115.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Organisation für Migration über den rechtlichen Status der Organisation in Österreich und den Sitz ihrer Büros in Wien
[Abkommen in deutscher Sprache, siehe Anlagen]
[Abkommen in englischer Sprache, siehe Anlagen]
Die Mitteilungen gemäß Art. 23 Abs. 1 des Abkommens wurden am 4. Juni bzw. 16. Juni 2014 abgegeben; das Abkommen tritt daher gemäß derselben Bestimmung mit 1. August 2014 in Kraft.
Anlage 1
Anlage 2
Faymann
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