357. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die BUAG-Zuschlagsverordnung geändert wird
Auf Grund der §§ 4 Abs. 2 und 21 Abs. 1 bis 3 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, BGBl. Nr. 414/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2014, wird verordnet:
Die Verordnung betreffend die Lohnzuschläge für die Urlaubsregelung, Abfertigungsregelung und Winterfeiertagsregelung sowie die Nebenleistungen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG-Zuschlagsverordnung), BGBl. II Nr. 419/2010, zuletzt geändert durch die Verordnung, BGBl. II Nr. 414/2013, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 und Abs. 2 sowie in § 3a Abs. 1 wird jeweils der Begriff „25%“ durch den Begriff „20%“ ersetzt.
2. § 5 lautet:
„§ 5. Der Zuschlag zum Lohn, der gemäß § 21a in Verbindung mit § 21 Abs. 1 und 3 BUAG zur Bestreitung des Aufwandes für die Abfertigungsregelung (Abfertigungsbeiträge an die Betriebliche Vorsorgekasse gemäß § 33b BUAG und Abfertigungen nach Abschnitt III BUAG) einschließlich der anteiligen Verwaltungskosten zu entrichten ist, beträgt für die Zuschlagszeiträume 2015/1 bis 2015/12 für eine Kalenderwoche (Beschäftigungswoche) das 1,5fache des um 20% erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohnes gemäß § 21a Abs. 3 und 4 BUAG.“
3. § 6 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) § 1, § 3a und § 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 357/2014 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft. Für die Berechnung, Vorschreibung und Eintreibung von Zuschlägen für Kalenderwochen (Beschäftigungswochen) oder Teile davon, die vor dem 1. Jänner 2015 liegen, ist § 5 in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“
Hundstorfer
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