386. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 (AVOG 2010 - DV) geändert wird
Auf Grund des § 10 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 - AVOG 2010, BGBl. I Nr. 9, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2014, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 (AVOG 2010-DV), BGBl. II Nr. 165/2010, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 110/2013, wird wie folgt geändert:
1. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Im ersten Satz entfällt die Wortfolge „erster Instanz“.
b) In § 10 entfällt die Wortfolge „§ 6 Abs. 1 Rundfunkgebührengesetz Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“.
2. § 10a wird wie folgt geändert:
a) Abs. 5 erhält die Bezeichnung „(7)“.
b) Folgende Abs. 5 und 6 werden eingefügt:
„(5) Die Erhebung der Normverbrauchsabgabe obliegt in den Fällen des § 7 Abs. 1 Z 2 des Normverbrauchsabgabegesetzes - NoVAG 1991, BGBl. Nr. 695/1991 in der jeweils geltenden Fassung, dem Finanzamt, das als erstes den Anlass zum Einschreiten hat.
(6) Die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer obliegt in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 3 Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 - KfzStG 1992, BGBl. Nr. 449/1992 in der jeweils geltenden Fassung, dem Finanzamt, das als erstes den Anlass zum Einschreiten hat; befindet sich dessen Sitz in Wien, so obliegt dem Finanzamt Wien 8/16/17 die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer, die Einhebung und zwangsweise Einbringung dieser Abgabe jedoch nur für seinen Amtsbereich.“
3. § 10b wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 Z 2 werden folgende lit. d und e eingefügt:
- „d) des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes - AÜG, BGBl. Nr. 196/1988 in der jeweils geltenden Fassung,
- e) des Landarbeitsgesetzes 1984 - LAG, BGBl. Nr. 287/1984 in der jeweils geltenden Fassung,“
b) In Abs. 2 wird am Ende der Z 4 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und werden folgende Z 5 bis 7 angefügt:
- „5. der den Abgabenbehörden gesetzlich eingeräumten Parteistellung in Verwaltungsstrafverfahren,
- 6. der Festsetzung der Normverbrauchsabgabe in den Fällen des § 7 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991,
- 7. der Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992“.
4. § 12 Abs. 6 lautet:
„(6) Die Zuständigkeit zur buchmäßigen Erfassung, Mitteilung und Einhebung von Abgaben und Nebenansprüchen, sowie die Erhebung der Verbrauchsteuern und des Altlastenbeitrages wird auf jenes Zollamt übertragen,
- in dessen Bereich im Zusammenhang mit diesen Abgabenansprüchen oder den Waren, auf welche diese Abgaben entfallen, gegen den Abgabenschuldner oder auch gegen eine dritte Person nach § 82 Abs. 3 oder § 83 Abs. 3 des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958 in der jeweils geltenden Fassung, ein Finanzstrafverfahren eingeleitet wird oder
- das gemäß § 54 Abs. 1 oder § 82 Abs. 2 iVm § 196 Abs. 1 FinStrG an die Staatsanwaltschaft mit Bericht gemäß § 100 der Strafprozeßordnung 1975 - StPO, BGBl. Nr. 631/1975 in der jeweils geltenden Fassung, ein Finanzvergehen einschließlich Finanzverbrechen im Sinne des § 1 Abs. 3 FinStrG in der jeweils geltenden Fassung anzeigt.“
5. § 13 lautet:
„§ 13. Auf das Zollamt Wien wird die Zuständigkeit übertragen
- 1. zur Zulassung natürlicher und juristischer Personen zur Verwendung von Carnet TIRs gemäß Anlage 9 Teil II des Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR - TIR-Abkommen, BGBl. Nr. 92/1960, in der jeweils geltenden Fassung,
- 2. zur Einleitung und Durchführung der Suchverfahren sowie zur Erhebung der Eingangsabgaben, einschließlich der Geltendmachung von Nebenansprüchen, beim Carnet-Inhaber oder beim bürgenden Verband im Verfahren mit Carnet TIR,
- 3. zur Erhebung der Eingangsabgaben, einschließlich der Geltendmachung von Nebenansprüchen, beim Carnet-Inhaber oder beim bürgenden Verband im Verfahren mit Carnet ATA,
- 4. zur Erhebung von Abgaben und Nebenansprüchen bei der Rail Cargo Austria Aktiengesellschaft, sofern für diese im vereinfachten gemeinschaftlichen/gemeinsamen Versandverfahren (vgVV) im Eisenbahnverkehr eine Zollschuld entstanden ist.
- 5. zur Erteilung und Evidenzierung, sowie zur Zusammenführung der Vordrucke nach der Beendigung, des Versandverfahrens bei Beförderung von Waren unter Verwendung des NATO-Vordrucks 302 durch das Österreichische Bundesheer.“
6. In § 19 entfällt die Wortfolge „erster Instanz“.
7. In § 20 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Die §§ 10a und 10b Abs. 2 Z 6 und 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 386/2014 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.“
Schelling
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