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BGBl II 273/2014

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

273. Verordnung: Status des Ständigen Schiedshofs in Österreich

273. Verordnung der Bundesregierung über den Status des Ständigen Schiedshofs in Österreich

Aufgrund des § 1 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, BGBl. Nr. 677/1977, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats verordnet:

§ 1. Dem Ständigen Schiedshof werden die in den Artikeln I bis VII des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten der Spezialorganisationen, BGBl. Nr. 248/1950, enthaltenen Privilegien und Immunitäten eingeräumt, mit der Ausnahme von Abschnitt 9 lit. b und c sowie Abschnitt 19 lit. f.

§ 2. Die in völkerrechtlichen Übereinkommen niedergelegten Privilegien und Immunitäten betreffend den Ständigen Schiedshof, insbesondere Artikel 46 letzter Satz des Übereinkommens vom 18. Oktober 1907 zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle (I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz), RGBl. Nr. 177/1913, bleiben unberührt.

§ 3. Sachverständige, die im Auftrag des Ständigen Schiedshofs tätig werden, werden die in Artikel VI des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen, BGBl. Nr. 126/1957, enthaltenen Privilegien und Immunitäten eingeräumt.

Faymann Mitterlehner Hundstorfer Heinisch-Hosek Kurz Karmasin Schelling Oberhauser Mikl-Leitner Brandstetter Ostermayer Klug Rupprechter Stöger

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