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BGBl II 121/2014

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

121. Verordnung: Änderung der Verordnung über das Führen von Dienstgraden als Verwendungsbezeichnungen im Exekutivdienst der Verwendungsgruppe E 1 im Justizressort

121. Verordnung des Bundesministers für Justiz, mit der die Verordnung über das Führen von Dienstgraden als Verwendungsbezeichnungen im Exekutivdienst der Verwendungsgruppe E 1 im Justizressort geändert wird

Auf Grund des § 145a des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2013, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über das Führen von Dienstgraden als Verwendungsbezeichnungen im Exekutivdienst der Verwendungsgruppe E 1 im Justizressort, BGBl. II Nr. 335/2007, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 lautet:

„(2) Abweichend von den Dienstgraden nach Abs. 1 sind für Beamte des Exekutivdienstes in den nachstehenden Verwendungen folgende Dienstgrade als Verwendungsbezeichnungen vorgesehen, sofern diese Beamten einer niedrigeren Funktionsgruppe angehören:

Leiterin oder Leiter der Vollzugsdirektion

General

Stellvertreterin oder Stellvertreter der Leiterin oder des Leiters der Vollzugsdirektion

Generalleutnant

Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter in der Vollzugsdirektion

Brigadier

Stellvertreterin oder Stellvertreter einer Abteilungsleiterin oder eines Abteilungsleiters in der Vollzugsdirektion

Oberst

Leiterin oder Leiter der Strafvollzugsakademie

Brigadier

Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter in der Strafvollzugsakademie

Oberst

Leiterin oder Leiter eines Ausbildungszentrums oder Stellvertreterin oder Stellvertreter einer Abteilungsleiterin oder eines Abteilungsleiters in der Strafvollzugsakademie

Major (ab der Gehaltsstufe 16 Oberstleutnant)

Leiterin oder Leiter einer Justizanstalt in den Funktionsgruppen8 und 9

Brigadier

Leiterin oder Leiter einer Justizanstalt bis zur Funktionsgruppe 7 oder Leiterin oder Leiter des Zentralen Wirtschaftsamts

Oberstleutnant (ab der Gehaltsstufe 12 Oberst)

Stellvertreterin oder Stellvertreter der Leiterin oder des Leiters einer Justizanstalt

Major (ab der Gehaltsstufe 12 Oberstleutnant)

Bereichsleiterin oder Bereichsleiter einer Justizanstalt gemäß Punkt 1.8. der Vollzugsordnung

Major (ab der Gehaltsstufe 16 Oberstleutnant)

Departmentleiterin oder Departmentleiter einer Justizanstalt gemäß Punkt 1.8. der Vollzugsordnung

Hauptmann (ab der Gehaltsstufe 16 Major)“

2. In § 1 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Abweichend von Abs. 1 ist für den Fall, dass eine Beamtin oder ein Beamter der Verwendungsgruppe E1 mit einem Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 4 oder höher der Verwendungsgruppe A1 betraut wird, für diese Beamtin oder diesen Beamten der Dienstgrad Brigadier als Verwendungsbezeichnung vorgesehen; für eine Beamtin oder einen Beamten der Verwendungsgruppe E1, die oder der mit einem Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 3 der Verwendungsgruppe A1 betraut wird, ist bis zur Gehaltsstufe 11 der Dienstgrad Oberstleutnant und ab der Gehaltsstufe 12 der Dienstgrad Oberst vorgesehen.“

3. In § 4 Abs. 2 wird nach dem Wort „Ernennung“ die Wortfolge „oder unbefristete Betrauung“ eingefügt.

4. Dem § 5 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 1 Abs. 2 und 2a und § 4 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 121/2014 treten mit 1. Juli 2014 in Kraft.“

Brandstetter

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