247. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Gewährung von Studienbeihilfe an Kandidatinnen und Kandidaten der Zusatzprüfungen für die Zulassung zu einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang
Gemäß § 5 Abs. 2 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr. 40/2014, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Gleichstellung
§ 1. (1) Personen, die zu Zusatzprüfungen gemäß § 4 Abs. 7 Fachhochschul-Studiengesetz (FHStG), BGBl. Nr. 340/1993, in der Fassung BGBl I Nr. 45/2014, zugelassen sind, werden ordentlichen Studierenden hinsichtlich des Anspruchs auf Studienbeihilfe nach dem Studienförderungsgesetz gleichgestellt.
(2) Die Gleichstellung erfolgt lediglich zur erstmaligen Erlangung der Zugangsberechtigung zu einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang. Eine Gleichstellung nach dieser Verordnung ist ausgeschlossen, wenn bereits eine Zulassung zu einer Studienberechtigungsprüfung an einer Universität erfolgt ist.
Anspruchsdauer
§ 2. (1) Die Dauer der Gleichstellung und damit auch die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe beträgt ein Semester, sofern nicht mehr als zwei Prüfungsfächer zu absolvieren sind, sonst höchstens zwei Semester.
(2) Als erstes Semester der Gleichstellung gilt frühestens das Semester, in dem die Zulassung zu Zusatzprüfungen gemäß § 4 Abs. 7 FHStG erfolgte, und spätestens das auf die Zulassung folgende Semester. Die Wahl steht dem/der Bewerber/in frei.
Erlöschen
§ 3. (1) Der Anspruch auf Studienbeihilfe nach dieser Verordnung erlischt mit dem Ende der Gleichstellung.
(2) Die Gleichstellung endet mit
- 1. Ablauf der Anspruchsdauer oder
- 2. Zulassung zu einem ordentlichen Studium an einer in § 3 StudFG genannten Bildungseinrichtung oder
- 3. Ablauf des Monats, in dem die letzte vorgeschriebene Zusatzprüfung absolviert wurde, sofern im darauffolgenden Semester das Fachhochschul-Bachelorstudium nicht aufgenommen wird.
Nachweis des günstigen Studienerfolges
§ 4. Zum Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 51 Abs. 1 Z 5 StudFG sind innerhalb der Antragsfrist (§ 39 Abs. 2 StudFG) des Semesters nach Ablauf der Gleichstellung Nachweise über die erfolgreiche Ablegung wenigstens der Hälfte der zu absolvierenden Zusatzprüfungen vorzulegen.
Inkrafttreten
§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2014 in Kraft.
(2) Diese Verordnung ist erstmals auf Anträge auf Studienbeihilfe ab dem Studienjahr 2014/15 anzuwenden.
Mitterlehner
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