34. Bundesgesetz, mit dem das Bundesstraßengesetz 1971 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesstraßengesetz 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286/1971, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2011, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 2 erster Satz lautet:
„Durch Anschlussstellen werden Verbindungen
- 1. zum übrigen öffentlichen Straßennetz,
- 2. zu Frachtenbahnhöfen, Güterterminals oder Güterverkehrszentren (Eisenbahnanlagen im Sinne des § 10 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60) mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 50 ha,
- 3. zu Flughäfen im Sinne des § 64 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, oder
- 4. zu Häfen im Sinne des § 2 Z 20 des Schifffahrtsgesetzes (SchFG), BGBl. I Nr. 62/1997, oder Länden im Sinne des § 2 Z 23 SchFG, die Schiffen mit einer Tragfähigkeit von mehr als 1 350 t zugänglich sind,
hergestellt.“
2. In § 26 Abs. 1 wird der Ausdruck „Abs. 3“ durch den Ausdruck „Abs. 2 bis 4“ ersetzt.
3. In § 26 erhält Abs. 4 die Absatzbezeichnung „(5)“; folgender neuer Abs. 4 wird eingefügt:
„(4) Der Bund (Bundesstraßenverwaltung) kann Zu- und Abfahrten zu und von militärisch genutzten Liegenschaften des Bundesheeres zu militärischen Zwecken erlauben, sofern sichergestellt ist, dass für die Verkehrssicherheit auf der Bundesstraße keine Nachteile zu erwarten sind. Der dem Bund (Bundesstraßenverwaltung) dadurch entstehende Aufwand ist abzugelten.“
Fischer
Faymann
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