vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl III 236/2014

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

236. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

236. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

Nach Mitteilung der niederländischen Regierung hat Österreich am 14. Oktober 2014 nachstehende Abänderung betreffend die gemäß Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung (BGBl. Nr. 27/1968, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 128/2014) für die Ausstellung der Apostille zuständigen Behörden11 Kundgemacht in BGBl. Nr. 28/1968 und BGBl. Nr. 61/1992. bekanntgegeben:

„Das österreichische Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres beehrt sich zu informieren, dass gemäß Abs. 145 des Apostille-Handbuchs 2013 die österreichischen Botschaften und Berufskonsulate im Ausland mit Wirkung vom 1. November 2014 befugt sind, Apostillen auf bestimmten Dokumenten anzubringen. Diese Dokumente werden vom österreichischen Zentralen Personenstandsregister, das Personenstandsdokumente und Staatsbürgerschaftsdokumente enthält, sowie vom Strafregister entnommen oder in elektronischer Form übermittelt.

Liste der Dokumente:

Geburtsurkunden

Heiratsurkunden

Sterbeurkunden

Staatsbürgerschaftsnachweis

Bestätigung über das Ausscheiden aus dem Staatsverband

Strafregisterauszüge

Die Apostille wird auf den oben angeführten Dokumenten in Form einer Etikette direkt oder auf einem separaten, mit dem Dokument untrennbar verbundenen Beiblatt angebracht. Ein Muster der verwendeten Apostillen ist zur Information beigeschlossen. Die Ausstellung von Apostillen durch österreichische Honorar(general)konsulate ist nicht gestattet.“

Ostermayer

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)