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BGBl I 87/2013

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

87. Bundesgesetz: Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz - Sozialversicherung
(NR: GP XXIV RV 2195 AB 2227 S. 194 . BR: 8915 AB 8935 S. 819.)

87. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Notarversicherungsgesetz 1972 und das Nachtschwerarbeitsgesetz geändert werden (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz - Sozialversicherung)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

ArtikelGegenstand

1 Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

2 Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

3 Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

4 Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

5 Änderung des Notarversicherungsgesetzes 1972

6 Änderung des Nachtschwerarbeitsgesetzes

Artikel 1

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (80. Novelle zum ASVG)

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 4/2013, wird wie folgt geändert:

1. Im § 5 Abs. 1 Z 12 wird der Ausdruck „von unabhängigen Verwaltungssenaten“ durch den Ausdruck „eines Landesverwaltungsgerichtes“ und der Ausdruck „Ausübung der Mitgliedschaft zum unabhängigen Verwaltungssenat“ durch den Ausdruck „Ausübung dieser Mitgliedschaft“ ersetzt.

2. Im § 110 Abs. 1 Z 2 wird vor dem Wort „Verwaltungsbehörden“ der Ausdruck „Verwaltungsgerichten,“ eingefügt.

3. Im § 111a erster Satz wird der Ausdruck „Rechtsmittel und Beschwerde“ durch den Ausdruck „Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision“ ersetzt.

4. Im § 308 Abs. 4 zweiter Satz wird der Ausdruck „unabhängigen Verwaltungssenat“ durch den Ausdruck „Landesverwaltungsgericht“ und der Ausdruck „des unabhängigen Verwaltungssenates“ durch den Ausdruck „des Landesverwaltungsgerichtes“ ersetzt.

5. Im § 311 Abs. 1 zweiter Satz wird der Ausdruck „unabhängigen Verwaltungssenat“ durch den Ausdruck „Landesverwaltungsgericht“ ersetzt.

6. § 357 wird aufgehoben.

7. § 358 samt Überschrift lautet:

„Feststellung von Geburtsdaten

§ 358. Für die Feststellung des Geburtsdatums der versicherten Person ist die erste schriftliche Angabe der versicherten Person gegenüber dem Versicherungsträger heranzuziehen. Von dem so ermittelten Geburtsdatum darf nur dann abgewichen werden, wenn

  1. 1. der zuständige Versicherungsträger feststellt, dass ein offensichtlicher Schreibfehler vorliegt oder
  2. 2. sich aus einer Urkunde, deren Original vor dem Zeitpunkt der ersten Angabe der versicherten Person gegenüber dem Versicherungsträger ausgestellt worden ist, ein anderes Geburtsdatum ergibt.“

8. § 359 Abs. 5 letzter Satz lautet:

„Gegen Bescheide über Kostenersatz im Verfahren in Verwaltungssachen ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.“

9. Die Überschrift zu § 360a lautet:

„Auskünfte an Verwaltungsgerichte“

10. Im § 360a erster Satz wird der Ausdruck „den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern auf deren Ersuchen“ durch den Ausdruck „dem Bundesverwaltungsgericht und den Verwaltungsgerichten der Länder auf Ersuchen“ ersetzt.

11. Nach § 360a wird folgender § 360b samt Überschrift eingefügt:

„Anwendung des AVG

§ 360b. (1) Auf das Verfahren der Versicherungsträger in Leistungssachen sind folgende Bestimmungen des AVG nicht anzuwenden:

  • die §§ 1 bis 5 über die Zuständigkeit,
  • § 18 Abs. 5 über Bescheiderledigungen,
  • die §§ 19 und 20 über Ladungen,
  • die §§ 34 bis 36 über Ordnungs- und Mutwillensstrafen,
  • § 36a über Angehörige,
  • die §§ 37, 38a, 39 und 40 bis 44g über Zweck und Gang des Ermittlungsverfahrens,
  • die §§ 45 bis 53a sowie 54 und 55 über Beweise,
  • die §§ 56 und 57 über die Erlassung von Bescheiden,
  • die § 58a und 62 Abs. 1 bis 3 über Inhalt und Form der Bescheide,
  • die §§ 63 bis 68 über den Rechtsschutz,
  • § 73 über die Entscheidungspflicht und
  • die §§ 74 bis 79 über die Kosten.

(2) § 6 AVG über die Wahrnehmung der Zuständigkeit ist so anzuwenden, dass § 361 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes unberührt bleibt.“

12. Nach § 362 wird folgender § 362a samt Überschrift eingefügt:

„Feststellung des Sachverhaltes

§ 362a. (1) Die Versicherungsträger können Parteien, sonstige Beteiligte und Auskunftspersonen zur Feststellung des Sachverhaltes vernehmen. Leistet die einzuvernehmende Person der Ladung keine Folge oder verweigert sie die Aussage, so kann der Versicherungsträger das für ihren Wohnort örtlich zuständige Bezirksgericht um ihre Vernehmung ersuchen.

(2) Die Bezirksgerichte haben einem Ersuchen nach Abs. 1 zu entsprechen; sie haben dabei die sonst für sie geltenden Verfahrensvorschriften anzuwenden.“

13. Im Abschnitt III des Siebenten Teiles entfällt die (nach § 408 platzierte) Überschrift

„1. Unterabschnitt

Verfahren vor den Versicherungsträgern“

14. § 410 Abs. 2 wird aufgehoben.

15. Im § 411 zweiter Halbsatz wird nach dem Ausdruck „im Verfahren vor“ der Ausdruck „dem Bundesverwaltungsgericht oder“ eingefügt.

16. § 412 samt Überschrift lautet:

„Entscheidungen über die Versicherungs(Leistungs)zugehörigkeit und -zuständigkeit

§ 412. (1) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz entscheidet über die Versicherungszugehörigkeit oder Versicherungszuständigkeit, in der Pensionsversicherung auch über die Leistungszugehörigkeit oder Leistungszuständigkeit, auf Antrag eines beteiligten Versicherungsträgers, einer anderen Partei oder eines Gerichtes, wenn Zweifel oder Streit darüber bestehen, welcher Versicherung eine Person versicherungs- oder leistungszugehörig ist oder welcher Versicherungsträger für sie versicherungs- oder leistungszuständig ist.

(2) Die rechtskräftige Entscheidung über die Versicherungszuständigkeit wirkt in der Krankenversicherung nur für künftig fällige Beitragsleistungen und künftig eintretende Versicherungsfälle.

(3) Im Verfahren über Leistungssachen darf über die Fragen der Versicherungs(Leistungs)zugehörigkeit oder Versicherungs(Leistungs)zuständigkeit nicht als Vorfragen entschieden werden. Der Versicherungsträger oder das Gericht hat vielmehr die Einleitung des Verfahrens beim Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz anzuregen und das eigene Verfahren bis zur Rechtskraft der Entscheidung auszusetzen (zu unterbrechen). Einem Rekurs gegen den Unterbrechungsbeschluss kann aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werden.

(4) In den Fällen des Abs. 1 hat der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz die vorläufige Durchführung und, wenn ein gerichtliches Verfahren nicht anhängig ist, die Erbringung der in Betracht kommenden Leistungen bis zur Rechtskraft der Entscheidung einem Versicherungsträger nach freiem Ermessen zu übertragen. Der mit der vorläufigen Durchführung der Versicherung betraute Versicherungsträger hat darauf Bedacht zu nehmen, dass das Ausmaß der ihm zur Erbringung übertragenen vorläufigen Leistung die voraussichtliche endgültige Leistung nicht übersteigt. Ist ein gerichtliches Verfahren anhängig, so ist, nach der Übertragung der Durchführung der Versicherung an einen Versicherungsträger durch den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, auch dieser Versicherungsträger Beklagter und ihm gegenüber § 74 Abs. 2 ASGG sinngemäß anzuwenden. Die vorläufigen Beiträge und Leistungen sind auf die endgültigen Beiträge und Leistungen anzurechnen. Die beteiligten Versicherungsträger haben binnen drei Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung über den Zuständigkeits- oder Zugehörigkeitsstreit miteinander abzurechnen.

(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend auch im Verhältnis zu den Sonderversicherungen (§ 2 Abs. 2).

(6) In Fällen des Abs. 1, die Angelegenheiten der Kranken- und Unfallversicherung berühren, hat der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vor der Entscheidung das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit herzustellen.“

17. Im Abschnitt III des Siebenten Teiles entfällt die (nach § 412 platzierte) Überschrift

„2. Unterabschnitt

Verfahren vor den Verwaltungsbehörden“

18. § 413 samt Überschrift lautet:

„Entscheidungen über Streitigkeiten zwischen Versicherungsträgern (und dem Hauptverband)

§ 413. (1) Über Streitigkeiten zwischen Versicherungsträgern in Verwaltungssachen, ausgenommen Streitigkeiten nach § 412 Abs. 1, sowie Streitigkeiten zwischen dem Hauptverband und den Versicherungsträgern entscheidet der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, soweit es sich jedoch um Angelegenheiten der Kranken- und Unfallversicherung handelt, der Bundesminister für Gesundheit.

(2) In Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich beider Bundesminister fallen, entscheidet der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit.

(3) Durch die Einleitung eines Verfahrens nach Abs. 1 zur Entscheidung über Zahlungsverpflichtungen werden diese Verpflichtungen nicht gehemmt.“

19. § 414 samt Überschrift lautet:

„Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht

§ 414. Gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.“

20. § 415 samt Überschrift lautet:

„Revision

§ 415. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann gegen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes über die Versicherungspflicht, ausgenommen in den Fällen des § 11 Abs. 2 erster Satz, oder über die Berechtigung zur Weiter- oder Selbstversicherung beim Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben. Handelt es sich dabei um eine Angelegenheit der Kranken- oder Unfallversicherung, so steht das Revisionsrecht in diesen Fällen dem Bundesminister für Gesundheit zu. In Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich beider Bundesminister fallen, hat der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vor der Revisionserhebung das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit herzustellen.“

21. § 416 samt Überschrift lautet:

„Nichtigerklärung von Bescheiden

§ 416. (1) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen, die den Bestimmungen über die Versicherungspflicht, über die Berechtigung zur Weiter- und Selbstversicherung, über die Versicherungs(Leistungs)zugehörigkeit oder die Versicherungs(Leistungs)zuständigkeit widersprechen, im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG als nichtig erklären und diesfalls in der Sache selbst entscheiden. Handelt es sich dabei um eine Angelegenheit der Kranken- oder Unfallversicherung, so steht dieses Recht dem Bundesminister für Gesundheit zu. In Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich beider Bundesminister fallen, hat der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vor der Nichtigerklärung und der Entscheidung in der Sache selbst das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit herzustellen.

(2) Bei Nichtigerklärung findet keine Nachzahlung und kein Rückersatz von Versicherungsbeiträgen oder Versicherungsleistungen statt. Zeiten, für die bis zur Zustellung des Bescheides über die Nichtigerklärung Beiträge zur Pensionsversicherung geleistet worden sind, gelten als Beitragszeiten dieser Versicherung.“

22. Die §§ 417 und 417a werden aufgehoben.

23. Nach § 452 wird folgender § 452a samt Überschrift eingefügt:

„Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht

§ 452a. Gegen Bescheide der Aufsichtsbehörde und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.“

24. Nach § 545 wird folgender § 545a samt Überschrift eingefügt:

„Vollziehung in unmittelbarer Bundesverwaltung

§ 545a. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und der Bundesminister für Gesundheit besorgen die Aufgaben nach den §§ 412, 414 und 452a in unmittelbarer Bundesverwaltung.“

25. Nach § 672 wird folgender § 673 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2013 (80. Novelle)

§ 673. (1) Die §§ 5 Abs. 1 Z 12, 110 Abs. 1 Z 2, 111a, 308 Abs. 4, 311 Abs. 1, 358 samt Überschrift, 359 Abs. 5, 360a Überschrift und erster Satz, 360b samt Überschrift, 362a samt Überschrift, 411, 412 samt Überschrift, 413 samt Überschrift, 414 samt Überschrift, 415 samt Überschrift, 416 samt Überschrift, 452a samt Überschrift und 545a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2) Die Untergliederung des Abschnittes III des Siebenten Teiles samt Überschriften sowie die §§ 357, 410 Abs. 2, 417 und 417a treten mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/2013, wird wie folgt geändert:

1. Im § 46 Abs. 1 Z 2 wird vor dem Wort „Verwaltungsbehörden“ der Ausdruck „Verwaltungsgerichten,“ eingefügt.

1a. Im § 194 Z 4 entfällt der Ausdruck „in Verbindung mit § 410 Abs. 2 ASVG“.

2. Nach § 224 wird folgender § 224a samt Überschrift eingefügt:

„Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht

§ 224a. Gegen Bescheide der Aufsichtsbehörde und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.“

3. Nach § 254 wird folgender § 254a samt Überschrift eingefügt:

„Vollziehung in unmittelbarer Bundesverwaltung

§ 254a. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und der Bundesminister für Gesundheit besorgen die Aufgaben nach den §§ 412 und 414 ASVG in Verbindung mit § 194 dieses Bundesgesetzes sowie § 224a in unmittelbarer Bundesverwaltung.“

4. Nach § 348 wird folgender § 349 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2013

§ 349. Die §§ 46 Abs. 1 Z 2, 194 Z 4, 224a samt Überschrift und 254a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/2013, wird wie folgt geändert:

1. Im § 44 Abs. 1 Z 2 wird vor dem Wort „Verwaltungsbehörden“ der Ausdruck „Verwaltungsgerichten,“ eingefügt.

2. Nach § 212 wird folgender § 212a samt Überschrift eingefügt:

„Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht

§ 212a. Gegen Bescheide der Aufsichtsbehörde und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.“

3. Nach § 241 wird folgender § 241a samt Überschrift eingefügt:

„Vollziehung in unmittelbarer Bundesverwaltung

§ 241a. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und der Bundesminister für Gesundheit besorgen die Aufgaben nach den §§ 412 und 414 ASVG in Verbindung mit § 182 dieses Bundesgesetzes sowie § 212a in unmittelbarer Bundesverwaltung.“

4. Nach § 340 wird folgender § 341 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2013

§ 341. Die §§ 44 Abs. 1 Z 2, 212a samt Überschrift und 241a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/2013, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 157 wird folgender § 157a samt Überschrift eingefügt:

„Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht

§ 157a. Gegen Bescheide der Aufsichtsbehörde und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.“

2. Nach § 171 wird folgender § 171a samt Überschrift eingefügt:

„Vollziehung in unmittelbarer Bundesverwaltung

§ 171a. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und der Bundesminister für Gesundheit besorgen die Aufgaben nach den §§ 412 und 414 ASVG in Verbindung mit § 129 dieses Bundesgesetzes sowie § 157a in unmittelbarer Bundesverwaltung.“

3. Nach § 232 wird folgender § 233 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2013

§ 233. Die §§ 157a samt Überschrift und 171a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Notarversicherungsgesetzes 1972 (14. Novelle zum NVG 1972)

Das Notarversicherungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 66, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2010, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 84 wird folgender § 84a samt Überschrift eingefügt:

„Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht

§ 84a. Gegen Bescheide der Aufsichtsbehörde und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.“

2. Nach § 100 wird folgender § 100a samt Überschrift eingefügt:

„Vollziehung in unmittelbarer Bundesverwaltung

§ 100a. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz besorgt die Aufgaben nach den §§ 412 und 414 ASVG in Verbindung mit § 65 dieses Bundesgesetzes sowie § 84a in unmittelbarer Bundesverwaltung.“

3. Nach § 117 wird folgender § 118 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2013 (14. Novelle)

§ 118. Die §§ 84a samt Überschrift und 100a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 6

Änderung des Nachtschwerarbeitsgesetzes

Das Nachtschwerarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 354/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/2013, wird wie folgt geändert:

1. Art. XII Abs. 2 lautet:

„(2) Auf das Verfahren in Verwaltungssachen im Sinne des Abs. 1 sind die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden.“

2. Im Art. XII Abs. 3 zweiter Satz entfällt der Ausdruck „im Verwaltungsverfahren“.

3. Dem Art. XIV wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Art. XII Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Fischer

Faymann

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