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BGBl II 209/2014

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

209. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Lehrpläne für die Handelsakademie und die Handelsschule sowie der Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

209. Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen, mit der die Verordnung über die Lehrpläne für die Handelsakademie und die Handelsschule sowie die Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung geändert werden; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Artikel 1

Änderung der Verordnung über die Lehrpläne für die Handelsakademie und die Handelsschule

Auf Grund

  1. 1. des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2014, insbesondere dessen §§ 6, 60, 61, 74 und 75,
  2. 2. des Artikel II des Bundesgesetzes, mit dem das Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten geändert wird, BGBl. Nr. 420/1990, sowie
  3. 3. des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 211/2013,

    wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne für die Handelsakademie und die Handelsschule, BGBl. Nr. 895/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 283/2006 und in der Fassung der Bekanntmachung BGBl. II Nr. 130/2009, wird wie folgt geändert:

1. Im Artikel I wird dem § 4 folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Die Anlagen A1, A2 und A3 sowie die Anlage B1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 209/2014 treten (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht sowie weiters mit Ausnahme der Festlegung der Bildungs- und Lehraufgaben, der Lehrstoffe und der didaktischen Grundsätze ab der 10. Schulstufe als Kompetenzmodule und deren Aufteilung auf der 10. bis zur vorletzten Schulstufe auf die einzelnen Semester) jeweils hinsichtlich der I. Jahrgänge der Handelsakademie, der zweisprachigen Handelsakademie, des Aufbaulehrganges der Handelsakademie und hinsichtlich der 1. Klasse der Handelsschule mit 1. September 2014 sowie hinsichtlich der weiteren Jahrgänge und Klassen jeweils mit 1. September der Folgejahre aufsteigend in Kraft. Die Festlegung der Bildungs- und Lehraufgaben, der Lehrstoffe und der didaktischen Grundsätze ab der 10. Schulstufe als Kompetenzmodule und deren Aufteilung auf der 10. bis zur vorletzten Schulstufe auf die einzelnen Semester treten hinsichtlich der II. Jahrgänge der Handelsakademie, der zweisprachigen Handelsakademie, des Aufbaulehrganges der Handelsakademie und hinsichtlich der 2. Klasse der Handelsschule mit 1. September 2017 sowie hinsichtlich der weiteren Jahrgänge und Klassen jeweils mit 1. September der Folgejahre aufsteigend in Kraft.“

2. Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen A1, A2 und A3 sowie die Anlage B1 treten jeweils an die Stelle der Anlagen A1, A2 und A3 sowie B1.

Artikel 2

Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2012, wird bekannt gemacht:

Die in den Anlagen A1, A2 und A3 sowie B1 jeweils unter Abschnitt VI enthaltenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden hiermit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes bekannt gemacht.

Artikel 3

Änderung der Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung

Auf Grund des § 8a des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2014, wird verordnet:

Die Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung, BGBl. Nr. 86/1981, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 185/2012, wird wie folgt geändert:

1. Der Einleitungsteil in § 6 Abs. 1 Z 9 lautet:

  1. „9. im Unterricht in Werkstätte (einschließlich des Werkstättenanteiles im Unterrichtsgegenstand „Werkstätte einschließlich Fertigungslehre und Maschinenkunde“ an Fachschulen und Höheren Lehranstalten für Mode und Bekleidungstechnik) sowie an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten im Unterrichtsgegenstand „Praktikum“ bei einer Klassenschülerzahl von 20 Schülern, sofern nicht lit. a bis d Anwendung finden;“

2. § 6 Abs. 1 Z 9 lit. e entfällt.

3. Nach § 6 Abs. 1 Z 9 werden folgende Z 9a, 9b, 9c und 9d eingefügt:

  1. „9a. in „Betriebswirtschaftliche Übungen einschließlich Übungsfirma, Projektmanagement und Projektarbeit“ an Handelsschulen in zwei Schülergruppen bei einer Schülerzahl von 16 Schülern,
  2. 9b. in „Kundenorientierung und Verkauf“ an Handelsschulen in zwei Schülergruppen bei einer Schülerzahl von 16 Schülern,
  3. 9c. in „Persönlichkeitsbildung und soziale Kompetenz“ an Handelsschulen und Handelsakademien in zwei Schülergruppen bei einer Schülerzahl von 16 Schülern,
  4. 9d. in „Business Behaviour“ sowie „Business Training, Projektmanagement, Übungsfirma und Case Studies“ an Handelsakademien in zwei Schülergruppen bei einer Schülerzahl von 16 Schülern,“

4. § 6 Abs. 1 Z 10 lautet:

  1. „10. in Informatik an der Oberstufe allgemeinbildender höherer Schulen und im Unterricht in (Elektronischer) Datenverarbeitung sowie im Unterricht in „Wirtschaftsinformatik“ an den Handelsakademien in zwei Schülergruppen bei einer Schülerzahl von 12 Schülern,“

5. § 6 Abs. 1 Z 11 lautet:

  1. „11. in Computerunterstütztem Rechnungswesen und Computerunterstützter Textverarbeitung sowie im Unterricht in „Officemanagement und angewandte Informatik“ an den Handelsakademien und an den Handelsschulen in zwei Schülergruppen bei einer Schülerzahl von 16 Schülern,“

6. Dem § 10 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 209/2014 treten wie folgt in Kraft:

  1. 1. § 6 Abs. 1 Z 9 tritt mit 1. September 2014 in Kraft.
  2. 2. § 6 Abs. 1 Z 9a tritt hinsichtlich der 1. Klassen der Handelsschulen mit 1. September 2014 und hinsichtlich der weiteren Klassen der Handelsschulen jeweils mit 1. September der Folgejahre aufsteigend in Kraft.
  3. 3. § 6 Abs. 1 Z 9b tritt hinsichtlich der 2. Klassen der Handelsschulen mit 1. September 2015 in Kraft.
  4. 4. § 6 Abs. 1 Z 9c tritt hinsichtlich der 1. Klassen der Handelsschulen und hinsichtlich der I. Jahrgänge der Handelsakademien mit 1. September 2014 sowie hinsichtlich der weiteren Klassen der Handelsschulen jeweils mit 1. September der Folgejahre aufsteigend in Kraft.
  5. 5. § 6 Abs. 1 Z 9d tritt hinsichtlich der II. Jahrgänge der Handelsakademien mit 1. September 2015 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre aufsteigend in Kraft.
  6. 6. § 6 Abs. 1 Z 10 tritt hinsichtlich der II. Jahrgänge der Handelsakademien mit 1. September 2015 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre aufsteigend in Kraft.
  7. 7. § 6 Abs. 1 Z 11 tritt hinsichtlich der 1. Klassen der Handelsschulen und hinsichtlich der I. Jahrgänge der Handelsakademien mit 1. September 2014 und hinsichtlich der weiteren Klassen der Handelsschulen sowie der weiteren Jahrgänge der Handelsakademie jeweils mit 1. September der Folgejahre aufsteigend in Kraft.

    § 6 Abs. 1 Z 9 lit. e tritt hinsichtlich der 2. Klassen der Handelsschulen mit Ablauf des 31. August 2015 und hinsichtlich der 3. Klassen der Handelsschulen mit Ablauf des 31. August 2016 außer Kraft.“

Anlage 1

Anlage 1 

Anlage 2

Anlage 2 

Anlage 3

Anlage 3 

Anlage 4

Anlage 4 

Heinisch-Hosek

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