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BGBl III 116/2014

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

116. Waffenhandelsvertrag
(NR: GP XXV RV 26 AB 102 S. 21. BR: AB 9175 S. 829.)

116. Waffenhandelsvertrag

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Waffenhandelsvertrag

[Vertag in deutschsprachiger Übersetzung, siehe Anlagen]

[Vertrag in englischer Sprachfassung, siehe Anlagen]

[Vertrag in französischer Sprachfassung, siehe Anlagen]

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 3. Juni 2014 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde hat die Republik Österreich nachstehende Erklärung abgegeben:

Declaration of the Republic of Austria

In accordance with Article 23 of the Treaty, the Republic of Austria declares that it will apply provisionally Articles 6 and 7 pending the entry into force of the Treaty.

(Übersetzung)

Erklärung der Republik Österreich

Gemäß Artikel 23 des Vertrags erklärt die Republik Österreich, dass sie die Artikel 6 und 7 bis zum Inkrafttreten des Vertrags vorläufig anwenden wird.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben bis zum 3. Juni 2014 folgende weitere Staaten den Vertrag ratifiziert, angenommen oder diesen genehmigt:

Albanien, Antigua und Barbuda, Australien, Belgien11 Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Vertrag - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XXVI.8]., Bulgarien, Burkina Faso, Costa Rica, Dänemark (ohne Färöer und Grönland), Deutschland, El Salvador, Estland, Finnland, Frankreich, Grenada, Guyana, Irland, Island, Italien, Jamaika, Japan, Kroatien, Lettland, Luxemburg, Mali, Malta, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Mexiko, Nigeria, Norwegen, Panama, Rumänien, Samoa, Slowakei, Slowenien, Spanien, St. Vincent und die Grenadinen, Trinidad und Tobago, Ungarn, Vereinigtes Königreich.

Neben Österreich haben nachstehende Staaten eine Erklärung11 Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Vertrag - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XXVI.8]. gemäß Art. 23 abgegeben:

Antigua und Barbuda, Costa Rica, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Island, Lettland, Mexiko, Norwegen, Serbien, Slowakei, Spanien, St. Vincent und die Grenadinen, Trinidad und Tobago, Vereinigtes Königreich und Ungarn.

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.

Anlage 1

Anlage 1 

Anlage 2

Anlage 2 

Anlage 3

Anlage 3 

Faymann

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