen und genehmigten Vorkehrungen weiterhin geeignet sind. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat dem Eisenbahnverkehrsunternehmen zur Überprüfung eine ihrer Art und ihrem Umfang angemessene Frist zu setzen. Das Eisenbahnverkehrsunternehmen hat dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie das Ergebnis seiner Überprüfung mitzuteilen. Ist die Eignung der Vorkehrungen nicht mehr gegeben, hat das Eisenbahnverkehrsunternehmen geeignete Vorkehrungen zu treffen und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zur Genehmigung vorzulegen.“
2. Dem § 38a wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Die Behörde kann vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen eine Überprüfung verlangen, wenn eine Änderung in unmittelbar anzuwendenden Rechtsvorschriften zu einer wesentlichen Änderung der Anforderungen zur Gewährleistung der Sicherheit führt, wie sie für den Betrieb von Haupt- und vernetzten Nebenbahnen, einschließlich des zum Betrieb solcher Eisenbahnen erforderlichen Betriebes von Schienenfahrzeugen auf solchen Eisenbahnen, bestehen. Die Behörde hat dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen zur Überprüfung eine ihrer Art und ihrem Umfang angemessene Frist zu setzen. Die Überprüfung durch das Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat sich darauf zu richten, ob die von ihm gemäß Abs. 1 nachgewiesenen Vorkehrungen weiterhin geeignet sind. Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat der Behörde das Ergebnis seiner Überprüfung mitzuteilen. Ist die Eignung der Vorkehrungen nicht mehr gegeben, hat das Eisenbahninfrastrukturunternehmen geeignete Vorkehrungen zu treffen und der Behörde nachzuweisen.“
3. Nach § 41 wird folgender § 41a samt Überschrift eingefügt:
„Entscheidungspflicht
§ 41a. Die Behörde hat über folgende Anträge ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber vier Monate nach Vorliegen aller angeforderten und entscheidungsrelevanten Angaben zu entscheiden:
- 1. Anträge auf Erteilung einer Betriebsbewilligung für Eisenbahnanlagen, veränderte Eisenbahnanlagen, nicht ortsfeste eisenbahntechnische Einrichtungen oder veränderte nicht ortsfeste eisenbahntechnische Einrichtungen solcher Eisenbahnen, auf die der 8. Teil anzuwenden ist und wenn ein Teilsystem struktureller Art oder die Veränderung eines Teilsystems struktureller Art betroffen ist;
- 2. Anträge auf Erteilung einer Betriebsbewilligung für Schienenfahrzeuge oder veränderte Schienenfahrzeuge, auf die der 8. Teil anzuwenden ist und wenn ein Teilsystem struktureller Art oder die Veränderung eines Teilsystems struktureller Art betroffen ist;
- 3. Anträge auf Erteilung einer Genehmigung nach § 37a;
- 4. Anträge auf Ausstellung einer Sicherheitsbescheinigung - Teil A, einer neuen Sicherheitsbescheinigung - Teil A, einer Sicherheitsbescheinigung - Teil B oder einer neuen Sicherheitsbescheinigung - Teil B;
- 5. Anträge auf Ausstellung einer Sicherheitsgenehmigung oder einer neuen Sicherheitsgenehmigung.“
4. § 170 Z 4 und 5 lautet:
- „4. Richtlinie 2008/57/EG über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 191 vom 18.07.2008 S. 01, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/38/EU , ABl. Nr. L 70 vom 11.03.2014 S. 20;
- 5. Richtlinie 2004/49/EG über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung, ABl. Nr. L 164 vom 30.04.2004 S. 44, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/88/EU , ABl. Nr. L 201 vom 10.07.2014 S. 9;“
Artikel 2
Änderung des Unfalluntersuchungsgesetzes
Das Bundesgesetz über die unabhängige Sicherheitsuntersuchung von Unfällen und Störungen (Unfalluntersuchungsgesetz - UUG 2005), BGBl. I Nr. 123/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2012, wird wie folgt geändert:
1. § 5 Abs. 2 lautet:
„(2) Als Unfall im Bereich Schiene gilt jedes unerwünschte oder unbeabsichtigte plötzliche Ereignis oder eine besondere Verkettung derartiger Ereignisse, die schädliche Folgen haben; Unfälle werden in die Kategorien
- 1. Kollisionen,
- 2. Entgleisungen,
- 3. Unfälle auf Bahnübergängen,
- 4. Unfälle mit Personenschaden, die von in Bewegung befindlichen Schienenfahrzeugen verursacht wurden,
- 5. Brände und sonstige Unfälle
eingeteilt.“
2. § 9 Abs. 2 lautet:
„(2) Schwere Unfälle sind jedenfalls zu untersuchen. Darüber hinaus ist eine Sicherheitsuntersuchung von Vorfällen, die keine schweren Unfälle sind, immer dann durchzuführen, wenn zu erwarten ist, dass eine Sicherheitsuntersuchung neue Erkenntnisse zur Vermeidung künftiger Vorfälle bringt. Im Bereich Schiene ist bei der Entscheidung über die Einleitung einer Sicherheitsuntersuchung von Vorfällen, für die keine Untersuchungspflicht besteht, neben der Schwere des Vorfalls darüber hinaus zu berücksichtigen,
- 1. die Frage, ob der Vorfall zu einer für das gesamte System bedeutsamen Serie von Vorfällen gehört,
- 2. die Auswirkungen des Vorfalls auf die Eisenbahnsicherheit auf Gemeinschaftsebene und
- 3. Anfragen von Fahrwegbetreibern, Eisenbahnunternehmen, der Sicherheitsbehörde oder anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union.“
3. § 14 Abs. 1 lautet:
„(1) Mit einem vorläufigen Untersuchungsbericht, der unter Wahrung der Anonymität der am Vorfall beteiligten Personen Angaben im Sinne des § 15 Abs. 2 enthält, ist allen am Vorfall Beteiligten, insbesondere den Herstellern der am Vorfall beteiligten Fahrzeuge, den betroffenen Eisenbahnunternehmen, den betroffenen Seilbahnunternehmen, den betroffenen Schifffahrtsunternehmen, den betroffenen Fahrzeughaltern, den Vertretern des Personals, den Lenkern der am Vorfall beteiligten Fahrzeuge sowie den zuständigen Behörden Gelegenheit zu geben, vom vorläufigen Untersuchungsbericht Kenntnis zu erlangen und sich zu den für den Vorfall maßgeblichen Tatsachen und Schlussfolgerungen schriftlich zu äußern. Im Bereich Schiene sind betroffene Fahrwegbetreiber und betroffene Eisenbahnunternehmen, Vertreter von Personal und Benutzern, die Sicherheitsbehörde, Opfer und ihre Angehörige, Eigentümer beschädigten Eigentums, Hersteller sowie die beteiligten Rettungsdienste regelmäßig über die Untersuchung und ihren Verlauf zu unterrichten und ist diesen ebenfalls Gelegenheit zu geben, vom vorläufigen Untersuchungsbericht Kenntnis zu erlangen und sich zu den für den Vorfall maßgeblichen Tatsachen und Schlussfolgerungen schriftlich zu äußern. Die Gelegenheit, vom vorläufigen Untersuchungsbericht Kenntnis zu erlangen, kann auch in elektronischer Form gewährt werden.“
4. § 16 Abs. 2 und 3 lauten:
„(2) Eine Sicherheitsempfehlung ist unabhängig vom Stand des Verfahrens der Sicherheitsuntersuchung ohne weiteren Aufschub herauszugeben, wenn dies zur Verhütung künftiger Vorfälle aus gleichem oder ähnlichem Anlass geboten ist.
(3) Sicherheitsempfehlungen sind an die Sicherheitsbehörde und an jene Stellen zu richten, welche die Sicherheitsempfehlung in geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Vorfällen umsetzen können. Sicherheitsempfehlungen sind mit datiertem Schreiben zu versenden und es ist dabei soweit wie möglich sicherzustellen, dass die Adressaten nachweislich erreicht werden. Der Adressat einer Sicherheitsempfehlung hat den Empfang des Übermittlungsschreibens zu bestätigen. Im Bereich Schiene unterrichten die Sicherheitsbehörde und andere Behörden oder Stellen sowie gegebenenfalls andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union, an die eine Sicherheitsempfehlung gerichtet ist, mindestens jährlich die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes über die Maßnahmen, die als Reaktion auf eine Sicherheitsempfehlung ergriffen wurden oder geplant sind.“
5. In § 21 Abs. 2 wird nach dem Ausdruck „14 Abs. 1“ die Wortfolge „erster und zweiter Satz“ eingefügt.
6. Vor der Abschnittsüberschrift „Schlussbestimmungen“ wird die Abschnittsbezeichnung auf „5. Abschnitt“ geändert.
7. § 26 lautet samt Überschrift:
„Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union
§ 26. Mit diesem Bundesgesetz werden
- 1. die Richtlinie 2004/49/EG über die Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Einhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung, ABl. Nr. L 164 vom 30.04.2004 S. 44, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/88/EU , ABl. Nr. L 201 vom 10.07.2014 S. 9, umgesetzt,
- 2. die Richtlinie 2009/18/EG zur Festlegung der Grundsätze für die Untersuchung von Unfällen im Seeverkehr und zur Änderung der Richtlinie 1999/35/EG des Rates und der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 131 vom 28.05.2009 S. 114, umgesetzt sowie
3. Vorschriften zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 erlassen.“
Fischer
Faymann
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