88. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und öffentlichen Dienst betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Norwegen am 14. April 2014 seine anlässlich der Ratifikation unter Bezugnahme auf Art. 92 abgegebene Erklärung1 zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (BGBl. Nr. 96/1988, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 303/2013) zurückgezogen sowie die Erklärung unter Bezugnahme auf Art. 94 Abs. 1 und 2 wie folgt ergänzt:
„[…] neben seiner früheren Erklärung vom 20. Juli 1988 nach Art. 94 erklärt Norwegen, in Bezug auf Island gemäß Abs. 1 und ansonsten gemäß Abs. 1 vgl. Abs. 3, dass das Übereinkommen keine Anwendung auf Kaufverträge und deren Zustandekommen findet, wenn die Parteien ihre Niederlassung in Norwegen, Dänemark, Finnland, Island oder Schweden haben.“.
Ostermayer
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