14. Kundmachung des Bundesministers für Verfassung und öffentlichen Dienst betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht
Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande hat Albanien am 25. Oktober 2013 seine Beitrittsurkunde zum Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht (BGBl. Nr. 295/1963, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 9/2012) hinterlegt und anlässlich dessen folgende Vorbehalte erklärt:
Gemäß Art. 10 des Übereinkommens erklärt die Republik Albanien, dass sie keine mündlichen letztwilligen Verfügungen, außer in Ausnahmesituationen, durch einen albanischen Staatsangehörigen anerkennt, der keine andere Staatsangehörigkeit besitzt.
Gemäß Art. 12 des Übereinkommens behält sich die Republik Albanien das Recht vor, die Anwendung des vorliegenden Übereinkommens auf Klauseln in letztwilligen Verfügungen auszuschließen, die gemäß ihrer Gesetzgebung nicht mit Angelegenheiten der Erbfolge in Zusammenhang stehen.
Ostermayer
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