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BGBl III 163/2014

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

163. Übereinkommen über die Zusammenarbeit im Bereich Zeugenschutz
(NR: GP XXV RV 32 AB 94 S. 21. BR: AB 9172 S. 829.)

163.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Übereinkommen über die Zusammenarbeit im Bereich Zeugenschutz

[Übereinkommen in deutschsprachiger Übersetzung, siehe Anlagen]

[Übereinkommen in englischer Sprache, siehe Anlagen]

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 26. Juni 2014 bei der Regierung der Republik Slowenien hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 15 Abs. 1 für Österreich mit 1. August 2014 in Kraft.

Folgende weitere Staaten haben das Übereinkommen ratifiziert, angenommen, genehmigt oder sind diesem beigetreten:

Bulgarien, Estland, Kroatien, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn.

Anlage 1

Anlage 1 

Anlage 2

Anlage 2 

Faymann

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