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BGBl I 27/2014

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

27. Bundesgesetz: Änderung der Straßenverkehrsordnung 1960 (26. StVO-Novelle)
(NR: GP XXV RV 14 AB 57 S. 18 . BR: 9147 AB 9161 S. 828.)

27. Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert wird (26. StVO-Novelle)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Die Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013, wird wie folgt geändert:

1. § 26a Abs. 1 lautet:

„(1) Die Lenker von Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des Entminungsdienstes, der Militärstreife, der militärischen Nachrichtendienste und der Finanzverwaltung sind bei Fahrten, soweit dies für die ordnungsgemäße Ausübung des Dienstes erforderlich ist, an Halte- und Parkverbote, an Geschwindigkeitsbeschränkungen, an Fahrverbote gemäß § 52 lit. a Z 1, Z 6a, Z 6b, Z 6c, Z 6d, Z 7a, Z 7b, Z 8a, Z 8b, und Z 8c und an die Verbote bezüglich des Zufahrens zum linken Fahrbahnrand nicht gebunden. Sie dürfen auch Fahrstreifen und Straßen für Omnibusse benützen. Sie dürfen dabei aber nicht Personen gefährden oder Sachen beschädigen.“

2. In § 46 wird folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Auf Abschnitten einer Richtungsfahrbahn mit mindestens drei Fahrstreifen ist das Befahren des äußerst linken Fahrstreifens mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t verboten; dies gilt nicht, soweit das Befahren dieses Fahrstreifens notwendig ist, um sich entsprechend der beabsichtigten Weiterfahrt einzuordnen.“

3. An § 103 wird folgender Abs. 15 angefügt:

„(15) § 26a Abs. 1 und § 46 Abs. 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 27/2014 treten mit 1. Juni 2014 in Kraft.“

Fischer

Faymann

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