205.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird genehmigt.
Satzung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht
[Vertragstext in deutschsprachiger Übersetzung, siehe Anlagen]
[Vertragstext in englischer Sprachfassung, siehe Anlagen]
[Vertragstext in französischer Sprachfassung, siehe Anlagen]
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Genehmigungsurkunde zur Änderung der Satzung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht1, beschlossen anlässlich der 20. Diplomatischen Tagung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht (Den Haag, 14. bis 30. Juni 2005), wurde am 7. August 2006 bei der niederländischen Regierung hinterlegt.
Laut Mitteilung der niederländischen Regierung ist die Änderung der Satzung für alle Mitglieder am 1. Jänner 2007 in Kraft getreten.
Neben Österreich waren mit Stand vom 1. Jänner 2007 nachstehende Staaten Mitglieder der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht:
Ägypten, Albanien, Argentinien, Australien, Belarus, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Brasilien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Chile, China (einschließlich der Sonderverwaltungsregion Macao), Estland, Finnland, Frankreich, Georgien, Griechenland, Irland, Island, Israel, Italien, Japan, Jordanien, Kanada, Republik Korea, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Malaysia, Malta, Marokko, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Mexiko, Monaco, Montenegro, Neuseeland (ohne Tokelau), Panama, Paraguay, Peru, Polen, Portugal, Rumänien, Russische Föderation, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Sri Lanka, Südafrika, Suriname, Tschechische Republik, Türkei, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Venezuela, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich, Zypern.
Nach Mitteilungen der niederländischen Regierung haben seit dem Inkrafttreten folgende weitere Staaten sowie folgende internationale Organisation die geänderte Satzung angenommen:
Staaten/Organisation: | Datum der Hinterlegung der Annahmeurkunde: |
Aserbaidschan | 29. Juli 2014 |
Burkina Faso | 16. Oktober 2013 |
Costa Rica | 27. Jänner 2011 |
Ecuador | 2. November 2007 |
Europäische Union2 | 3. April 2007 |
Indien | 13. März 2008 |
Mauritius | 19. Jänner 2011 |
Philippinen | 14. Juli 2010 |
Sambia | 17. Mai 2013 |
Singapur | 9. April 2014 |
Vietnam | 10. April 2013 |
Einer weiteren Mitteilung der niederländischen Regierung zufolge haben die Niederlande am 18. Oktober 2010 nachstehende Erklärung abgegeben:
„Das Königreich der Niederlande bestand aus drei Teilen: den Niederlanden, den Niederländischen Antillen und Aruba. Die Niederländischen Antillen bestanden aus den Inseln Curaçao, Sint Maarten, Bonaire, Sint Eustatius und Saba. Mit Wirkung vom 10. Oktober 2010 hörten die Niederländischen Antillen auf als Teil des Königreichs der Niederlande zu bestehen. Seit diesem Tag besteht das Königreich aus vier Teilen: den Niederlanden, Aruba, Curaçao und Sint Maarten. Curaçao und Sint Maarten genießen ebenso wie Aruba - und bis 10. Oktober 2010 die Niederländischen Antillen - innerhalb des Königreichs innere Selbstverwaltung.
Es handelt sich hier um eine Änderung der internen verfassungsrechtlichen Struktur des Königreichs der Niederlande. Das Königreich der Niederlande bleibt unverändert das Völkerrechtssubjekt, mit dem völkerrechtliche Übereinkommen abgeschlossen werden. Die Änderung der Struktur des Königreiches hat daher keine Konsequenzen für die Gültigkeit der für die Niederländischen Antillen vom Königreich ratifizierten internationalen Übereinkommen. Diese Übereinkommen, einschließlich etwaiger gemachter Vorbehalte, gelten weiterhin für Curaçao und Sint Maarten.
Die übrigen Inseln, die Teil der Niederländischen Antillen waren - Bonaire, Sint Eustatius und Saba - wurden Bestandteil der Niederlande und bilden als solche „den karibischen Teil der Niederlande“. Die bisher für die Niederländischen Antillen geltenden Übereinkommen gelten auch weiterhin für diese Inseln; jedoch wird nunmehr die Regierung der Niederlande die Verantwortung für die Umsetzung dieser Übereinkommen übernehmen.“
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Faymann
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