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BGBl III 33/2014

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

33. Kundmachung: Geltungsbereich der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa

33. Kundmachung des Bundesministers für Verfassung und öffentlichen Dienst betreffend den Geltungsbereich der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa

Nach Mitteilungen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Albanien haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zur Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa (BGBl. III Nr. 152/2011 idF BGBl. III Nr. 154/2012, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 78/2012) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde:

Ungarn

11. September 2012

Slowenien

20. Februar 2013

Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde haben diese Staaten nachstehende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Ungarn:

Gemäß Art. 4 Abs. 2 der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa sind die von der ungarischen Vertragspartei in der Liste im Anhang gemäß Art. 37 angegebenen jeweiligen Strafverfolgungsbehörden: die ungarische Polizei, Nationale Steuerbehörde und das Zollamt.

Gemäß Art. 4 Abs. 3 der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa ist die von der ungarischen Vertragspartei in der Liste im Anhang gemäß Art. 37 angegebene Nationale Zentralstelle: das Zentrum für internationale strafrechtliche Zusammenarbeit.

Gemäß Art. 32 Abs. 2 der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa sind die zu übermittelnden verwendeten Klassifizierungsgrade klassifizierter Informationen Ungarns und die Tabelle mit den gleichwertigen Klassifizierungsgraden in englischer Sprache die folgenden:

„Korlátozott terjesztésu!“ - Restricted / Eingeschränkt

„Bizalmas!“ - Confidential / Vertraulich

„Titkos!“ - Secret / Geheim

„Szigorúan titkos!" - Top Secret / Streng geheim

Vorbehalt zu Art. 36:

Ungarn wird die Bestimmungen dieser Konvention in Bezug auf die Vertragsparteien, die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind, nur in dem Ausmaß anwenden, wie sie mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar sind. Sollte die Europäische Union in Zukunft Regelungen betreffend den Anwendungsbereich dieser Konvention einführen, wird Ungarn dem Recht der Europäischen Union bei der Anwendung der maßgeblichen Bestimmungen dieser Konvention den Vorrang einräumen.

Slowenien:

Gemäß Art. 4 Abs. 2 der Konvention ist die Strafverfolgungsbehörde für die Republik Slowenien im Sinne dieser Konvention die folgende:

Ministrstvo za notranje zadeve Republike Slovenije / Innenministerium der Republik Slowenien

Stefanova ulica 2

1501 Ljubljana

Gemäß Art. 4 Abs. 3 dieser Konvention ist die Nationale Zentralstelle für die Republik Slowenien die folgende:

Ministrstvo za notranje zadeve Republike Slovenije / Innenministerium der Republik Slowenien

Generalna policijska uprava / Generalpolizeidirektion

Uprava kriminalisticne policije / Kriminalpolizeidirektion

Sektor za mednarodno policijsko sodelovanje / Abteilung für Internationale Polizei Zusammenarbeit

Stefanova ulica 2

1501 Ljubljana

Gemäß Art. 4 Abs. 4 der Konvention ist die zuständige Behörde für die Republik Slowenien die folgende:

Ministrstvo za notranje zadeve Republike Slovenije / Innenministerium der Republik Slowenien

Stefanova ulica 2

1501 Ljubljana

Gemäß Art. 32 sind die Klassifizierungsgrade für die Republik Slowenien die folgenden:

Slowenisch

Englische Übersetzung

Deutsche Übersetzung

   

STROGO TAJNO

TOP SECRET

STRENG GEHEIM

TAJNO

SECRET

GEHEIM

ZAUPNO

CONFIDENTIAL

VERTRAULICH

INTERNO

RESTRICTED

EINGESCHRÄNKT

Vorbehalte gemäß Art. 41 der Konvention:

  1. a. In Bezug auf Art. 15 Abs. 7 erachtet sich die Republik Slowenien nicht an den angegebenen Berechnungsgrundsatz gebunden, dass die Stunden zwischen Mitternacht und 9 Uhr früh nicht im Zeitraum von sechs Stunden für die erlaubte Festnahme gemäß dieser Bestimmung enthalten sind;
  2. b. Die Republik Slowenien wird verarbeitete oder noch zu verarbeitende personenbezogene Daten, die ihr, wie in Art. 31 der Konvention angeführt, mitgeteilt wurden, an eine andere Vertragspartei als einen EU/EWR-Vertragsstaat erst übermitteln, nachdem die gemäß dem Recht der Republik Slowenien eingerichtete nationale Datenschutzaufsichtsbehörde eine Entscheidung zur Bestätigung der Einhaltung des rechtlichen Schutzes personenbezogener Daten dieser bestimmten Vertragspartei und den Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten im Rahmenbeschluss des Rates 2008/977/JI vom 27. November 2008 über den Schutz personenbezogener Daten im Rahmen der polizeilichen und gerichtlichen Zusammenarbeit in Strafsachen und der darauf basierenden Durchführungsbestimmungen der Republik Slowenien getroffen hat.

Erklärungen:

  1. a. Der Beitritt zu dieser Konvention beeinträchtigt keinerlei Verpflichtungen der Republik Slowenien, die sich aus ihrer Mitgliedschaft in der Europäischen Union oder im Schengen-Raum ergeben;
  2. b. Für die Republik Slowenien sind die Strafverfolgungsbehörden gemäß Art. 2 lit. a dieser Konvention die Polizei und ihre Organisationseinheiten; andere Strafverfolgungsbehörden sind in die Durchführung dieser Konvention gemäß der ihnen durch das Recht der Republik Slowenien übertragenen Befugnis einbezogen;
  3. c. In Bezug auf den Austausch von Anfragen und Antworten, tauschen die zuständigen Behörden der Republik Slowenien personenbezogene Daten nur über einen sicheren E-Mail-Kanal, der die Standards zum Schutz für den Austausch solcher Daten im Rahmen der Europol oder Interpol erfüllt, aus;
  4. d. In der Republik Slowenien sind die Bestimmungen von Art. 13 Abs. 1 und 2 und Art. 14 Abs. 1 und 3 dieser Konvention im Falle von auslieferungsfähigen Straftaten umzusetzen.

Ostermayer

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