113. Zweites Protokoll zur Haager Konvention von 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten, Den Haag, 26. März 1999, samt Interpretativer Erklärung der Republik Österreich
Der Nationalrat hat beschlossen:
- 1. Der Abschluss des Staatsvertrages: Zweites Protokoll zur Haager Konvention von 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten, Den Haag, 26. März 1999, samt interpretativer Erklärung der Republik Österreich wird genehmigt.
- 2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
- 3. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat die Kundmachung des zweiten Protokolls in arabischer, chinesischer, französischer, russischer und spanischer Sprache durch Auflage zur öffentlichen Einsichtsnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zu erfolgen.
[deutscher Vertragstext (Übersetzung)/siehe Anlagen]
[deutsche Erklärung (Übersetzung)/siehe Anlagen]
[englischer Vertragstext siehe Anlagen]
[englische Erklärung siehe Anlagen]
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 1. März 2002 beim Generaldirektor der UNESCO hinterlegt; das Zweite Protokoll ist gemäß seinem Artikel 43 Absatz 1 für Österreich mit 9. März 2004 in Kraft getreten.
Nach Mitteilungen des Generaldirektors der UNESCO haben folgende weitere Staaten das Protokoll ratifiziert bzw. sind ihm beigetreten:
Äquatorialguinea, Argentinien, Aserbaidschan, Belarus, Bulgarien, Costa Rica, El Salvador, Gabun, Honduras, Katar, Libysch-Arabische Dschamahirija, Litauen, Mazedonien, Mexiko, Nicaragua, Panama, Serbien und Montenegro, Slowakei, Slowenien, Spanien, Zypern.
Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat der nachstehende Staat erklärt:
Aserbaidschan
Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass sie unter dem Begriff „zuständige nationale Behörden des besetzten Gebiets“ in Art. 9 Abs. 2 des Protokolls die für Fragen des Schutzes des auf dem gesamten Gebiet des Vertragsstaates dieses Protokolls gelegenen Kulturguts zuständige zentrale Behörde versteht.
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Anlage 4
Schüssel
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