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BGBl III 128/2014

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

128. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

128. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und öffentlichen Dienst betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

Nach Mitteilung der niederländischen Regierung hat Paraguay am 10. Dezember 2013 seine Beitrittsurkunde zum Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung (BGBl. Nr. 27/1968, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 6/2014) hinterlegt. Der Beitritt wird gemäß Art. 12 Abs. 3 des Übereinkommens mit 30. August 2014 wirksam.

Gemäß Art. 6 des Übereinkommens hat Paraguay als zuständige Behörde bestimmt:

- Ministerium für auswärtige Angelegenheiten, Generaldirektion für konsularische Angelegenheiten.

Ostermayer

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