51. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 8. März 1979 über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen (Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz - WGG) sowie das Bundesgesetz, mit dem im Zivilrecht begleitende Maßnahmen für die Einführung des Euro getroffen werden, geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Änderung des WGG
Das Bundesgesetz vom 8. März 1979 über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen (Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz - WGG), zuletzt geändert mit dem Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 135/2009, wird wie folgt geändert:
1. In § 20 Abs. 1 Z 1 lit. a wird das Zitat „die §§ 15 bis 18b“ durch das Zitat „§§ 15a bis 18b“ ersetzt.
2. In § 20 Abs. 1 Z 1 lit. b wird nach der Wortfolge „ausgenommen § 13 Abs. 3 zweiter Satz,“ folgende Wortfolge eingefügt: „§ 15 mit der Maßgabe, dass als Hauptmietzins im Sinne dessen Absatz 1 Z 1 das nach § 14 Abs. 1 Z 1 bis 5 und 8 dieses Bundesgesetzes jeweils zulässige Entgelt gilt.“
Artikel II
Änderung des Bundesgesetzes, mit dem im Zivilrecht begleitende Maßnahmen für die Einführung des Euro getroffen werden
Das Bundesgesetz, mit dem im Zivilrecht begleitende Maßnahmen für die Einführung des Euro getroffen werden, BGBl. I Nr. 125/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/2012, wird wie folgt geändert:
In § 1 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Auch wenn der Basiszinssatz einen negativen Wert erreicht, kann ein Zinssatz, dessen Höhe unmittelbar oder mittelbar vom Basiszinssatz bestimmt wird, nicht unter null sinken.“
Artikel III
In-Kraft-Treten
Dieses Bundesgesetz tritt mit 16. März 2013 in Kraft.
Fischer
Faymann
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