272. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die IG-L - Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung geändert wird
Auf Grund des § 14a des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2010, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der Bestimmungen über die Durchführung der besonderen Kennzeichnung von Fahrzeugen betreffend die Zuordnung zu den Abgasklassen festgelegt werden (IG-L - Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung - AbgKlassV), BGBl. II Nr. 120/2012, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 248/2012, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 lautet:
„(1) Eine Kennzeichnung gemäß § 14a Abs. 1 IG-L mit einer Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette ist für alle zum Verkehr zugelassenen mehrspurigen Kraftfahrzeuge der Klassen N und M im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 2.1 und Z 2.2 des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267, dann notwendig, wenn diese Kraftfahrzeuge
- 1. in eine Abgasklasse fallen, für die die Maßnahmen einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 IG-L nicht gelten oder für die Ausnahmen von diesen Maßnahmen festgelegt sind, und
- 2. im örtlichen Geltungsbereich einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 IG-L betrieben werden.“
2. Nach § 1 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) In einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 IG-L kann eine Übergangsfrist von höchstens sechs Monaten ab Inkrafttreten der Verordnung für die Anbringung der Kennzeichnungsplakette vorgesehen werden, wenn dies notwendig ist, um die Erlangung der Kennzeichnungsplakette zu ermöglichen.“
3. § 2 Abs. 1 lautet:
„§ 2. (1) Wenn eine Identifizierung und Zuordnung eines Kraftfahrzeuges im Hinblick auf die Kennzeichnung mit einer Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette durchgeführt wird, so ist zu überprüfen, welcher Fahrzeugklasse im Sinne des KFG 1967 und welcher Abgasklasse ein bestimmtes Kraftfahrzeug zuzuordnen ist und welcher Antriebsart der Motor, mit dem das jeweilige Kraftfahrzeug betrieben wird, entspricht. Für diese Feststellungen sind die entsprechenden Eintragungen in den vorgelegten Dokumenten in folgender Reihenfolge heranzuziehen:
- a. die Zulassungsbescheinigung,
- b. der jeweilige Genehmigungsnachweis (EG-Übereinstimmungsbescheinigung gemäß Richtlinie 2007/46/EG, Typenschein gemäß § 30 KFG 1967, Einzelgenehmigungsbescheid gemäß § 31 oder § 34 KFG 1967),
- c. der Datenauszug aus der Genehmigungsdatenbank gemäß § 28a oder § 28b KFG 1967 oder der Datenausdruck gemäß § 33 oder § 39 KFG 1967, oder
- d. ein von einer hierzu autorisierten Stelle ausgestellter CEMT-Nachweis der Übereinstimmung mit den technischen Anforderungen und Sicherheitsanforderungen für ein Kraftfahrzeug.
Wenn in diesen Dokumenten keine Abgasklasse angegeben ist, dann ist die Identifizierung und Zuordnung nach den Bestimmungen der Anlage 1 durchzuführen.“
4. In § 3 Abs. 1 bis 6 und § 4 Abs. 1 wird jeweils der Ausdruck „Anlage“ durch den Ausdruck „Anlage 2“ ersetzt.
5. In § 3 Abs. 2 wird nach „KFG 1967“ die Wortfolge „und in der Anlage 1“eingefügt.
6. In § 3 Abs. 6 entfällt die Wortfolge „oder höher“.
7. Nach § 3 Abs. 6 werden folgende Abs. 7 und 8 eingefügt:
„(7) Für die Kennzeichnung von Fahrzeugen, die in die Abgasklasse „Euro 6“ oder höher fallen, ist die Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette gemäß der Abbildung 6 der Anlage 2 zu verwenden.
(8) Für die Kennzeichnung von Fahrzeugen mit einem Alternativantrieb gemäß § 14 Abs. 2 Z 5 ist die Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette gemäß der Abbildung 6 der Anlage 2 zu verwenden und der Buchstabe „A“ zu stanzen.“
8. Nach § 4 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Wenn ein fachgerechtes Einstanzen der letzten sechs Stellen der Fahrzeugidentifizierungsnummer mit außerordentlich großem Aufwand für die Befugten im Sinne des § 5 verbunden ist, können bei Abgasklassen-Kennzeichnungsplaketten gemäß § 3 Abs. 3 bis 8 an derselben Stelle die letzten sechs Stellen der Fahrzeugidentifizierungsnummer auch mit Hilfe eines schwarzen, permanenten, wasserfesten und lichtbeständigen Stiftes auf der Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette handschriftlich angebracht werden.“
9. In § 4 Abs. 2 wird nach dem Wort „Lochmarkierung“ die Wortfolge „oder Beschriftung“ eingefügt.
10. In § 8 wird folgender Abs. 2 hinzugefügt:
„(2) § 1 Abs. 1 und 1a, § 2 Abs. 1, § 3, § 4 Abs. 1, 1a und 2, § 8 Abs. 2 sowie die Anlagen 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 272/2014 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung in Kraft.“
11. Nach § 8 wird Anlage 1 samt Überschrift eingefügt:
siehe Anhang.
12. Die bisherige „Anlage“ wird zur „Anlage 2“.
13. In Anlage 2 wird der erste Absatz durch die folgende Wortfolge ersetzt:
„Die Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette muss nach den unten dargestellten Mustern ausgeführt sein und aus einer lichtechten, wetterfesten, widerstandsfähigen Folie bestehen. Sie muss mit einem festgesetzten Schutzzeichen (Ensure) versehen sein, das unter den Außenschichten der Folie angebracht ist. Sie muss an ihrer Oberseite ein Feld aufweisen, in das die letzten sechs Stellen der Fahrzeugidentifizierungsnummer einzustanzen oder gemäß § 4 Abs. 1a einzutragen sind.“
14. In Anlage 2 wird nach Abbildung 5 folgende Abbildung 6 eingefügt:
Abbildung 6
Anlage 1
Rupprechter
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)