37. Entschließung des Bundespräsidenten, mit der die sachliche Leitung bestimmter, zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörender Angelegenheiten einem eigenen Bundesminister übertragen wird
Aufgrund des Art. 77 Abs. 3 B-VG übertrage ich dem Bundesminister im Bundeskanzleramt Dr. Josef OSTERMAYER die sachliche Leitung folgender, zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörender Angelegenheiten:
(1) 1. Angelegenheiten der staatlichen Verfassung, insbesondere:
Angelegenheiten der Bundesverfassung mit Ausnahme der Finanzverfassung und der in der Bundesverfassung vorgesehenen Wahlen, Volksbegehren, Volksbefragungen und Volksabstimmungen; verfassungsrechtliche Angelegenheiten der staatlichen Organisation. Angelegenheiten der Verfassungsgerichtsbarkeit; Angelegenheiten der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit Ausnahme der Angelegenheiten des Bundesfinanzgerichtes. Angelegenheiten der Grund- und Freiheitsrechte. Verfassungsrechtliche Angelegenheiten der immerwährenden Neutralität Österreichs. Angelegenheiten staatlicher Hoheitszeichen, soweit sie nicht in die Zuständigkeit eines anderen Bundesministeriums fallen. Allgemeine Angelegenheiten der Amts- und Organhaftung. Kundmachungswesen des Bundes; Rechtsinformationssystem des Bundes. Angelegenheiten der Landesverfassungen. Allgemeine Angelegenheiten der Landesgesetzgebung.
- 2. Allgemeine Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Finanzen fallen, insbesondere:
Allgemeine Angelegenheiten der Rechtsordnung, der Legistik und der Gesetzessprache einschließlich der Wahrung der Einheitlichkeit der die Rechtsetzung des Bundes vorbereitenden Tätigkeit der Bundesministerien; Angelegenheiten der Rechtsbereinigung. Allgemeine Angelegenheiten der Organisation und des Verfahrens der Verwaltungsbehörden, Ämter und sonstigen Einrichtungen, die Aufgaben der staatlichen Verwaltung besorgen. Allgemeine Angelegenheiten des Verwaltungsrechts einschließlich des Verwaltungsstrafrechts und des Verwaltungsvollstreckungsrechts. Hinwirken auf die rechtzeitige und vollständige Umsetzung der Richtlinien der Europäischen Union. Vertretung der Republik Österreich vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.
- 3. Allgemeine Angelegenheiten des Verwaltungsmanagements, insbesondere:
Allgemeine Angelegenheiten der Sicherung einer bürgernahen, wirtschaftlichen, sparsamen, wirkungsorientierten und zweckmäßigen Verwaltungsorganisation sowie eines solchen Verwaltungsmanagements, soweit diese nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Finanzen fallen; allgemeine Angelegenheiten der Verwaltungsreform und -innovation und des ressortübergreifenden Wirkungscontrollings jeweils einschließlich der Koordinierung mit Ausnahme der Angelegenheiten der Rechtsbereinigung; zentrale Koordination der Gleichstellung in der Wirkungsorientierung durch die Wirkungscontrollingstelle des Bundes; allgemeine Angelegenheiten der Hilfsmittel der Verwaltung; allgemeine Angelegenheiten des Formularwesens; Bereitstellung eines ressortübergreifenden elektronischen Bürgerinformationssystems.
- 4. Allgemeine Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung hinsichtlich der automationsunterstützten Datenverarbeitung, insbesondere:
Allgemeine Angelegenheiten einschließlich der Koordination, der Planung und des Einsatzes der automationsunterstützten Datenverarbeitung sowie der Beurteilung von Anwendungen der automationsunterstützten Datenverarbeitung unter Gesichtspunkten der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit und des ressortübergreifenden Wirkungscontrolling sowie der Verwaltungsreform und des Datenschutzes; Koordination in Angelegenheiten der elektronischen Informationsübermittlung; Angelegenheiten eines Ausweichrechenzentrums des Bundes. Allgemeine Angelegenheiten der Registraturen, der Behördenbibliotheken und der Statistik. Zusammenfassende Behandlung und Koordination in Angelegenheiten, die den Wirkungsbereich zweier oder mehrerer Bundesministerien berühren.
- 5. Allgemeine Personalangelegenheiten von öffentlich Bediensteten, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Finanzen fallen, insbesondere:
Dienst- und Besoldungsrecht, Pensionsrecht, Dienstrechtsverfahren und dienstrechtliche Organisationsmaßnahmen. Personalplan des Bundes und Arbeitsplatzbewertung. Personalkapazitätscontrolling. Allgemeine Angelegenheiten der Aus- und Weiterbildung von öffentlich Bediensteten. Allgemeine Angelegenheiten der Dienstprüfungen. Allgemeine Angelegenheiten der beruflichen Vertretung von öffentlich Bediensteten. Allgemeine Angelegenheiten der Besoldung sowie des Personalinformations- und Berichtswesens. Hinwirken auf eine gleichwertige Entwicklung des Dienstrechtes, des Personalvertretungsrechtes und des Dienstnehmerschutzes der öffentlich Bediensteten des Bundes, der Länder und der Gemeinden. Angelegenheiten der Personalvertretungs-Aufsichtsbehörde. Allgemeine Angelegenheiten der Anwerbung von Bediensteten des Bundes und Setzung von Maßnahmen zur Förderung der Mobilität im Bundesdienst (Mobilitätsmanagement).
- 6. Angelegenheiten des Hörfunks und des Fernsehens, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie fallen; sonstige Medienangelegenheiten mit Ausnahme des gerichtlichen Medienrechts.
Allgemeine Angelegenheiten der Information und Dokumentation sowie des Datenschutzes.
- 7. Angelegenheiten der Archive, insbesondere: Führung des Österreichischen Staatsarchivs.
- 8. Angelegenheiten der Kunst; Bundestheater.
- 9. Angelegenheiten der Filmförderung.
- 10. Angelegenheiten der Museen, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Inneres, des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport oder des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft fallen; Angelegenheiten der Österreichischen Nationalbibliothek.
- 11. Angelegenheiten des Denkmalschutzes.
- 12. Angelegenheiten des öffentlichen Büchereiwesens und der Hofmusikkapelle.
- 13. Angelegenheiten des Kultus.
- 14. Angelegenheiten der kulturellen und kirchlichen Stiftungen und Fonds.
- 15. Angelegenheiten der Anwaltschaft für Gleichbehandlungsfragen.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Aufgaben der Personalverwaltung und der Organisation.
(3) Abs. 1 gilt nicht für Angelegenheiten, die dem Bundeskanzler durch Bundesverfassungsrecht vorbehalten sind.
(4) Diese Entschließung tritt mit 1. März 2014 in Kraft. Mit Ablauf des 28. Februar 2014 tritt die Entschließung des Bundespräsidenten, BGBl. II Nr. 454/2013, außer Kraft.
Fischer
Faymann
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