342. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Jahres- und Konzernabschluss-Verordnung geändert wird
Auf Grund des § 44 Abs. 1 und 5 in Verbindung mit § 44 Abs. 7 sowie des § 74 Abs. 1 in Verbindung mit § 74 Abs. 6 des Bankwesengesetzes - BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2014, wird - betreffend § 74 Abs. 1 in Verbindung mit § 74 Abs. 6 BWG mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen - verordnet:
Die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die elektronischen Meldungen betreffend Jahres- und Konzernabschluss (Jahres- und Konzernabschluss-Verordnung - JKAB-V), BGBl. II Nr. 470/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 218/2012, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 wird das Wort „Mitarbeitervorsorgekassengeschäft“ durch die Wortfolge „Betriebliche Vorsorgekassengeschäft“ ersetzt.
2. Die §§ 5 und 5b sowie die Anlage B2 entfallen.
3. In § 5a wird die Wortfolge „die Meldung gemäß § 4 oder § 5“ durch die Wortfolge „die Meldung gemäß § 4“ ersetzt.
4. In § 6 Abs. 1 wird der Verweis „§§ 1 bis 5“ durch den Verweis „§§ 1 bis 4“ ersetzt.
5. Dem § 8 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 3, § 5a, § 6 Abs. 1 und die Anlagen A1, A3 und B1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 342/2014 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die Anlagen A1, A3 und B1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 342/2014 sind auf Meldungen zu einem nach dem 30. Dezember 2014 endenden Geschäftsjahr anzuwenden. Die §§ 5 und 5b sowie die Anlage B2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 218/2012 treten mit Ablauf des 30. Dezember 2014 außer Kraft.“
6. Die Anlage A1 lautet: (siehe Anlage)
7. Die Anlage A3 lautet: (siehe Anlage)
8. Die Anlage B1 lautet: (siehe Anlage)
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Ettl Kumpfmüller
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)