vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl III 203/2014

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

203. Kundmachung: Geltungsbereich des Zweiten Protokolls zur Haager Konvention von 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten, Den Haag, 26. März 1999

203. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend den Geltungsbereich des Zweiten Protokolls zur Haager Konvention von 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten, Den Haag, 26. März 1999

Nach Mitteilungen des Generaldirektors der Organisation für Erziehung, Wissenschaft und Kultur der Vereinten Nationen wurden folgende weitere Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Zweiten Protokoll zur Haager Konvention von 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten, Den Haag, 26. März 1999 (BGBl. III Nr. 113/2004, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 122/2009) hinterlegt:

 

Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde:

Belgien

13. Oktober 2010

Benin

17. April 2012

Deutschland

25. November 2009

Georgien

13. September 2010

Kambodscha

17. September 2013

Kolumbien

24. November 2010

Mali

15. November 2012

Marokko

5. Dezember 2013

Neuseeland

23. Oktober 2013

Oman

16. Mai 2011

Palästina

22. März 2012

Polen

3. Jänner 2012

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:

Belgien:

In Übereinstimmung mit Art. 16 Abs. 1 lit. a des Protokolls und dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung wird Belgien die in Art. 15 des Protokolls genannten Straftaten verfolgen, ohne dabei die in Art. 16 Abs. 2 lit. b vorgesehene Ausnahme in Betracht zu ziehen.

Neuseeland:

Neuseeland erklärt, dass in Übereinstimmung mit dem verfassungsmäßigen Status von Tokelau und im Hinblick auf die Verpflichtung der Regierung von Neuseeland zur Schaffung der Selbstverwaltung für Tokelau durch einen Akt der Selbstbestimmung im Rahmen der Charta der Vereinten Nationen dieser Beitritt nicht auf Tokelau ausgedehnt werden soll, solange nicht die Regierung von Neuseeland eine diesbezügliche Erklärung beim Depositar nach eingehender Beratung mit diesem Gebiet einreicht.

Einer weiteren Mitteilung des Generaldirektors zufolge haben die Niederlande11 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 122/2009. am 10. Oktober 2010 den Geltungsbereich des Zweiten Protokolls gemäß dessen Art. 43 Abs. 2 mit Wirksamkeit vom 10. Jänner 2011 auf den karibischen Teil der Niederlande (die Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba)22 Mit Wirkung vom 10. Oktober 2010 hörten die Niederländischen Antillen auf zu bestehen. Ab diesem Tag genießen Curaçao und Sint Maarten, wie bisher schon die Niederländischen Antillen, innere Selbstverwaltung innerhalb des Königreichs. Die übrigen Inseln der Niederländischen Antillen - Bonaire, Sint Eustatius und Saba - bilden den karibischen Teil der Niederlande. ausgedehnt.

Ostermayer

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)