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BGBl III 88/2014

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

88. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf

88. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und öffentlichen Dienst betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Norwegen am 14. April 2014 seine anlässlich der Ratifikation unter Bezugnahme auf Art. 92 abgegebene Erklärung11 Kundgemacht in BGBl. Nr. 235/1989. zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (BGBl. Nr. 96/1988, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 303/2013) zurückgezogen sowie die Erklärung unter Bezugnahme auf Art. 94 Abs. 1 und 2 wie folgt ergänzt:

„[…] neben seiner früheren Erklärung vom 20. Juli 1988 nach Art. 94 erklärt Norwegen, in Bezug auf Island gemäß Abs. 1 und ansonsten gemäß Abs. 1 vgl. Abs. 3, dass das Übereinkommen keine Anwendung auf Kaufverträge und deren Zustandekommen findet, wenn die Parteien ihre Niederlassung in Norwegen, Dänemark, Finnland, Island oder Schweden haben.“.

Ostermayer

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