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BGBl III 165/2014

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

165. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Rahmenübereinkommens über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften

165. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend den Geltungsbereich des Europäischen Rahmenübereinkommens über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Zypern am 18. Dezember 2013 seine Ratifikationsurkunde zum Europäischen Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften (BGBl. Nr. 52/1983, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 87/2013) hinterlegt und anlässlich dessen eine Erklärung11 Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Rahmenübereinkommen - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 106]. gemäß Art. 2 Abs. 2 abgegeben.

Ferner hat Zypern am 17. Juli 2014 gemäß den Bestimmungen des Art. 3 Abs. 5 des Rahmenübereinkommens, nach seiner Rechtsordnung den Innenminister oder eine von ihm autorisierte Person als zuständige Behörde zur Ausübung der Kontrolle, Aufsicht oder Überwachung in Bezug auf die Gebietskörperschaften, sowohl für die Umsetzung des Rahmenübereinkommens als auch dessen Protokolle, benannt.

Ostermayer

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