vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl I 53/2014

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

53. Bundesgesetz: Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
(NR: GP XXV IA 517/A AB 255 S. 37 . BR: AB 9230 S. 832 .)

53. Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2014, wird wie folgt geändert:

1. Im § 8 wird nach dem Abs. 6 folgender Abs. 6a eingefügt:

„(6a) Für eine Person, bei der eine dauernde Erwerbsunfähigkeit nach § 2 Abs. 1 lit. c festgestellt wurde, besteht kein Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe, wenn sie in einem Kalenderjahr ein Einkommen bezieht, das die in § 5 Abs. 1 festgelegte Grenze übersteigt. Wenn das Einkommen in einem nachfolgenden Kalenderjahr unter der in § 5 Abs. 1 festgelegten Grenze liegt, lebt der Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe wieder auf. Wenn die Erwerbsunfähigkeit nach § 2 Abs. 1 lit. c als Dauerzustand festgestellt wurde, ist kein weiteres Sachverständigengutachten erforderlich.“

2. Nach § 55 Abs. 28 wird folgender Abs. 29 angefügt:

„(29) § 8 Abs. 6a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2014 tritt mit dem der Veröffentlichung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.“

Fischer

Faymann

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)