121. Verordnung des Bundesministers für Justiz, mit der die Verordnung über das Führen von Dienstgraden als Verwendungsbezeichnungen im Exekutivdienst der Verwendungsgruppe E 1 im Justizressort geändert wird
Auf Grund des § 145a des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2013, wird verordnet:
Die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über das Führen von Dienstgraden als Verwendungsbezeichnungen im Exekutivdienst der Verwendungsgruppe E 1 im Justizressort, BGBl. II Nr. 335/2007, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 2 lautet:
„(2) Abweichend von den Dienstgraden nach Abs. 1 sind für Beamte des Exekutivdienstes in den nachstehenden Verwendungen folgende Dienstgrade als Verwendungsbezeichnungen vorgesehen, sofern diese Beamten einer niedrigeren Funktionsgruppe angehören:
Leiterin oder Leiter der Vollzugsdirektion | General |
Stellvertreterin oder Stellvertreter der Leiterin oder des Leiters der Vollzugsdirektion | Generalleutnant |
Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter in der Vollzugsdirektion | Brigadier |
Stellvertreterin oder Stellvertreter einer Abteilungsleiterin oder eines Abteilungsleiters in der Vollzugsdirektion | Oberst |
Leiterin oder Leiter der Strafvollzugsakademie | Brigadier |
Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter in der Strafvollzugsakademie | Oberst |
Leiterin oder Leiter eines Ausbildungszentrums oder Stellvertreterin oder Stellvertreter einer Abteilungsleiterin oder eines Abteilungsleiters in der Strafvollzugsakademie | Major (ab der Gehaltsstufe 16 Oberstleutnant) |
Leiterin oder Leiter einer Justizanstalt in den Funktionsgruppen8 und 9 | Brigadier |
Leiterin oder Leiter einer Justizanstalt bis zur Funktionsgruppe 7 oder Leiterin oder Leiter des Zentralen Wirtschaftsamts | Oberstleutnant (ab der Gehaltsstufe 12 Oberst) |
Stellvertreterin oder Stellvertreter der Leiterin oder des Leiters einer Justizanstalt | Major (ab der Gehaltsstufe 12 Oberstleutnant) |
Bereichsleiterin oder Bereichsleiter einer Justizanstalt gemäß Punkt 1.8. der Vollzugsordnung | Major (ab der Gehaltsstufe 16 Oberstleutnant) |
Departmentleiterin oder Departmentleiter einer Justizanstalt gemäß Punkt 1.8. der Vollzugsordnung | Hauptmann (ab der Gehaltsstufe 16 Major)“ |
2. In § 1 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Abweichend von Abs. 1 ist für den Fall, dass eine Beamtin oder ein Beamter der Verwendungsgruppe E1 mit einem Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 4 oder höher der Verwendungsgruppe A1 betraut wird, für diese Beamtin oder diesen Beamten der Dienstgrad Brigadier als Verwendungsbezeichnung vorgesehen; für eine Beamtin oder einen Beamten der Verwendungsgruppe E1, die oder der mit einem Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 3 der Verwendungsgruppe A1 betraut wird, ist bis zur Gehaltsstufe 11 der Dienstgrad Oberstleutnant und ab der Gehaltsstufe 12 der Dienstgrad Oberst vorgesehen.“
3. In § 4 Abs. 2 wird nach dem Wort „Ernennung“ die Wortfolge „oder unbefristete Betrauung“ eingefügt.
4. Dem § 5 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 1 Abs. 2 und 2a und § 4 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 121/2014 treten mit 1. Juli 2014 in Kraft.“
Brandstetter
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