278. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der für das Jahr 2015 Mangelberufe für die Beschäftigung von ausländischen Fachkräften festgelegt werden (Fachkräfteverordnung 2015)
Auf Grund des § 13 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2013, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft verordnet:
§ 1. Im Jahr 2015 dürfen Ausländer in folgenden Mangelberufen nach Maßgabe des § 12a AuslBG zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen werden:
- 1. Fräser/innen
- 2. Schwarzdecker/innen
- 3. Dreher/innen
- 4. Landmaschinenbauer/innen
- 5. Dachdecker/innen
- 6. Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Maschinenbau
- 7. Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Starkstromtechnik
- 8. Schweißer/innen, Schneidbrenner/innen
- 9. Werkzeug-, Schnitt- u. Stanzenmacher/innen
- 10. Sonstige Spengler/innen
- 11. Techniker/innen für Starkstromtechnik
§ 2. Die Bezeichnung der im § 1 genannten Berufe folgt der Berufssystematik des Arbeitsmarktservice.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft, mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft und gilt für Anträge, die bis zum 5. November 2015 gestellt werden.
Hundstorfer
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