32. Kundmachung des Bundesministers für Verfassung und öffentlichen Dienst betreffend den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Lettland am 23. Dezember 2013 seine bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde abgegebene Erklärung nach Art. II Abs. 2 des Europäischen Übereinkommens über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit (BGBl. Nr. 107/1964, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 164/2005) zurückgenommen.
Ostermayer
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