158. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der ein eigenes Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer geschaffen wird, geändert wird
Aufgrund des § 21 Abs. 9 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2014, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der ein eigenes Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer geschaffen wird, BGBl. Nr. 279/1995, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 389/2010, wird wie folgt geändert:
1. Art. I § 1 Abs. 1 lautet ab Z 3:
- „3. nur Umsätze, bei denen die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht (§ 19 Abs. 1 zweiter Unterabsatz UStG 1994) oder
- 4. im Inland nur Umsätze, die unter eine Sonderregelung gemäß § 25a, Art. 25a UStG 1994 oder eine Regelung gemäß Art. 358 bis 369k der Richtlinie 2006/112/EG in einem anderen Mitgliedstaat fallen,
ausgeführt hat.“
2. Dem Artikel II wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Art. I § 1 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 158/2014 ist erstmals auf Vorsteuerbeträge anzuwenden, die in das Kalenderjahr 2015 fallen.“
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