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BGBl I 55/2014

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

55. Bundesgesetz: Änderung des ORF-Gesetzes
(NR: GP XXV RV 185 AB 258 S. 37 . BR: AB 9227 S. 832 .)

55. Bundesgesetz, mit dem das ORF-Gesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des ORF-Gesetzes

Das Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk (ORF-Gesetz, ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2014 wird wie folgt geändert:

1. In § 31 wird folgender Abs. 17a eingefügt:

„(17a) Für den Fall, dass der Österreichische Rundfunk in einem Kalenderjahr weniger als 8 Mio Euro zur Erreichung des Ziels des zwischen dem Österreichischen Filminstitut und dem Österreichischen Rundfunk abgeschlossenen Film/Fernseh-Abkommens zur Verfügung stellt, hat die GIS Gebühren Info Service GmbH den vom Österreichischen Filminstitut bis jeweils zum 31. Jänner des Folgejahres bekanntgegebenen Differenzbetrag in diesem Folgejahr von den für den Österreichischen Rundfunk als Programmentgelt eingehobenen Beträgen einzubehalten und bis zum 30. April dem Sperrkonto (§ 39c) zuzuführen. Die Verwendung dieser Mittel bestimmt sich nach Abs. 5. Die Prüfungskommission (§ 40) hat die Einhaltung dieser Bestimmung gesondert zu prüfen und der Regulierungsbehörde zu berichten.“

2. In § 36 Abs. 1 Z 3 lit. b wird die Wortfolge „31c und 39 bis 39b“ durch die Wortfolge „31 Abs. 17a, 31c und 39 bis 39b“ ersetzt.

3. In § 39c wird nach der Wortfolge „gemäß § 31 Abs. 6,“ die Wortfolge „§ 31 Abs. 17a,“ eingefügt.

4. Dem § 49 wird folgender Abs. 15 angefügt:

„(15) § 31 Abs. 17a, § 36 Abs. 1 Z 3 lit. b und § 39c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2014 treten mit 1. August 2014 in Kraft und sind erstmals auf das Kalenderjahr 2014 anzuwenden.“

Fischer

Faymann

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