348. Verordnung des Bundesministers für Justiz, mit der die Kanzlei- und Gerichtsvollzieher/innen-Ausbildungsverordnung geändert wird
Auf Grund der §§ 23 bis 31 und 281 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 210/2013, und des § 67 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/2014, wird verordnet:
Die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Grundausbildung für den Kanzleidienst der Gerichte und Staatsanwaltschaften sowie für den Gerichtsvollzieher/innendienst (Kanzlei- und Gerichtsvollzieher/innen-Ausbildungsverordnung - KGAV), BGBl. II Nr. 374/2012, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 203/2013 wird wie folgt geändert:
1. In § 9 Abs. 1 wird die Wortfolge „beiderlei Geschlechts,“ durch die Wortfolge „, wobei beide Geschlechter repräsentiert sein sollen;“ ersetzt.
2. § 15 Abs. 1 bis 4 lauten:
„(1) Die Grundausbildungslehrgänge für den Kanzleifachdienst (v3) umfassen
- 1. den Ausbildungslehrgang (Abs. 2) und
- 2. die praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz).
(2) Aufbau und Einteilung der Lehrgänge (Abs. 1 Z 1) sind nach Maßgabe der dienstlichen Interessen und didaktischen Erfordernisse zu gestalten, wobei sowohl eine Gliederung in zwei oder mehrere Lehrgangsteile als auch eine geblockte oder modulare Abwicklung zulässig sind.
(3) Am Ende des Lehrgangs ist, noch vor der kommissionellen Prüfung, ein Wiederholungskurs im Ausmaß von drei Ausbildungstagen abzuhalten. Darüber hinaus sind zwei weitere Wiederholungstage nach Maßgabe der jeweiligen Kursgestaltung anzuordnen.
(4) Im Rahmen der konkreten Lehrgangsgliederung und -einteilung (Abs. 2) ist auch auf die jeweils zu absolvierende praktische Verwendung (Abs. 5) Bedacht zu nehmen. Sie kann vor Beginn des Ausbildungslehrgangs, aber auch geteilt (zwischen Lehrgangsteilen oder vor oder nach dem Lehrgang) zurückgelegt werden; sie ist spätestens vor Antritt zur kommissionellen Prüfung abzuschließen.“
3. In § 15 Abs. 5 Z 1 wird nach dem Wort „Staatsanwaltschaft“ die Wortfolge „und der Verwendung in einer Zivilabteilung die Verwendung in einer Grundbuchsabteilung“ eingefügt.
4. § 15 Abs. 5 Z 2 lautet:
- „2. vor Prüfungsantritt bei einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft zurückgelegte
- a) Dienstzeiten und
- b) Ausbildungszeiten als Verwaltungsassistentin, Verwaltungsassistent, Verwaltungspraktikantin oder Verwaltungspraktikant
5. § 15 Abs. 6 wird aufgehoben.
6. § 15 Abs. 7 lautet:
„(7) Die Lehrgangsinhalte dienen neben der Wissensvermittlung insbesondere auch der Vertiefung und Prüfungsvorbereitung („Vorbereitungskurstage“). Die Wiederholung der IT-Inhalte erfolgt im Rahmen der Vorbereitungskurstage für die jeweiligen Fachgegenstände. Die auf Wiederholungskurse entfallenden Zeiten sind in die Gesamtstundenanzahl nicht einzurechnen.“
7. § 15 Abs. 10 lautet:
„(10) Im Ausbildungslehrgang sind die in der Anlage 2 angeführten Gegenstände gemäß den Ausbildungszielen und im Umfang der (am Beispiel einer möglichen Gliederung in zwei Lehrgangsteile) ausgewiesenen Stundenzahlen möglichst praxisbezogen und entsprechend ihrer Bedeutung für den Fachdienst zu unterrichten. Unabhängig von der jeweiligen Gliederung (§ 15 Abs. 2) ist die Summe der Ausbildungsstunden maßgeblich.“
8. Dem § 16 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Bei der Gestaltung der Beispiele für die mündliche Prüfung ist auf die jeweilige Verwendung und die bisherigen Ausbildungsstationen der Ausbildungsteilnehmerin oder des Ausbildungsteilnehmers Bedacht zu nehmen.“
9. § 17 Abs. 1 bis 4 lauten:
„(1) Aufbau und Einteilung der Lehrgänge sind nach Maßgabe der dienstlichen Interessen und didaktischen Erfordernisse vorzunehmen, wobei sowohl eine Gliederung in zwei oder mehrere Lehrgangsteile als auch eine geblockte oder modulare Abwicklung zulässig sind.
(2) Am Ende des Lehrgangs ist, noch vor der kommissionellen Prüfung, ein Wiederholungskurs im Ausmaß von drei Ausbildungstagen abzuhalten.
(3) Im Rahmen der konkreten Lehrgangsgliederung und -einteilung (Abs. 2) ist auch auf die jeweils zu absolvierende praktische Verwendung (Abs. 4) Bedacht zu nehmen. Sie kann vor Beginn des Ausbildungslehrgangs, aber auch geteilt (zwischen Lehrgangsteilen oder vor oder nach dem Lehrgang) zurückgelegt werden; sie ist spätestens vor Antritt zur kommissionellen Prüfung abzuschließen.
(4) Die praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) hat 150 Arbeitstage zu dauern. Sie ist zu etwa einem Drittel in einer Exekutionsabteilung eines Bezirksgerichts und zu etwa zwei Dritteln im Gerichtsvollzieher- und Gerichtsvollzieherinnendienst zurückzulegen. Für die Zulassung zur Gerichtsvollzieher/innenprüfung (§ 18) muss zumindest die Hälfte der praktischen Verwendung absolviert sein. Eine vor der Zulassung zum Ausbildungslehrgang absolvierte praktische Verwendung kann von der (nachgeordneten) Dienstbehörde bis zum Höchstausmaß von 110 Arbeitstagen eingerechnet werden.“
10. § 17 Abs. 7 lautet:
“(7) Im Ausbildungslehrgang sind die in der Anlage 3 angeführten Gegenstände entsprechend den Ausbildungszielen im Umfang der ausgewiesenen Stundenzahlen möglichst praxisbezogen und soweit sie für den Gerichtsvollzieher- und Gerichtsvollzieherinnendienst von Bedeutung sind zu unterrichten. Unabhängig von der jeweiligen Gliederung ist jeweils die Summe der Ausbildungsstunden maßgeblich.“
11. In § 18 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: „Alle Prüfungsteile und -inhalte sind möglichst praxisbezogen zu gestalten.“
12. Dem § 18 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Gerichtsvollzieher-Anwärterinnen und -Anwärter dürfen erst nach Abschluss der Grundausbildung für den Gerichtsvollzieher/innendienst v4 (Abs. 7) und nach vollständiger Zurücklegung der praktischen Verwendung (§ 17 Abs. 4) selbständig und alleine den Vollzugsdienst aufnehmen.“
13. In § 25 Abs. 3 Z 2 lit. c wird am Ende vor dem Punkt die Wortfolge „, oder Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe C nach der Verordnung BGBl. Nr. 518/1979“ eingefügt.
14. Dem § 25 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) § 9 Abs. 1, § 15 Abs. 1 bis 7 und 10, § 16 Abs. 7, § 17 Abs. 1 bis 3 und 7, § 18 Abs. 1 und 8 sowie § 25 Abs. 3 Z 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 348/2014 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft. Die Anpassungen sind, mit Kundmachung, auch auf alle bisherigen und auf laufende Grundausbildungen und Grundausbildungslehrgänge anzuwenden.“
Brandstetter
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