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BGBl I 32/2013

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

32. Bundesgesetz: Änderung des Güterbeförderungsgesetzes 1995 - GütbefG, des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 - GelverkG und des Kraftfahrliniengesetzes - KflG
(NR: GP XXIV RV 1986 AB 2124 S. 188 . BR: 8886 AB 8902 S. 817.)
[CELEX-Nr.: 32002L0015 ]

32. Bundesgesetz, mit dem das Güterbeförderungsgesetz 1995 - GütbefG, das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 - GelverkG und das Kraftfahrliniengesetz - KflG geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Güterbeförderungsgesetzes 1995 - GütbefG

Das Güterbeförderungsgesetz 1995, BGBl. Nr. 593, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 lautet:

„(1) Dieses Bundesgesetz gilt für

  1. 1. die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3 500 kg übersteigt, durch Beförderungsunternehmen,
  2. 2. den Werkverkehr mit solchen Kraftfahrzeugen sowie
  3. 3. die Arbeitszeit von selbstständigen Kraftfahrern bei der gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit solchen Kraftfahrzeugen.

    Es gilt nicht für Fuhrwerksdienste, auf die die Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, gemäß ihrem § 2 Abs. 1 Z 2 nicht anzuwenden ist.“

2. § 2 Abs. 4 lautet:

„(4) Wer ein Gewerbe gemäß Abs. 2 ausüben will, hat einen Antrag auf Erteilung einer Konzession bei der Behörde, die für den beabsichtigten Standort zuständig ist, einzubringen. Dem Antrag sind die Belege gemäß § 339 Abs. 3 Z 1 bis 3 GewO 1994 und die Nachweise der Konzessionsvoraussetzungen gemäß § 5 anzuschließen. Die Frist für die Bearbeitung des Antrags auf Erteilung einer Konzession richtet sich nach § 73 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr 51, mit der Maßgabe, dass ab dem Zeitpunkt, zu dem alle erforderlichen Belege bei der Behörde eingelangt sind, eine Frist von drei Monaten gemäß Art. 11 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 1071/09 nicht überschritten werden darf.“

3. § 3 Abs. 2a lautet:

„(2a) Setzt der Konzessionsinhaber weniger Kraftfahrzeuge ein, als vom Konzessionsumfang umfasst sind, so bedarf dies keiner Genehmigung. Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist jedoch, solange keine entsprechende Änderung des Konzessionsumfanges beantragt wird, weiterhin für den in der Konzession angeführten Umfang nachzuweisen. Wird der Konzessionsumfang eingeschränkt, so sind die überzähligen, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 ausgegebenen beglaubigten Abschriften der Gemeinschaftslizenz und gemäß § 3 Abs. 1 ausgestellten Abschriften der Konzessionsurkunde oder beglaubigten Auszüge aus dem Gewerberegister unverzüglich bei der Konzessionsbehörde abzugeben.“

4. § 4 Z 1 lautet:

  1. „1. für die Beförderung von Postsendungen im Rahmen des Universaldienstes;“

5. § 5 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Konzession darf nur erteilt werden, wenn neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes folgende Voraussetzungen gemäß Artikel 3 Verordnung (EG) Nr. 1071/09 erfüllt sind:

  1. 1. die Zuverlässigkeit,
  2. 2. die finanzielle Leistungsfähigkeit,
  3. 3. die fachliche Eignung (Befähigungsnachweis) und
  4. 4. eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung in Österreich.

    Der Bewerber hat überdies entsprechend dem beabsichtigten Konzessionsumfang (§ 3) in der in Aussicht genommenen Standortgemeinde oder einer anderen Gemeinde im selben oder einem angrenzenden Verwaltungsbezirk über die erforderlichen Abstellplätze außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verfügen. Sämtliche Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen. Werden diese Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt, so ist die Konzession zu entziehen. Die §§ 87 bis 91 GewO 1994 bleiben hiervon unberührt. Die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft ist vor der Erteilung der Konzession aufzufordern, zur Frage der Leistungsfähigkeit des Betriebes eine Stellungnahme abzugeben.“

6. § 5 Abs. 1a bis 6 lautet:

„(1a) Die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen sind der zur Erteilung der Konzession zuständigen Behörde alle fünf Jahre ab Erteilung der Konzession nachzuweisen. Überprüfungen im Rahmen der Erteilung einer Gemeinschaftslizenz gemäß Art. 6 in Verbindung mit Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 gelten als Überprüfung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4.

(2) Die Zuverlässigkeit ist, abgesehen von den in Art. 6 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1071/09 geregelten Fällen, insbesondere dann nicht gegeben, wenn

  1. 1. der Antragsteller, der Gewerbeberechtigte oder der Verkehrsleiter von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurde, solange die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt (§§ 1 bis 6 Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68), oder
  2. 2. dem Antragsteller, dem Gewerbeberechtigten oder dem Verkehrsleiter aufgrund der geltenden Vorschriften die Bewilligung zur Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes rechtskräftig entzogen wurde, oder
  3. 3. der Antragsteller, der Gewerbeberechtigte oder der Verkehrsleiter wegen schwerwiegender Verstöße gegen die Vorschriften über
    1. a) die für den Berufszweig geltenden Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen oder
    2. b) die Güterbeförderung, insbesondere die Lenk- und Ruhezeiten der Lenker, die Gewichte und Abmessungen der Kraftfahrzeuge, die Sicherheit im Straßenverkehr und der Kraftfahrzeuge und den Umweltschutz sowie die sonstigen Vorschriften in Bezug auf die Berufspflichten,

(3) Die finanzielle Leistungsfähigkeit gemäß Art. 7 Verordnung (EG) Nr. 1071/09 ist gegeben, wenn die zur ordnungsgemäßen Inbetriebnahme und Führung des Unternehmens erforderlichen finanziellen Mittel verfügbar sind und keine erheblichen Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden.

(4) Die Voraussetzung der fachlichen Eignung (Befähigungsnachweis) wird nachgewiesen durch eine Bescheinigung gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 über die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung vor einer Prüfungskommission, die von der Landeshauptfrau/vom Landeshauptmann bestellt wird. Die Gestaltung der Bescheinigung (Sicherheitsmerkmale) ist durch Verordnung der Bundesministerin/des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festzulegen. Die §§ 18 und 19 GewO 1994 sind nicht anzuwenden.

(5) Die Prüfungskommissionen sind von der Landeshauptfrau/vom Landeshauptmann zu bestellen. In diese Kommissionen hat die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann zwei Personen, die das betreffende Gewerbe als Gewerbeinhaber oder Pächter seit mindestens drei Jahren ohne Unterbrechung ausüben oder in diesem Gewerbe als Geschäftsführer, Filialgeschäftsführer oder Verkehrsleiter ebensolange ohne Unterbrechung tätig sind, aufgrund eines Vorschlages der zuständigen Fachgruppe zu berufen. In die Kommissionen sind überdies unter Berücksichtigung der Sachgebiete der Prüfung zwei weitere Fachleute zu berufen; die Berufung eines dieser Fachleute wird von der Landeshauptfrau/vom Landeshauptmann aufgrund eines Vorschlages der zuständigen Kammer für Arbeiter und Angestellte vorgenommen. Wurden Vorschläge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen erstattet, hat die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann die jeweilige Berufung nach Anhörung der säumigen Stelle vorzunehmen. Zum Vorsitzenden der Kommission hat die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann einen für diese Aufgabe geeigneten öffentlich Bediensteten des höheren Dienstes zu bestellen.

(6) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Entwicklung des betreffenden Gewerbes, auf die von Personen, die die Leistungen des Gewerbes in Anspruch nehmen, üblicherweise gestellten Anforderungen, auf Gefahren für Leben, Gesundheit oder Eigentum, die von der Gewerbeausübung ausgehen, auf die für die Gewerbeausübung geltenden besonderen Rechtsvorschriften, durch Verordnung

  1. 1. die Form und Dauer der Prüfung,
  2. 2. die Anforderungen an die Prüfer,
  3. 3. nähere Bestimmungen über die Anberaumung der Termine,
  4. 4. die auszustellenden Bescheinigungen nach Abs. 4,
  5. 5. nähere Bestimmungen über die Wiederholung der Prüfung,
  6. 6. die Universitäts-, Fachhochschul- und Fachschuldiplome sowie sonstigen Prüfungszeugnisse, die gründliche Kenntnisse der Sachgebiete im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 gewährleisten,
  7. 7. die vom Prüfling zu zahlende, dem besonderen Verwaltungsaufwand einschließlich einer angemessenen Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission entsprechende Prüfungsgebühr, wobei auch auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Prüflings Bedacht genommen werden kann,
  8. 8. die aus den Prüfungsgebühren zu zahlende angemessene Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission sowie
  9. 9. die Voraussetzung für die Rückzahlung der Prüfungsgebühr bei Nichtablegung oder teilweiser Ablegung der Prüfung sowie die Höhe der rückzuzahlenden Prüfungsgebühr festzulegen.“

7. § 5a samt Überschrift lautet:

„Verkehrsleiter

§ 5a. (1) Für jedes Unternehmen ist ein Verkehrsleiter gegenüber der konzessionserteilenden Behörde zu benennen. Erfüllt die genannte Person die Voraussetzungen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1071/09, ist die Benennung mit Bescheid durch die konzessionserteilende Behörde zu genehmigen. Sofern nicht eine andere Person als Verkehrsleiter benannt wird, gilt eine natürliche Person, der eine Konzession gemäß § 5 erteilt wurde, als Verkehrsleiter; ist in einem Unternehmen die Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers gemäß § 39 GewO 1994 von der Behörde bescheidmäßig genehmigt worden, so gilt jedenfalls dieser als Verkehrsleiter; eine bescheidmäßige Genehmigung ist in diesen Fällen nicht erforderlich. Die Aufnahme der Gewerbeausübung ohne Verkehrsleiter ist unzulässig.

(2) Wird festgestellt, dass bei einem Unternehmer oder einem Geschäftsführer, der auch Verkehrsleiter ist, die Zuverlässigkeit nicht mehr vorliegt, ist jedenfalls gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 mit Bescheid auszusprechen, dass diese Person ungeeignet ist, die Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens zu leiten.

(3) Verkehrsleiter sind von der konzessionserteilenden Behörde in das Verkehrsunternehmensregister gemäß § 24a Abs. 3 Z 3 einzutragen.

(4) Die Bestimmungen des Artikel 13 Abs. 1 lit. a Verordnung (EG) Nr. 1071/09 gelten unbeschadet der Bestimmungen der §§ 41 bis 45 GewO 1994 über die Fortbetriebsrechte.“

8. § 6 Abs. 4 lautet:

„(4) Werden Mietfahrzeuge gemäß § 3 Abs. 3 zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern oder für den Werkverkehr verwendet, sind folgende Dokumente im Kraftfahrzeug mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen:

  1. 1. Vertrag über die Vermietung des Kraftfahrzeuges, aus dem der Name des Vermieters, der Name des Mieters, das Datum und die Laufzeit des Vertrages sowie das Kennzeichen des Kraftfahrzeuges hervorgehen;
  2. 2. sofern der Lenker nicht der Mieter ist, Beschäftigungsvertrag des Lenkers, aus dem der Name des Arbeitgebers, der Name des Arbeitnehmers, das Datum und die Laufzeit des Beschäftigungsvertrages hervorgehen oder eine Bestätigung des Arbeitgebers mit diesen Inhalten.“

9. § 7 Abs. 1 bis 3 lautet:

„(1) Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland ist außer Inhabern von Konzessionen nach § 2 auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer der folgenden Berechtigungen sind:

  1. 1. Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/09,
  2. 2. Genehmigung aufgrund der Resolution des Rates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) vom 14. Juni 1973,
  3. 3. Bewilligung der Bundesministerin/des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich,
  4. 4. aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen vergebene Genehmigung der Bundesministerin/des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.

    Eine solche Berechtigung ist jedoch nicht erforderlich, wenn eine anders lautende Anordnung nach Abs. 4 ergangen ist.

(2) Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern, deren Be- und Entladeort innerhalb Österreichs liegt, durch Güterkraftverkehrsunternehmer mit Sitz im Ausland (Kabotage) ist - ausgenommen für die in Art. 8 Abs. 1, 5 und 6 Verordnung (EG) Nr. 1072/09 genannten Güterkraftverkehrsunternehmer - verboten; sie ist nur gestattet,

  1. 1. wenn mit dem Staat, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat, eine diesbezügliche Vereinbarung besteht, sowie
  2. 2. im Rahmen des Vor- oder Nachlaufs im grenzüberschreitenden Kombinierten Verkehr mit einem in einem EWR-Staat zugelassenen Kraftfahrzeug; durch Verordnung der Bundesministerin/des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie ist festzulegen, unter welchen Voraussetzungen grenzüberschreitender Kombinierter Verkehr vorliegt und welche Nachweise mitzuführen sind.

(3) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann Kabotagevereinbarungen mit Drittländern aufgrund dieses Bundesgesetzes abschließen, wenn für österreichische Unternehmer in dem betreffenden Staat Gegenseitigkeit besteht und verkehrspolitische und volkswirtschaftliche Interessen dem nicht entgegenstehen. Die Bundesministerin/der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung festzusetzen:

  1. 1. die Staaten, mit denen Kabotagevereinbarungen bestehen,
  2. 2. die Voraussetzungen, unter denen Kabotage durchgeführt werden darf,
  3. 3. die Pflichten der Unternehmer und des Lenkpersonals und
  4. 4. etwaige Meldepflichten der Behörden.“

10. In § 7 wird folgender Abs. 5 eingefügt:

„(5) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung nähere Bestimmungen hinsichtlich des Mitführens und der ordnungsgemäßen Erfassung der Fahrten im Fahrtenberichtsheft gemäß Anhang 7 des Handbuches der Europäischen Verkehrsministerkonferenz festzulegen.“

11. Nach § 7 werden folgende neue §§ 7a und 7b samt Überschriften eingefügt:

„Gemeinschaftslizenz

§ 7a. (1) Die Gemeinschaftslizenz gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und die beglaubigten Kopien entsprechen dem Muster in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1072/09. Die Gestaltung der Gemeinschaftslizenz (Sicherheitsmerkmale) ist durch Verordnung der Bundesministerin/des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festzulegen.

(2) Die Gemeinschaftslizenz wird für die Dauer von fünf Jahren ausgestellt.

(3) Die Seriennummern der Gemeinschaftslizenz und der beglaubigten Kopien, die gemäß § 24a Abs. 3 in das Verkehrsunternehmensregister einzutragen sind, müssen aus lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern bestehen. Die Seriennummer muss mit den Buchstaben „AT“, danach einem Bindestrich gefolgt von einem oder zwei Buchstaben als Bezeichnung der Behörde, die die Gemeinschaftslizenz oder die beglaubigte Kopie ausgibt, beginnen. Auf die Bezeichnung der Behörde haben ein Bindestrich, der Buchstabe „G“, ein Bindestrich, die letzten beiden Stellen der Jahreszahl des Ausgabejahres der Gemeinschaftslizenz, ein weiterer Bindestrich und danach eine fortlaufende Ausgabenummer, bezogen auf das Ausgabejahr, als vierstellige Zahl zu folgen; im Fall einer beglaubigten Kopie ist zusätzlich nach einem weiteren Bindestrich die Nummer der Kopie als vierstellige Zahl anzufügen. Leerstellen in der Seriennummer sind nicht zulässig; die Ausgabenummern und die Nummern der Kopien sind nach dem Muster „0001“ bis „9999“ auszuführen.

(4) Als Bezeichnung der Behörde (Abs. 2) sind folgende Buchstaben zu verwenden:

  • für die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann von Burgenland: B
  • für die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann von Kärnten: K
  • für die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann von Niederösterreich: N
  • für die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann von Oberösterreich: O
  • für die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann von Salzburg: S
  • für die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann von Steiermark: ST
  • für die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann von Tirol: T
  • für die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann von Vorarlberg: V
  • für die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann von Wien: W.

(5) Abgesehen von dem in § 3 Abs. 2a geregelten Fall, sind die Gemeinschaftslizenz sowie sämtliche Abschriften unverzüglich bei der Konzessionsbehörde abzugeben, wenn

  1. 1. die Gewerbeberechtigung gemäß § 85 GewO 1994 endigt oder
  2. 2. die Konzession wegen Nichterfüllung der Konzessionsvoraussetzungen gemäß § 5 Abs. 1 entzogen wird.

Fahrerbescheinigung

§ 7b. (1) Die Fahrerbescheinigung entspricht dem Muster in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1072/09. Die Gestaltung der Fahrerbescheinigung (Sicherheitsmerkmale) ist durch Verordnung der Bundesministerin/des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festzulegen.

(2) Die Fahrerbescheinigung wird für die Dauer von fünf Jahren ausgestellt.

(3) Liegen die Voraussetzungen für die Ausstellung der Fahrerbescheinigung gemäß Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1072/09 nicht mehr vor, ist die Fahrerbescheinigung der ausstellenden Behörde rückzuerstatten.“

12. § 10 Abs. 1 lautet:

„(1) Werkverkehr liegt vor, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. 1. Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder ausgebessert werden oder worden sein.
  2. 2. Die Beförderung muss der Heranschaffung der Güter zum Unternehmen, ihrer Fortschaffung vom Unternehmen, ihrer Überführung innerhalb oder - zum Eigengebrauch - außerhalb des Unternehmens dienen.
  3. 3. Die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen von Personal geführt werden, das bei dem Unternehmen beschäftigt ist oder ihm im Rahmen einer vertraglichen Verpflichtung zur Verfügung gestellt wurde.
  4. 4. Die die Güter befördernden Kraftfahrzeuge müssen dem Unternehmen gehören, von ihm auf Abzahlung gekauft worden sein oder gemietet sein. Dies gilt nicht bei Einsatz eines Ersatzfahrzeuges für die Dauer eines kurzfristigen Ausfalls des sonst verwendeten Kraftfahrzeugs.
  5. 5. Die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen.“

12a. Nach § 17 wird folgender § 18 eingefügt:

§ 18. Die Bestimmungen der §§ 12 bis 17 finden auf die Beförderung von Postsendungen keine Anwendung.“

13. § 19 Abs. 4 und 5 lautet:

„(4) Als Fahrerqualifizierungsnachweise gelten:

  1. 1. eine von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates neben der Fahrzeugklasse in Lenkberechtigungen vorgenommene Eintragung des entsprechenden harmonisierten Gemeinschaftscodes gemäß dem Verzeichnis der Anhänge I und Ia der Richtlinie 91/439/EWG oder
  2. 2. ein von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates ausgestellter Fahrerqualifizierungsnachweis nach dem Modell in Anhang II der Richtlinie 2003/59/EG oder
  3. 3. eine von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates vorgenommene Eintragung auf einer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 ausgestellten Fahrerbescheinigung.

(5) Für Lenker, die in § 19c genannt sind, ist von der Behörde ein Fahrerqualifizierungsnachweis für jeweils fünf Jahre auszustellen, wenn ein Nachweis über eine Grundqualifikation oder eine Weiterbildung vorgelegt wird. Die Bundesministerin/der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die Form, den Inhalt und die Vorgangsweise bei der Ausstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises festzusetzen.“

14. § 20 Abs. 2 lautet:

„(2) Konzessionen für den grenzüberschreitenden Güterverkehr (§ 2 Abs. 2 Z 2) erteilt die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann. Gemeinschaftslizenzen und Fahrerbescheinigungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 werden von der Landeshauptfrau/vom Landeshauptmann ausgestellt.“

15. § 20 Abs. 5 lautet:

„(5) Die konzessionserteilende Behörde ist insbesondere auch zuständig für:

  1. 1. das Konzessionsentziehungsverfahren;
  2. 2. die Genehmigung und den Widerruf der Bestellung eines Geschäftsführers;
  3. 3. die Genehmigung und den Widerruf der Bestellung eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte;
  4. 4. den Widerruf der Übertragung der Ausübung eines Gewerbes an einen Pächter;
  5. 5. die Vollziehung der §§ 46 bis 48 der GewO 1994;
  6. 6. die Rückforderung der Gemeinschaftslizenz und der Fahrerbescheinigung mittels Bescheid gemäß Art. 7 Verordnung (EG) Nr. 1072/09;
  7. 7. folgende Maßnahmen hinsichtlich des Verkehrsleiters:
    1. a) die Genehmigung der Benennung eines Verkehrsleiters gemäß § 5a;
    2. b) die Überprüfung gemäß Art. 11 Verordnung (EG) Nr. 1071/09, ob ein Verkehrsleiter, sofern Zweifel an der Zuverlässigkeit eines Unternehmens bestehen, zum Zeitpunkt der Antragstellung in einem Mitgliedstaat für ungeeignet erklärt wurde;
    3. c) die Erklärung gemäß Art. 14 Verordnung (EG) Nr. 1071/09, dass ein Verkehrsleiter ungeeignet ist, die Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens zu leiten;
  8. 8. die Eintragung der einschlägigen Daten in das Verkehrsunternehmensregister gemäß § 24a, sowie deren Berichtigung, Übermittlung und Löschung;
  9. 9. die Meldung an das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß Art. 26 Abs. 1 lit. b und c Verordnung (EG) Nr. 1071/09 und gemäß Art. 17 Abs. 1 und 2 Verordnung (EG) Nr. 1072/09 über
    1. a) die Anzahl der erteilten, ausgesetzten und entzogenen Güterbeförderungskonzessionen sowie die Angabe der Gründe, die zu dieser Entscheidung geführt haben, aufgeschlüsselt nach Jahr und Art,
    2. b) die Anzahl der Erklärungen, dass ein Verkehrsleiter ungeeignet ist, die Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens zu leiten sowie die Angabe der Gründe, die zu dieser Entscheidung geführt haben, aufgeschlüsselt nach Jahr und Art,
    3. c) die Anzahl der jedes Jahr erteilten Bescheinigungen über die fachliche Eignung,
    4. d) die Anzahl der am 31.12. des vorangegangenen Jahres im Umlauf befindlichen Gemeinschaftslizenzen und der beglaubigten Kopien alle zwei Jahre, beginnend mit dem 31.12.2011, wobei die Meldung bis zum 31.1. des Folgejahres im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie eingelangt sein muss, und
    5. e) die Anzahl der im Vorjahr ausgestellten und der am 31.12. des vorangegangenen Jahres im Umlauf befindlichen Fahrerbescheinigungen, wobei die Meldung bis zum 31.1. des Folgejahres im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie eingelangt sein muss.“

16. § 22 lautet:

§ 22. Über Art. 24 Verordnung (EG) Nr. 1071/09 und Art. 11 Verordnung (EG) Nr. 1072/09 hinausgehende gegenseitige Amts- und Rechtshilfeabkommen bleiben aufrecht.“

17. § 23 Abs. 1 bis 4 lautet:

„(1) Abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der GewO 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer

  1. 1. die Anzahl der Kraftfahrzeuge ohne Genehmigung gemäß § 3 Abs. 2 vermehrt;
  2. 2. § 6 Abs. 1 oder 2 zuwiderhandelt;
  3. 3. Beförderungen gemäß §§ 7 bis 9 ohne die hierfür erforderliche Berechtigung durchführt oder Gebote oder Verbote von zwischenstaatlichen Vereinbarungen nicht einhält;
  4. 4. § 11 zuwiderhandelt;
  5. 5. die gemäß § 12 festgelegten Tarife nicht einhält;
  6. 6. § 9 Abs. 1 oder 3 zuwiderhandelt;
  7. 7. andere als die in Z 1 bis 6 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält;
  8. 8. nicht dafür sorgt, dass die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 erforderlichen Gemeinschaftslizenzen oder Fahrerbescheinigungen mitgeführt werden;
  9. 9. Bestimmungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 und der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 verletzt;
  10. 10. einen von einer nicht gemäß § 9 Abs. 9 ermächtigten Stelle programmierten Umweltdatenträger benützt.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht, die mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu ahnden ist, wer als Lenker

  1. 1. § 6 Abs. 3 oder 4 zuwiderhandelt;
  2. 2. § 9 Abs. 2 zuwiderhandelt;
  3. 3. andere als die in Z 1 und 2 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält;
  4. 4. eine gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 erforderliche Gemeinschaftslizenz und Fahrerbescheinigung nicht mitführt oder auf Verlangen den Kontrollorganen nicht vorweist;
  5. 5. sonstige Bestimmungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 oder der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 oder anderer unmittelbar anwendbarer Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, sofern dies nicht nach anderen Vorschriften zu bestrafen ist.

(3) Strafbar nach Abs. 1 Z 3, Z 6 oder Z 8 ist ein Unternehmer auch dann, wenn er die in §§ 7 bis 9 genannten Verpflichtungen oder die in der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 normierten Gebote und Verbote im Ausland verletzt. Örtlich zuständig ist diesfalls jene Behörde, in deren Sprengel der Lenker im Zuge einer Straßenkontrolle betreten wird, sonst jene Behörde, in deren Sprengel der Grenzübertritt in das Bundesgebiet erfolgte. Stellt die Übertretung zugleich einen schwersten Verstoß gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 dar, ist die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaates davon zu verständigen.

(4) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Z 5 bis 7 hat die Geldstrafe mindestens 363 Euro zu betragen. Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 3 und Z 8 bis 10 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der GewO 1994 hat die Geldstrafe mindestens 1 453 Euro zu betragen.“

18. An § 23 werden folgende Abs. 8 und 9 angefügt:

„(8) Wer als selbstständiger Kraftfahrer

  1. 1. die wöchentliche Höchstarbeitszeit gemäß § 24c überschreitet,
  2. 2. die gemäß § 24d vorgeschriebenen Ruhepausen nicht einhält,
  3. 3. an Tagen, an denen er Nachtarbeit leistet, die gemäß § 24e Abs. 1 erlaubte Tagesarbeitszeit überschreitet oder
  4. 4. geleistete Nachtarbeit nicht gemäß § 24e Abs. 2 ausgleicht,

    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1 815 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1 815 Euro zu bestrafen.

(9) Wer als selbstständiger Kraftfahrer die Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht gemäß § 24f verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1 000 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1 500 Euro zu bestrafen.“

19. Abschnitt VIII erhält die Abschnittsbezeichnung „X“ und nach Abschnitt VII werden folgende neue Abschnitte VIII und IX samt Überschriften eingefügt:

„ABSCHNITT VIII

Erfassung der Verkehrsunternehmen

Verkehrsunternehmensregister

§ 24a. (1) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat bei der Bundesrechenzentrum GmbH ein automationsunterstütztes zentrales Verkehrsunternehmensregister im Sinne des Art. 16 Verordnung (EG) Nr. 1071/09 zu führen. Im Register werden die im Inland konzessionierten Güterbeförderungsunternehmen erfasst. Das Register wird zur Speicherung von Daten geführt, die erforderlich sind, um feststellen zu können, welche Güterbeförderungsunternehmen über eine Konzession verfügen, welche Verkehrsleiter oder rechtlichen Vertreter für diese Unternehmen bestellt wurden, über welche Art der Konzession diese Unternehmen verfügen, für welche Anzahl von Kraftfahrzeugen die Konzession erteilt wurde, gegebenenfalls die laufende Nummer der Gemeinschaftslizenz und der beglaubigten Kopien gemäß Art. 4 Verordnung (EG) Nr. 1072/09. Weiters ist in dem Register auch die Anzahl, Kategorie und Art der schwerwiegenden Verstöße gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 und die Namen der Personen, die für ungeeignet erklärt wurden, die Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens zu leiten, zu erfassen.

(2) Die gemäß § 20 Abs. 5 zuständige Behörde sowie die gemäß § 21 zuständigen Verwaltungsstrafbehörden haben die erforderlichen Daten online über eine gesicherte Datenverbindung an die Bundesrechenzentrum GmbH zu übermitteln.

(3) Folgende Daten sind gemäß Art. 16 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1071/09 in das Verkehrsunternehmensregister einzutragen:

  1. 1. Name und Rechtsform des Unternehmens;
  2. 2. Anschrift der Niederlassung;
  3. 3. Namen der Verkehrsleiter, die zur Erfüllung der Voraussetzungen hinsichtlich Zuverlässigkeit und fachlicher Eignung benannt wurden, oder gegebenenfalls eines rechtlichen Vertreters;
  4. 4. Art der Konzession und Anzahl der Kraftfahrzeuge, für die die Konzession erteilt wurde, und gegebenenfalls laufende Nummer der Gemeinschaftslizenz und der beglaubigten Kopien;
  5. 5. Anzahl, Kategorie und Art der in § 5 Abs. 2 Z 3 genannten schwerwiegenden Verstöße, die in den vorangehenden zwei Jahren zu einer rechtskräftigen Verurteilung oder einer Bestrafung geführt haben;
  6. 6. Namen der Personen, die für ungeeignet erklärt wurden, als Verkehrsleiter die Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens zu leiten, solange die Zuverlässigkeit der betreffenden Person nicht wieder hergestellt ist.

(4) Die gemäß § 20 Abs. 5 zuständigen Behörden können auf die jeweils in Betracht kommenden Daten zugreifen und diese verwenden. Das Verkehrsunternehmensregister hat eine vollständige Protokollierung aller Datenabfragen vorzunehmen, aus der erkennbar ist, welcher Person welche Daten aus dem Verkehrsunternehmensregister übermittelt wurden. Diese Protokolldaten sind zu speichern und drei Jahre nach der Entstehung dieser Daten zu löschen.

(5) Zusätzlich zu den in Abs. 3 genannten Daten sind folgende Daten in das Verkehrsunternehmensregister einzutragen:

  1. 1. bei natürlichen Personen das Geburtsdatum;
  2. 2. Nummer, Ausstellungsdatum und Ausstellungsland der Bescheinigung der fachlichen Eignung des Verkehrsleiters;
  3. 3. soweit vorhanden, die Firmenbuchnummer des Verkehrsunternehmens.

(6) Auskünfte aus dem Register sind im Wege der Datenfernverarbeitung zu erteilen:

  1. 1. den Organen des Bundes, der Länder und der Gemeinden, soweit sie diese für die Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen und
  2. 2. den zuständigen Behörden anderer Staaten, sofern sich eine solche Verpflichtung aus diesem Bundesgesetz, aus unmittelbar anwendbarem Gemeinschaftsrecht oder anderen zwischenstaatlichen Abkommen ergibt.

(7) Die Daten gemäß Abs. 3 Z 1 bis 4 sind öffentlich zugänglich.

Abschnitt IX

Arbeitszeit der selbstständigen Kraftfahrer

Begriffsbestimmungen

§ 24b. Für die Zwecke dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck

  1. 1. selbstständiger Kraftfahrer: alle Personen, deren berufliche Tätigkeit hauptsächlich darin besteht, mit Gemeinschaftslizenz oder einer anderen berufsspezifischen Beförderungsermächtigung gewerbsmäßig Güter zu befördern, die
    1. a) befugt sind, auf eigene Rechnung zu arbeiten,
    2. b) nicht durch einen Arbeitsvertrag oder ein anderes arbeitsrechtliches Abhängigkeitsverhältnis an einen Arbeitgeber gebunden sind,
    3. c) über den erforderlichen freien Gestaltungsspielraum für die Ausübung der betreffenden Tätigkeit verfügen,
    4. d) deren Einkünfte direkt von den erzielten Gewinnen abhängen und
    5. e) die Freiheit haben, als Einzelne oder durch eine Zusammenarbeit zwischen selbständigen Kraftfahrern Geschäftsbeziehungen zu mehreren Kunden zu unterhalten;
  2. 2. Arbeitsplatz:
    1. a) den Standort der Hauptniederlassung des Unternehmens, für das der selbstständige Kraftfahrer tätig ist, und seine verschiedenen Zweigniederlassungen, ob sie nun mit seinem Geschäftssitz oder seiner Hauptniederlassung zusammenfallen oder nicht,
    2. b) das Fahrzeug, das der selbstständige Kraftfahrer bei seiner Tätigkeit benutzt und
    3. c) jeden anderen Ort, an dem die mit der Beförderung verbundenen Tätigkeiten ausgeführt werden;
  3. 3. Arbeitszeit: die Zeitspanne zwischen Arbeitsbeginn und Arbeitsende, in der sich der selbstständige Kraftfahrer an seinem Arbeitsplatz befindet, dem Kunden zur Verfügung steht, und während deren er seine Funktionen oder Tätigkeiten ausübt; dies umfasst nicht allgemeine administrative Tätigkeiten, die keinen direkten Zusammenhang mit der gerade ausgeführten spezifischen Transporttätigkeit aufweisen, sowie die Ruhepausen gemäß § 24d;
  4. 4. Woche: den Zeitraum von Montag 00.00 Uhr bis Sonntag 24.00 Uhr;
  5. 5. Tagesarbeitszeit: die Arbeitszeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von vierundzwanzig Stunden;
  6. 6. Nachtzeit: die Zeit zwischen 0.00 Uhr und 04.00 Uhr;
  7. 7. Nachtarbeit: jede Arbeit, die während der Nachtzeit ausgeführt wird.

Wöchentliche Höchstarbeitszeit

§ 24c. Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit eines selbstständigen Kraftfahrers darf 48 Stunden nicht überschreiten. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit kann bis zu 60 Stunden betragen, sofern der Wochendurchschnitt in einem Zeitraum von sechs Monaten 48 Stunden nicht übersteigt.

Ruhepausen

§ 24d. (1) Die Tagesarbeitszeit eines selbstständigen Kraftfahrers ist

  1. 1. bei einer Gesamtdauer zwischen sechs und neun Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten,
  2. 2. bei einer Gesamtdauer von mehr als neun Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 45 Minuten,

    zu unterbrechen. Die Ruhepause ist spätestens nach sechs Stunden einzuhalten.

(2) Die Ruhepause kann in mehrere Teile von mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden.

(3) Bei Teilung der Ruhepause nach Abs. 2 ist der erste Teil nach spätestens sechs Stunden einzuhalten.

Nachtarbeit

§ 24e. (1) Die Tagesarbeitszeit eines selbstständigen Kraftfahrers darf an Tagen, an denen er Nachtarbeit leistet, zehn Stunden nicht überschreiten.

(2) Der selbstständige Kraftfahrer hat Nachtarbeit binnen 14 Tagen durch eine Verlängerung einer täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit im Ausmaß der geleisteten Nachtarbeit auszugleichen.

Aufzeichnungspflicht

§ 24f. Jeder selbstständige Kraftfahrer hat Aufzeichnungen über die von ihm geleistete Arbeitszeit zu führen und diese mindestens 2 Jahre lang aufzubewahren. Diese Aufzeichnungen sind der Behörde nach Aufforderung lückenlos und geordnet nach Datum zur Verfügung zu stellen.“

20. § 25 Abs. 2 lautet:

„(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EG) Nr. 1071/09 verwiesen wird, ist die Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates, ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009 S. 51, anzuwenden.“

21. In § 25 werden folgende neue Abs. 4 bis 6 angefügt:

„(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EG) Nr. 1072/09 verwiesen wird, ist die Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs, ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009 S. 72, anzuwenden.

(5) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Ökopunkteverordnung verwiesen wird, ist die Verordnung (EG) Nr. 3298/94 über verfahrenstechnische Einzelheiten im Zusammenhang mit dem System von Transitrechten (Ökopunkten) für Lastkraftwagen im Transit durch Österreich, begründet durch Artikel 11 des Protokolls Nr. 9 zur Akte über den Beitritt Norwegens, Österreichs, Finnlands und Schwedens, ABl. Nr. L 341 vom 30.12.1994 S. 20, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2012/2000, ABl. Nr. L 241 vom 26.09.2000 S. 18, anzuwenden.

(6) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 91/439/EWG verwiesen wird, ist die Richtlinie 91/439/EWG über den Führerschein, ABl. Nr. L 237 vom 24.08.1991 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/112/EG , ABl. Nr. L 223 vom 26.08.2009 S. 26, anzuwenden.“

22. In § 26 wird nach Abs. 8 folgender neuer Abs. 9 angefügt:

„(9) Natürliche Personen, denen vor dem 4. Dezember 2011 eine Konzession gemäß § 5 erteilt wurde, gelten als Verkehrsleiter im Sinne des Artikels 4 Verordnung (EG) Nr. 1071/09. Ist in einem Unternehmen die Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers gemäß § 39 GewO 1994 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2013, von der Behörde bescheidmäßig genehmigt worden, so gilt jedenfalls dieser als Verkehrsleiter. Unternehmen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes keinen Verkehrsleiter benannt haben, müssen innerhalb eines Monats einen Verkehrsleiter benennen.“

23. § 27a Z 1 lautet:

  1. „1. Richtlinie 2002/15/EG zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben, ABl. Nr. L 80 vom 23.03.2002 S. 35;“

Artikel 2

Änderung des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 - GelverkG

Das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, BGBl. Nr. 112, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 lautet:

„(1) Dieses Bundesgesetz gilt für

  1. 1. die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen sowie
  2. 2. die Arbeitszeit von selbstständigen Kraftfahrern bei der gewerbsmäßigen Beförderung von Personen mit Omnibussen.

    Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen im Kraftfahrlinienverkehr auf Grund des Kraftfahrliniengesetzes, BGBl. I Nr. 203/1999.“

2. § 2 Abs. 3 lautet:

„(3) Wer ein Gewerbe gemäß § 3 Abs. 1 ausüben will, hat einen Antrag auf Erteilung einer Konzession bei der Behörde, die für den beabsichtigten Standort zuständig ist, einzubringen. Dem Antrag sind die Belege gemäß § 339 Abs. 3 Z 1 bis 3 GewO 1994 und, die Nachweise der Konzessionsvoraussetzungen gemäß § 5 anzuschließen. Die Frist für die Bearbeitung des Antrags auf Erteilung einer Konzession richtet sich nach § 73 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl.Nr 51, mit der Maßgabe, dass ab dem Zeitpunkt, zu dem alle erforderlichen Belege bei der Behörde eingelangt sind, für das Ausflugswagen-Gewerbe, das Stadtrundfahrten-Gewerbe und das Mietwagen-Gewerbe mit Omnibussen eine Frist von drei Monaten gemäß Art. 11 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 1071/09 nicht überschritten werden darf.“

3. § 4 Abs. 3 lautet:

„(3) Setzt der Konzessionsinhaber weniger Kraftfahrzeuge ein, als vom Konzessionsumfang umfasst sind, so bedarf dies keiner Genehmigung. Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist jedoch, solange keine entsprechende Änderung des Konzessionsumfanges beantragt wird, weiterhin für den in der Konzession angeführten Umfang nachzuweisen. Wird der Konzessionsumfang eingeschränkt, so sind die überzähligen, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1073/09 ausgegebenen beglaubigten Abschriften der Gemeinschaftslizenz unverzüglich bei der Konzessionsbehörde abzugeben.“

4. § 5 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Konzession darf nur erteilt werden, wenn neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes folgende Voraussetzungen gemäß Art. 3 Verordnung (EG) Nr. 1071/09 erfüllt sind:

  1. 1. die Zuverlässigkeit,
  2. 2. die finanzielle Leistungsfähigkeit,
  3. 3. die fachliche Eignung (Befähigungsnachweis) und
  4. 4. eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung in Österreich.

    Z 1 bis 4 gilt auch für die nicht von der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 erfassten Gewerbe. Der Bewerber hat überdies entsprechend dem beabsichtigten Konzessionsumfang (§ 4) in der in Aussicht genommenen Standortgemeinde oder einer daran unmittelbar angrenzenden Gemeinde über die erforderlichen Abstellplätze außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verfügen. Sämtliche Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen. Werden diese Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt, so ist die Konzession zu entziehen. Die §§ 87 bis 91 GewO 1994 bleiben hiervon unberührt. Die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft ist vor der Erteilung der Konzession aufzufordern, zur Frage der Leistungsfähigkeit des Betriebes eine Stellungnahme abzugeben.“

5. § 5 Abs. 2a bis 5 lautet:

„(2a) Beim Ausflugswagen-Gewerbe, Stadtrundfahrten-Gewerbe und Mietwagen-Gewerbe mit Omnibussen sind die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 der zur Erteilung der Konzession zuständigen Behörde mindestens alle fünf Jahre ab Erteilung der Konzession nachzuweisen. Überprüfungen im Rahmen der Erteilung einer Gemeinschaftslizenz gemäß Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1073/09 gelten als Überprüfung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4.

(3) Die Zuverlässigkeit ist, abgesehen von den in Art. 6 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1071/09 geregelten Fällen, insbesondere dann nicht gegeben, wenn

  1. 1. der Antragsteller, Gewerbeberechtigte oder der Verkehrsleiter von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurde, solange die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt (§§ 1 bis 6 Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68), oder
  2. 2. dem Antragsteller, dem Gewerbeberechtigten oder dem Verkehrsleiter aufgrund der geltenden Vorschriften die Bewilligung zur Ausübung des Personenbeförderungsgewerbes rechtskräftig entzogen wurde oder
  3. 3. der Antragsteller, der Gewerbeberechtigte oder der Verkehrsleiter wegen schwerwiegender Verstöße gegen die Vorschriften über
    1. a) die für den Berufszweig geltenden Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen oder
    2. b) die Personenbeförderung, insbesondere die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, die Gewichte und Abmessungen der Kraftfahrzeuge und die Sicherheit im Straßenverkehr und der Kraftfahrzeuge, den Umweltschutz sowie die sonstigen Vorschriften in Bezug auf die Berufspflichten,

(4) Die finanzielle Leistungsfähigkeit für das Taxi-Gewerbe, das Mietwagen-Gewerbe mit Personenkraftwagen und das mit Omnibussen ausgeübte Gästewagen-Gewerbe ist gegeben, wenn die zur ordnungsgemäßen Inbetriebnahme und Führung des Unternehmens erforderlichen finanziellen Mittel verfügbar sind. Die zur Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit für die ordnungsgemäße Inbetriebnahme und Führung des Unternehmens heranzuziehenden Geschäftsdaten, aus denen die wirtschaftliche Lage des Unternehmens ersichtlich ist, und die erforderlichen finanziellen Mittel sind durch Verordnung der Bundesministerin/des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festzulegen. Die finanzielle Leistungsfähigkeit hinsichtlich des Ausflugswagen-Gewerbes, des Stadtrundfahrten-Gewerbes und des Mietwagen-Gewerbes mit Omnibussen ist gegeben, wenn die Voraussetzungen gemäß Art. 7 Verordnung (EG) Nr. 1071/09 vorliegen und keine erheblichen Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden. Die Bundesministerin/der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit festlegen.

(5) Die Voraussetzung der fachlichen Eignung (Befähigungsnachweis) für das Ausflugswagen-Gewerbe, das Stadtrundfahrten-Gewerbe und das Mietwagen-Gewerbe mit Omnibussen wird nachgewiesen durch eine Bescheinigung gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 über die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung vor einer Prüfungskommission, die von der Landeshauptfrau/vom Landeshauptmann bestellt wird. Die Gestaltung der Bescheinigung (Sicherheitsmerkmale) ist durch Verordnung der Bundesministerin/des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festzulegen. Die §§ 18 und 19 GewO 1994 sind nicht anzuwenden.“

6. Nach § 5 Abs. 5 wird folgender neuer Abs. 5a eingefügt:

„(5a) Die Voraussetzung der fachlichen Eignung (Befähigungsnachweis) für das Taxi-Gewerbe, das Mietwagen-Gewerbe mit Personenkraftwagen und das mit Omnibussen ausgeübte Gästewagen-Gewerbe wird nachgewiesen durch

  1. 1. eine Bescheinigung gemäß Abs. 8 Z 5 über die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung vor einer Prüfungskommission, die von der Landeshauptfrau/vom Landeshauptmann bestellt wird, oder
  2. 2. eine Bescheinigung der Prüfungskommission aufgrund von Universitäts-, Fachhochschul- oder Fachschuldiplomen sowie sonstigen Prüfungszeugnissen, die gründliche Kenntnisse von Sachgebieten der Prüfung im Sinne des Abs. 8 Z 1 gewährleisten. Werden durch die Universitäts-, Fachhochschul- und Fachschuldiplome sowie sonstigen Prüfungszeugnisse nicht alle Sachgebiete der Prüfung abgedeckt, so ersetzt die Bescheinigung die Prüfung im Sinne der Z 1 nur für jene Sachgebiete, für die aufgrund der Universitäts-, Fachhochschul- oder Fachschuldiplome sowie sonstigen Prüfungszeugnisse gründliche Kenntnisse gewährleistet sind.

    Beim Taxi-Gewerbe und Mietwagen-Gewerbe mit Personenkraftwagen ist zusätzlich eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit in dem jeweils angestrebten Gewerbe selbst oder in einem Betrieb, in dem dieses Gewerbe gemeinsam mit anderen Gewerben ausgeübt wird, oder in einem dem Gewerbe fachlich nahestehenden Berufszweig durch eine Bestätigung eines Sozialversicherungsträgers nachzuweisen. Bestätigungen über ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, können auf die mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit nicht angerechnet werden. Die §§ 18 und 19 GewO 1994 sind nicht anzuwenden.“

7. § 5 Abs. 6 lautet:

„(6) Die Prüfungskommissionen sind von der Landeshauptfrau/vom Landeshauptmann zu bestellen. In diese Kommissionen hat die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann zwei Personen, die das betreffende Gewerbe als Gewerbeinhaber oder Pächter seit mindestens drei Jahren ohne Unterbrechung ausüben oder in diesem Gewerbe als Geschäftsführer, Filialgeschäftsführer oder Verkehrsleiter ebensolange ohne Unterbrechung tätig sind, aufgrund eines Vorschlages der zuständigen Fachgruppe zu berufen. In die Kommissionen sind überdies unter Berücksichtigung der Sachgebiete der Prüfung zwei weitere Fachleute zu berufen; die Berufung eines dieser Fachleute wird von der Landeshauptfrau/vom Landeshauptmann auf Grund eines Vorschlages der zuständigen Kammer für Arbeiter und Angestellte vorgenommen. Wurden Vorschläge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen erstattet, hat die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann die jeweilige Berufung nach Anhörung der säumigen Stelle vorzunehmen. Zum Vorsitzenden der Kommission hat die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann einen für diese Aufgabe geeigneten öffentlich Bediensteten des höheren Dienstes zu bestellen.“

8. § 5 Abs. 8 lautet:

„(8) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Entwicklung des betreffenden Gewerbes, auf die von Personen, die die Leistungen des Gewerbes in Anspruch nehmen, üblicherweise gestellten Anforderungen, auf Gefahren für Leben, Gesundheit oder Eigentum, die von der Gewerbeausübung ausgehen, auf die für die Gewerbeausübung geltenden besonderen Rechtsvorschriften, durch Verordnung

  1. 1. die Sachgebiete der Prüfung für das Taxi-Gewerbe, das Mietwagen-Gewerbe mit Personenkraftwagen und das mit Omnibussen ausgeübte Gästewagen-Gewerbe,
  2. 2. die Form und Dauer der Prüfung,
  3. 3. die Anforderungen an die Prüfer,
  4. 4. nähere Bestimmungen über die Anberaumung der Termine,
  5. 5. die auszustellenden Bescheinigungen für das Taxi-Gewerbe, das Mietwagen-Gewerbe mit Personenkraftwagen und das mit Omnibussen ausgeübte Gästewagen-Gewerbe nach Abs. 5a,
  6. 6. nähere Bestimmungen über die Wiederholung der Prüfung,
  7. 7. die Universitäts-, Fachhochschul- und Fachschuldiplome sowie sonstigen Prüfungszeugnisse, die gründliche Kenntnisse der Sachgebiete im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 für das Ausflugswagen-Gewerbe, das Stadtrundfahrten-Gewerbe und das Mietwagen-Gewerbe mit Omnibussen oder im Sinne der Z 1 für das Taxi-Gewerbe, das Mietwagen-Gewerbe mit Personenkraftwagen und das mit Omnibussen ausgeübte Gästewagen-Gewerbe gewährleisten,
  8. 8. die vom Prüfling zu zahlende, den besonderen Verwaltungsaufwand einschließlich einer angemessenen Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission entsprechende Prüfungsgebühr, wobei auch auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Prüflings Bedacht genommen werden kann,
  9. 9. die aus den Prüfungsgebühren zu zahlende angemessene Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission sowie
  10. 10. die Voraussetzungen für die Rückzahlung der Prüfungsgebühr bei Nichtablegung oder teilweiser Ablegung der Prüfung sowie die Höhe der rückzuzahlenden Prüfungsgebühr

    festzulegen.“

9. Nach § 6 wird folgender § 6a samt Überschrift eingefügt:

„Verkehrsleiter

§ 6a. (1) Für jedes Unternehmen des Ausflugswagen-Gewerbes, des Stadtrundfahrten-Gewerbes und des Mietwagen-Gewerbes mit Omnibussen ist ein Verkehrsleiter gegenüber der konzessionserteilenden Behörde zu benennen. Erfüllt die genannte Person die Voraussetzungen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1071/09, ist die Benennung mit Bescheid durch die konzessionserteilende Behörde zu genehmigen. Sofern nicht eine andere Person als Verkehrsleiter benannt wird, gilt eine natürliche Person, der eine Konzession gemäß § 5 erteilt wurde, als Verkehrsleiter; ist in einem Unternehmen die Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers gemäß § 39 GewO 1994 von der Behörde bescheidmäßig genehmigt worden, so gilt jedenfalls dieser als Verkehrsleiter; eine bescheidmäßige Genehmigung ist in diesen Fällen nicht erforderlich. Die Aufnahme der Gewerbeausübung ohne Verkehrsleiter ist unzulässig.

(2) Wird festgestellt, dass bei einem Unternehmer oder einem Geschäftsführer, der auch Verkehrsleiter ist, die Zuverlässigkeit nicht mehr vorliegt, ist jedenfalls gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 mit Bescheid auszusprechen, dass diese Person ungeeignet ist, die Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens zu leiten.

(3) Verkehrsleiter sind von der konzessionserteilenden Behörde in das Verkehrsunternehmensregister gemäß § 18a Abs. 3 Z 3 einzutragen.

(4) Die Bestimmungen des Artikel 13 Abs. 1 lit. a Verordnung (EG) Nr. 1071/09 gelten unbeschadet der Bestimmungen der §§ 41 bis 45 GewO 1994 über die Fortbetriebsrechte.“

10. § 7 entfällt:

11. § 10 Abs. 3 entfällt.

12. § 11 Abs. 1 lautet:

„(1) Die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland, ist außer den nach §§ 2 und 7 berechtigten Personen auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden gesetzlichen Vorschriften zur Beförderung von Personen befugt sind und Inhaber einer

  1. 1. Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1073/09 oder
  2. 2. Genehmigung der Bundesministerin/des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich oder
  3. 3. Genehmigung aufgrund des Landverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße (Landverkehrsabkommen mit der Schweiz), ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002 S. 91, zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1/2009, ABl. Nr. L 273 vom 17.10.2009 S. 15, oder
  4. 4. auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen gemäß § 12 vergebenen Genehmigung der Bundesministerin/des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie oder
  5. 5. Genehmigung aufgrund des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (Interbus-Übereinkommen), ABl. Nr. L 321 vom 26.11.2002 S. 13, zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1/2011, ABl. Nr. L 8 vom 12.1.2012 S. 38,

    sind oder eine genehmigungsfreie Gelegenheitsfahrt gemäß einer in Z 4 und 5 genannten Rechtsvorschrift oder aufgrund des Bundesgesetzes vom 1. Oktober 1987 zur Durchführung des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, BGBl. Nr. 17/1987 (ASOR-Durchführungsgesetz), BGBl. Nr. 521/1987, durchführen.“

13. Nach § 11 wird folgender neuer § 11a samt Überschrift eingefügt:

„Gemeinschaftslizenz

§ 11a. (1) Die Gemeinschaftslizenz gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 und die beglaubigten Kopien gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 entsprechen dem Muster in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1073/09. Die Gestaltung der Gemeinschaftslizenz (Sicherheitsmerkmale) ist durch Verordnung der Bundesministerin/des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festzulegen.

(2) Die Gemeinschaftslizenz wird für die Dauer von fünf Jahren ausgestellt.

(3) Die Seriennummern der Gemeinschaftslizenz und der beglaubigten Kopien, die gemäß § 18a Abs. 3 in das Verkehrsunternehmensregister einzutragen sind, müssen aus lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern bestehen. Die Seriennummer muss mit den Buchstaben „AT“, danach einem Bindestrich gefolgt von einem oder zwei Buchstaben als Bezeichnung der Behörde, die die Gemeinschaftslizenz oder die beglaubigte Kopie ausgibt, beginnen. Auf die Bezeichnung der Behörde haben ein Bindestrich, der Buchstabe „P“, ein Bindestrich, die letzten beiden Stellen der Jahreszahl des Ausgabejahres der Gemeinschaftslizenz, ein weiterer Bindestrich und danach eine fortlaufende Ausgabenummer, bezogen auf das Ausgabejahr, als vierstellige Zahl zu folgen; im Fall einer beglaubigten Kopie ist zusätzlich nach einem weiteren Bindestrich die Nummer der Kopie als vierstellige Zahl anzufügen. Leerstellen in der Seriennummer sind nicht zulässig; die Ausgabenummern und die Nummern der Kopien sind nach dem Muster „0001“ bis „9999“ auszuführen.

(4) Als Bezeichnung der Behörde (Abs. 2) sind folgende Buchstaben zu verwenden:

  • für die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann von Burgenland: B
  • für die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann von Kärnten: K
  • für die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann von Niederösterreich: N
  • für die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann von Oberösterreich: O
  • für die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann von Salzburg: S
  • für die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann von Steiermark: ST
  • für die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann von Tirol: T
  • für die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann von Vorarlberg: V
  • für die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann von Wien: W.

(5) Abgesehen von dem in § 4 Abs. 3 geregelten Fall, sind die Gemeinschaftslizenz sowie sämtliche Abschriften unverzüglich bei der Konzessionsbehörde abzugeben, wenn

  1. 1. die Gewerbeberechtigung gemäß § 85 GewO 1994 endigt oder
  2. 2. die Konzession wegen Nichterfüllung der Konzessionsvoraussetzungen gemäß § 5 Abs. 1 entzogen wird.“

14. § 12 Abs. 1 lautet:

„(1) Vereinbarungen mit Drittländern über die grenzüberschreitende Beförderung von Personen gemäß § 11 dieses Bundesgesetzes oder über die grenzüberschreitende Beförderung von Personen gemäß § 32 Abs. 4 Z 14 GewO 1994 (nichtlinienmäßiger Personenwerkverkehr) können auf der Grundlage dieses Bundesgesetzes geschlossen werden, wenn der Umfang des zwischenstaatlichen Personenverkehrs dies erfordert. In den Vereinbarungen ist insbesondere vorzusehen, dass Kraftfahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit Fahrten nach, durch und aus Österreich durchführen können. Dabei sind, wenn Kontingente festgelegt werden, die verkehrsmäßigen und wirtschaftlichen Interessen Österreichs zu berücksichtigen. Die Ausgabe der Kontingente kann auch durch den jeweiligen Vertragspartner vorgenommen werden.“

15. § 14 Abs. 5 lautet:

„(5) Die genehmigten Tarife sind im Amtsblatt der betroffenen Landesregierung, bei Genehmigung durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im,,Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen.“

16. § 14a Abs. 5 lautet:

„(5) Für Lenker, die in § 14d genannt sind, ist von der Behörde ein Fahrerqualifizierungsnachweis für jeweils fünf Jahre auszustellen, wenn ein Nachweis über eine Grundqualifikation oder eine Weiterbildung vorgelegt wird. Die Bundesministerin/der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die Form, den Inhalt und die Vorgangsweise bei der Ausstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises festzusetzen.“

17. § 15 Abs. 1 lautet:

„(1) Abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der GewO 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer

  1. 1. die Zahl der Fahrzeuge ohne Genehmigung gemäß § 4 Abs. 2 vermehrt;
  2. 2. § 10 zuwiderhandelt;
  3. 3. eine Beförderung gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 ohne die erforderliche Genehmigung durchführt;
  4. 4. die gemäß § 14 festgelegten Tarife nicht einhält;
  5. 5. andere als die in Z 1 bis 4 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält;
  6. 6. nicht dafür sorgt, dass die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1073/09 erforderliche beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz oder das Fahrtenblatt mitgeführt wird;
  7. 7. gegen sonstige Gebote oder Verbote der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 und der Verordnung (EG) Nr. 1073/09 oder andere unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Personenverkehr auf der Straße verstößt;
  8. 8. nicht dafür sorgt, dass die notwendigen Genehmigungen oder Nachweise gemäß dem Landesverkehrsabkommen mit der Schweiz oder gemäß den Vereinbarungen nach § 12 oder gemäß dem Interbus-Übereinkommen oder dem Bundesgesetz vom 1. Oktober 1987 zur Durchführung des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, BGBl. Nr. 17/1987 (ASOR-Durchführungsgesetz), BGBl. Nr. 521/1987, mitgeführt werden.“

18. § 15 Abs. 4 und 5 lautet:

„(4) Strafbar nach Abs. 1 Z 3, 6 und 8 ist ein Unternehmer auch dann, wenn er die Verpflichtungen im Ausland verletzt. Örtlich zuständig ist diesfalls jene Behörde, in deren Sprengel der Lenker im Zuge einer Straßenkontrolle betreten wird, sonst jene Behörde, in deren Sprengel der Grenzübertritt in das Bundesgebiet erfolgte. Stellt die Übertretung zugleich einen schwersten Verstoß gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 dar, ist die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaates davon zu verständigen.

(5) Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu ahnden ist, begeht, wer als Lenker

  1. 1. Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält;
  2. 2. eine gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1073/09 erforderliche Abschrift der Gemeinschaftslizenz oder das Fahrtenblatt nicht mitführt oder auf Verlangen den Kontrollorganen nicht vorweist;
  3. 3. gegen sonstige Gebote oder Verbote der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 und der Verordnung (EG) Nr. 1073/09 verstößt;
  4. 4. die notwendigen Genehmigungen oder Nachweise gemäß dem Landesverkehrsabkommen mit der Schweiz oder gemäß den Vereinbarungen nach § 12 oder gemäß dem Interbusabkommen oder dem Bundesgesetz vom 1. Oktober 1987 zur Durchführung des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, BGBl. Nr. 17/1987 (ASOR-Durchführungsgesetz), BGBl. Nr. 521/1987, nicht mitführt oder auf Verlangen den Kontrollorganen nicht vorweist;
  5. 5. gegen sonstige unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Personenverkehr auf der Straße verstößt.“

19. An § 15 werden folgende Abs. 7und 8 angefügt:

„(7) Wer als selbstständiger Kraftfahrer

  1. 1. die wöchentliche Höchstarbeitszeit gemäß § 18c überschreitet,
  2. 2. die gemäß § 18d vorgeschriebenen Ruhepausen nicht einhält,
  3. 3. an Tagen, an denen er Nachtarbeit leistet, die gemäß § 18e Abs. 1 erlaubte Tagesarbeitszeit überschreitet oder
  4. 4. geleistete Nachtarbeit nicht gemäß § 18e Abs. 2 ausgleicht,

    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1 815 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1 815 Euro zu bestrafen.

(8) Wer als selbstständiger Kraftfahrer die Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht gemäß § 18f verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1 000 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1 500 Euro zu bestrafen.“

20. § 16 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann ist zuständig für die Erteilung der Konzessionen für den Betrieb des Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten-)Gewerbes (§ 3 Abs. 1 Z 1) und des Mietwagen-Gewerbes (§ 3 Abs. 1 Z 2) sowie für die Ausstellung und Entziehung der diesen Konzessionen zuzuordnenden Gemeinschaftslizenzen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1073/09.“

21. § 16 Abs. 3 lautet:

„(3) Die konzessionserteilende Behörde ist insbesondere auch zuständig für:

  1. 1. das Konzessionsentziehungsverfahren;
  2. 2. die Genehmigung und den Widerruf der Bestellung eines Geschäftsführers;
  3. 3. die Genehmigung und den Widerruf der Bestellung eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte;
  4. 4. den Widerruf der Übertragung der Ausübung eines Gewerbes an einen Pächter;
  5. 5. die Vollziehung der §§ 46 bis 48 der GewO 1994;
  6. 6. Kontrollen im Sinne des Art. 19 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1073/09;
  7. 7. folgende Maßnahmen hinsichtlich des Verkehrsleiters für das Ausflugswagen-Gewerbe, das Stadtrundfahrten-Gewerbe und das Mietwagen-Gewerbe mit Omnibussen:
    1. a) die Genehmigung der Benennung eines Verkehrsleiters gemäß § 6a;
    2. b) die Überprüfung gemäß Art. 11 Verordnung (EG) Nr. 1071/09, ob ein Verkehrsleiter, sofern Zweifel an der Zuverlässigkeit eines Unternehmens bestehen, zum Zeitpunkt der Antragstellung in einem Mitgliedstaat für ungeeignet erklärt wurde;
    3. c) die Erklärung gemäß Art. 14 Verordnung (EG) Nr. 1071/09, dass ein Verkehrsleiter ungeeignet ist, die Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens zu leiten;
  8. 8. die Eintragung der einschlägigen Daten in das Verkehrsunternehmensregister gemäß § 18a, sowie deren Berichtigung, Übermittlung und Löschung;
  9. 9. die Meldung an das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß Art. 26 Abs. 1 lit. b und c Verordnung (EG) Nr. 1071/09 und gemäß Art. 28 Abs. 4 Verordnung (EG) Nr. 1073/09 hinsichtlich des Ausflugswagen-Gewerbes, des Stadtrundfahrten-Gewerbes und des Mietwagen-Gewerbes mit Omnibussen über
    1. a) die Anzahl der erteilten, ausgesetzten und entzogenen Personenbeförderungskonzessionen sowie die Angabe der Gründe, die zu dieser Entscheidung geführt haben, aufgeschlüsselt nach Jahr und Art,
    2. b) die Anzahl der Erklärungen, dass ein Verkehrsleiter ungeeignet ist, die Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens zu leiten sowie die Angabe der Gründe, die zu dieser Entscheidung geführt haben, aufgeschlüsselt nach Jahr und Art,
    3. c) die Anzahl der jedes Jahr erteilten Bescheinigungen über die fachliche Eignung, und
    4. d) die Anzahl der am 31.12. des vorangegangenen Jahres im Umlauf befindlichen Gemeinschaftslizenzen und der beglaubigten Kopien, wobei die Meldung bis zum 31.1. des Folgejahres im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie eingelangt sein muss.“

22. § 17 lautet:

§ 17. Über Art. 24 Verordnung (EG) Nr. 1071/09 und Art. 20 Verordnung (EG) Nr. 1073/09 hinausgehende gegenseitige Amts- und Rechtshilfeabkommen bleiben aufrecht.“

23. § 18 lautet:

„(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, sofern nichts anderes ausdrücklich angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf das Landverkehrsabkommen mit der Schweiz verwiesen wird, ist das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße, ABl. Nr. L 114 vom 30.4.2002, S 91, anzuwenden.

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf das Interbus-Übereinkommen verwiesen wird, ist das Übereinkommen über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen, ABl. Nr. L 321 vom 26.11.2002, S 11, anzuwenden.

(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 2003/59/EG verwiesen wird, ist die Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.07.2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des Rates, ABl. Nr. L 226 vom 10.09.2003, S. 4, geändert durch die Richtlinie 2004/66/EG vom 26.04.2004, ABl. Nr. L 168 vom 01.05.2004, S. 35, anzuwenden.

(5) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EG) Nr. 1071/09 verwiesen wird, ist die Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates, ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009 S. 51, anzuwenden.

(6) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EG) Nr. 1073/09 verwiesen wird, ist die Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009 S. 88, anzuwenden.“

24. Abschnitt IV erhält die Abschnittsbezeichnung „VI“ und nach Abschnitt III werden folgende neue Abschnitte IV und V samt Überschriften eingefügt:

„ABSCHNITT IV

Erfassung der Verkehrsunternehmen

Verkehrsunternehmensregister

§ 18a. (1) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat bei der Bundesrechenzentrum GmbH ein automationsunterstütztes zentrales Verkehrsunternehmensregister im Sinne des Art. 16 Verordnung (EG) Nr. 1071/09 zu führen. Im Register werden die im Inland konzessionierten Personenbeförderungsunternehmen für das Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten-)Gewerbe und das mit Omnibussen betriebene Mietwagen-Gewerbe erfasst. Das Register wird zur Speicherung von Daten geführt, die erforderlich sind, um feststellen zu können, welche Personenbeförderungsunternehmen über eine Konzession verfügen, welche Verkehrsleiter oder rechtlichen Vertreter für diese Unternehmen bestellt wurden, über welche Art der Konzession diese Unternehmen verfügen, für welche Anzahl von Kraftfahrzeugen die Konzession erteilt wurde, gegebenenfalls die laufende Nummer der Gemeinschaftslizenz und der beglaubigten Kopien gemäß Art. 4 Verordnung (EG) Nr. 1073/09. Weiters ist in dem Register auch die Anzahl, Kategorie und Art der schwerwiegenden Verstöße gemäß § 5 Abs. 3 Z 3 und die Namen der Personen, die für ungeeignet erklärt wurden, die Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens zu leiten, zu erfassen.

(2) Die gemäß § 16 Abs. 3 zuständige Behörde sowie die zuständigen Verwaltungsstrafbehörden haben die erforderlichen Daten online über eine gesicherte Datenverbindung an die Bundesrechenzentrum GmbH zu übermitteln.

(3) Folgende Daten sind gemäß Art. 16 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1071/09 in das Verkehrsunternehmensregister einzutragen:

  1. 1. Name und Rechtsform des Unternehmens;
  2. 2. Anschrift der Niederlassung;
  3. 3. Namen der Verkehrsleiter, die zur Erfüllung der Voraussetzungen hinsichtlich Zuverlässigkeit und fachlicher Eignung benannt wurden, oder gegebenenfalls eines rechtlichen Vertreters;
  4. 4. Art der Konzession und Anzahl der Kraftfahrzeuge, für die die Konzession erteilt wurde, und gegebenenfalls laufende Nummer der Gemeinschaftslizenz und der beglaubigten Kopien;
  5. 5. Anzahl, Kategorie und Art der in § 5 Abs. 3 Z 3 genannten schwerwiegenden Verstöße, die in den vorangehenden zwei Jahren zu einer rechtskräftigen Verurteilung oder einer Bestrafung geführt haben;
  6. 6. Namen der Personen, die für ungeeignet erklärt wurden, als Verkehrsleiter die Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens zu leiten, solange die Zuverlässigkeit der betreffenden Person nicht wieder hergestellt ist.

(4) Die gemäß § 16 Abs. 3 zuständigen Behörden können auf die jeweils in Betracht kommenden Daten zugreifen und diese verwenden. Das Verkehrsunternehmensregister hat eine vollständige Protokollierung aller Datenabfragen vorzunehmen, aus der erkennbar ist, welcher Person welche Daten aus dem Verkehrsunternehmensregister übermittelt wurden. Diese Protokolldaten sind zu speichern und drei Jahre nach der Entstehung dieser Daten zu löschen.

(5) Zusätzlich zu den in Abs. 3 genannten Daten sind folgende Daten in das Verkehrsunternehmensregister einzutragen:

  1. 1. bei natürlichen Personen das Geburtsdatum;
  2. 2. Nummer, Ausstellungsdatum und Ausstellungsland der Bescheinigung der fachlichen Eignung des Verkehrsleiters;
  3. 3. soweit vorhanden, die Firmenbuchnummer des Verkehrsunternehmens.

(6) Auskünfte aus dem Register sind im Wege der Datenfernverarbeitung zu erteilen:

  1. 1. den Organen des Bundes, der Länder und der Gemeinden, soweit sie diese für die Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen und
  2. 2. den zuständigen Behörden anderer Staaten, sofern sich eine solche Verpflichtung aus diesem Bundesgesetz, aus unmittelbar anwendbarem Gemeinschaftsrecht oder anderen zwischenstaatlichen Abkommen ergibt.

(7) Die Daten gemäß Abs. 3 Z 1 bis 4 sind öffentlich zugänglich.

ABSCHNITT V

Arbeitszeit der selbstständigen Kraftfahrer

Begriffsbestimmungen

§ 18b. Für die Zwecke dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck

  1. 1. selbstständiger Kraftfahrer: alle Personen, deren berufliche Tätigkeit hauptsächlich darin besteht, mit Gemeinschaftslizenz oder einer anderen berufsspezifischen Beförderungsermächtigung gewerbsmäßig Personen mit Omnibussen zu befördern, die
    1. a) befugt sind, auf eigene Rechnung zu arbeiten,
    2. b) nicht durch einen Arbeitsvertrag oder ein anderes arbeitsrechtliches Abhängigkeitsverhältnis an einen Arbeitgeber gebunden sind,
    3. c) über den erforderlichen freien Gestaltungsspielraum für die Ausübung der betreffenden Tätigkeit verfügen,
    4. d) deren Einkünfte direkt von den erzielten Gewinnen abhängen und
    5. e) die Freiheit haben, als Einzelne oder durch eine Zusammenarbeit zwischen selbständigen Kraftfahrern Geschäftsbeziehungen zu mehreren Kunden zu unterhalten;
  2. 2. Arbeitsplatz:
    1. a) den Standort der Hauptniederlassung des Unternehmens, für das der selbstständige Kraftfahrer tätig ist, und seine verschiedenen Zweigniederlassungen, ob sie nun mit seinem Geschäftssitz oder seiner Hauptniederlassung zusammenfallen oder nicht,
    2. b) das Fahrzeug, das der selbstständige Kraftfahrer bei seiner Tätigkeit benutzt und
    3. c) jeden anderen Ort, an dem die mit der Beförderung verbundenen Tätigkeiten ausgeführt werden;
  3. 3. Arbeitszeit: die Zeitspanne zwischen Arbeitsbeginn und Arbeitsende, in der sich der selbständige Kraftfahrer an seinem Arbeitsplatz befindet, dem Kunden zur Verfügung steht, und während deren er seine Funktionen oder Tätigkeiten ausübt; dies umfasst nicht allgemeine administrative Tätigkeiten, die keinen direkten Zusammenhang mit der gerade ausgeführten spezifischen Transporttätigkeit aufweisen, sowie die Ruhepausen gemäß § 18d;
  4. 4. Woche: den Zeitraum von Montag 00.00 Uhr bis Sonntag 24.00 Uhr;
  5. 5. Tagesarbeitszeit: die Arbeitszeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von vierundzwanzig Stunden;
  6. 6. Nachtzeit: die Zeit zwischen 0.00 Uhr und 04.00 Uhr;
  7. 7. Nachtarbeit: jede Arbeit, die während der Nachtzeit ausgeführt wird.

Wöchentliche Höchstarbeitszeit

§ 18c. Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit eines selbstständigen Kraftfahrers darf 48 Stunden nicht überschreiten. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit kann bis zu 60 Stunden betragen, sofern der Wochendurchschnitt in einem Zeitraum von sechs Monaten 48 Stunden nicht übersteigt.

Ruhepausen

§ 18d. (1) Die Tagesarbeitszeit eines selbstständigen Kraftfahrers ist

  1. 1. bei einer Gesamtdauer zwischen sechs und neun Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten,
  2. 2. bei einer Gesamtdauer von mehr als neun Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 45 Minuten,

    zu unterbrechen. Die Ruhepause ist spätestens nach sechs Stunden einzuhalten.

(2) Die Ruhepause kann in mehrere Teile von mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden.

(3) Bei Teilung der Ruhepause nach Abs. 2 ist der erste Teil nach spätestens sechs Stunden einzuhalten.

Nachtarbeit

§ 18e. (1) Die Tagesarbeitszeit eines selbstständigen Kraftfahrers darf an Tagen, an denen er Nachtarbeit leistet, zehn Stunden nicht überschreiten.

(2) Der selbstständige Kraftfahrer hat Nachtarbeit binnen 14 Tagen durch eine Verlängerung einer täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit im Ausmaß der geleisteten Nachtarbeit auszugleichen.

Aufzeichnungspflicht

§ 18f. Jeder selbstständige Kraftfahrer hat Aufzeichnungen über die von ihm geleistete Arbeitszeit zu führen und diese mindestens 2 Jahre lang aufzubewahren. Diese Aufzeichnungen sind der Behörde nach Aufforderung lückenlos und geordnet nach Datum zur Verfügung zu stellen.“

25. An § 19 wird folgender neuer Abs. 6 angefügt:

„(6) Natürliche Personen, denen vor dem 4. Dezember 2011 eine Konzession gemäß § 5 erteilt wurde, gelten als Verkehrsleiter im Sinne des Artikels 4 Verordnung (EG) Nr. 1071/09. Ist in einem Unternehmen die Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers gemäß § 39 GewO 1994 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2013, von der Behörde bescheidmäßig genehmigt worden, so gilt jedenfalls dieser als Verkehrsleiter. Unternehmen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes keinen Verkehrsleiter benannt haben, müssen innerhalb eines Monats einen Verkehrsleiter benennen.“

26. § 22 Z 1 lautet:

  1. „1. Richtlinie 2002/15/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben, ABl. Nr. L 80 vom 23.03.2002, S. 35;“

Artikel 3

Änderung des Kraftfahrliniengesetzes - KflG

Das Bundesgesetz über die linienmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (Kraftfahrliniengesetz - KflG), BGBl. I Nr. 203/1999, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird in Abschnitt I die Bezeichnung „§ 4a Verkehrsunternehmensregister“ eingefügt.

2. Im Inhaltsverzeichnis wird in Abschnitt II die Bezeichnung „§ 8 Voraussetzungen der Zuverlässigkeit, der fachlichen Eignung und der finanziellen Leistungsfähigkeit“ durch die Bezeichnung „§ 8 Voraussetzungen für die Ausübung des Berufs des Personenkraftverkehrsunternehmers“ ersetzt.

3. Im Inhaltsverzeichnis wird in Abschnitt II die Bezeichnung „§ 8a Gemeinschaftslizenz“ eingefügt.

4. Im Inhaltsverzeichnis wird in Abschnitt II die Bezeichnung „§ 10 Fachliche Eignung, Bescheinigungen über deren Nachweis, Prüfungskommissionen, Betriebsleiter“ durch die Bezeichnung „§ 10 Fachliche Eignung, Bescheinigung über deren Nachweis, Prüfungskommissionen“ ersetzt.

5. Im Inhaltsverzeichnis wird in Abschnitt II die Bezeichnung „§ 10a Verkehrsleiter“ eingefügt.

6. Im Inhaltsverzeichnis wird in Abschnitt II die Bezeichnung „§ 18 Frist zur Aufnahme des Betriebes“ durch die Bezeichnung „§ 18 Aufnahme des Betriebes“ ersetzt.

7. Im Inhaltsverzeichnis wird in Abschnitt II die Bezeichnung „§ 20 Pflichten des Berechtigungsinhabers und des Fahrzeuglenkers“ durch die Bezeichnung „§ 20 Pflichten des Berechtigungsinhabers, des Verkehrsleiters und des Fahrzeuglenkers“ ersetzt.

8. Im Inhaltsverzeichnis entfällt in Abschnitt III der Eintrag zu § 30.

9. Im Inhaltsverzeichnis entfällt in Abschnitt VI der Eintrag zu § 55.

10. Im Inhaltsverzeichnis wird nach Abschnitt VI folgender „Abschnitt VII“ mit der Überschrift „Arbeitszeit der selbstständigen Kraftfahrer“ und den Bezeichnungen „§ 56 Geltungsbereich“, „§ 57 Begriffsbestimmungen“, „§ 58 Wöchentliche Höchstarbeitszeit“, „§ 59 Ruhepausen“, „§ 60 Nachtarbeit“ und „§ 61 Aufzeichnungspflicht“ eingefügt.

11. § 2 Abs. 2 Z 5 lautet:

  1. „5. die Nennung des Verkehrsleiters (§ 10a) sowie Angaben und Unterlagen zur Beurteilung, ob dieser zuverlässig und fachlich geeignet ist;“

12. In § 3 Abs. 1 werden die Bezeichnung „der Landeshauptmann“ durch die Bezeichnung „der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau“ und die Bezeichnung „beim Landeshauptmann“ durch die Bezeichnung „beim Landeshauptmann bzw. bei der Landeshauptfrau“ ersetzt.

13. In § 3 Abs. 2 wird die Bezeichnung „der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Bezeichnung „der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie“ ersetzt.

14. In § 3 Abs. 3 wird die Bezeichnung „der Landeshauptmann“ durch die Bezeichnung „der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau“ ersetzt.

15. Nach § 3 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 eingefügt:

„(4) Der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau haben dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß Artikel 26 Abs. 1 lit. b und c der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 und gemäß Artikel 28 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 hinsichtlich der in ihren Kompetenzbereich fallenden Kraftfahrlinienunternehmen folgende Meldungen zu übermitteln:

  1. a) die Anzahl der erteilten und entzogenen Zulassungen zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers sowie die Angabe der Gründe, die zu dieser Entscheidung geführt haben, aufgeschlüsselt nach Jahr und Art, und
  2. b) die Anzahl der Erklärungen, dass ein Verkehrsleiter ungeeignet ist, die Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens zu leiten sowie die Angabe der Gründe, die zu dieser Entscheidung geführt haben, aufgeschlüsselt nach Jahr und Art, und
  3. c) die Anzahl der jedes Jahr ausgestellten Bescheinigungen über die fachliche Eignung, und
  4. d) bis spätestens am 31. Jänner des Folgejahres die Anzahl der bis zum 31. Dezember des vorangegangenen Jahres im Umlauf befindlichen Gemeinschaftslizenzen und der beglaubigten Kopien.“

16. Nach § 4 wird folgender § 4a samt Überschrift eingefügt:

„Verkehrsunternehmensregister

§ 4a. (1) Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie hat bei der Bundesrechenzentrum GmbH ein automationsunterstütztes zentrales Verkehrsunternehmensregister im Sinne des Artikels 16 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 zu führen. Im Register werden die im Inland zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers zugelassenen Unternehmen erfasst. Das Register wird zur Speicherung von Daten geführt, die erforderlich sind, um feststellen zu können, welche Personenkraftverkehrsunternehmen über eine Konzession verfügen, welche Verkehrsleiter oder rechtlichen Vertreter für diese Unternehmen bestellt wurden, über welche Art der Konzession diese Unternehmen verfügen, gegebenenfalls die laufende Nummer der Gemeinschaftslizenz und der beglaubigten Kopien. Weiters sind in dem Register auch die Anzahl, Kategorie und Art der schwerwiegenden Verstöße gemäß § 9 Abs. 2 und die Namen der Personen, die für ungeeignet erklärt wurden, die Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens zu leiten, zu erfassen.

(2) Die zuständige Aufsichtsbehörde (§ 3 Abs. 1 und 2) sowie die zuständigen Verwaltungsstrafbehörden (§ 47 Abs. 1 bis 4) haben die erforderlichen Daten online über eine gesicherte Datenverbindung an die Bundesrechenzentrum GmbH zu übermitteln.

(3) Folgende Daten sind gemäß Artikel 16 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in das Verkehrsunternehmensregister einzutragen:

  1. 1. Name und Rechtsform des Unternehmens;
  2. 2. Anschrift der Niederlassung;
  3. 3. Namen der Verkehrsleiter, die zur Erfüllung der Voraussetzungen hinsichtlich Zuverlässigkeit und fachlicher Eignung benannt wurden, oder gegebenenfalls eines rechtlichen Vertreters des Unternehmens;
  4. 4. Art der Konzession, Anzahl der im Kraftfahrlinienverkehr eingesetzten Kraftfahrzeuge und gegebenenfalls die laufende Nummer der Gemeinschaftslizenz und der beglaubigten Kopien;
  5. 5. Anzahl, Kategorie und Art der in § 9 Abs. 2 genannten schwerwiegenden Verstöße, die in den vorangegangenen zwei Jahren zu einer rechtskräftigen Verurteilung oder einer Bestrafung geführt haben;
  6. 6. Namen der Personen, die für ungeeignet erklärt wurden, die Verkehrstätigkeiten eines Unter-nehmens zu leiten, solange die Zuverlässigkeit der betreffenden Person nicht wieder hergestellt ist.

(4) Die in Abs. 2 genannten Behörden können auf die jeweils in Betracht kommenden Daten zugreifen und diese verwenden. Das Verkehrsunternehmensregister hat eine vollständige Protokollierung aller Datenabfragen vorzunehmen, aus der erkennbar ist, welcher Person welche Daten aus dem Verkehrsunternehmensregister übermittelt wurden. Diese Protokolldaten sind zu speichern und drei Jahre nach der Entstehung dieser Daten zu löschen.

(5) Zusätzlich zu den in Abs. 3 genannten Daten sind folgende Daten in das Verkehrsunternehmensregister einzutragen:

  1. 1. bei natürlichen Personen das Geburtsdatum;
  2. 2. Nummer, Ausstellungsdatum und Ausstellungsland der Bescheinigung der fachlichen Eignung des Verkehrsleiters;
  3. 3. soweit vorhanden, die Firmenbuchnummer des Verkehrsunternehmens.

(6) Auskünfte aus dem Register sind im Wege der Datenfernverarbeitung zu erteilen:

  1. 1. den Organen des Bundes, der Länder und der Gemeinden, soweit sie diese für die Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen und
  2. 2. den zuständigen Behörden anderer Staaten, sofern sich eine solche Verpflichtung aus diesem Bundesgesetz, aus unmittelbar anwendbarem Unionsrecht oder anderen zwischenstaatlichen Abkommen ergibt.

(7) Die Daten gemäß Abs. 3 Z 1 bis 4 sind öffentlich zugänglich.“

17. In § 5 Abs. 1 Z 2 wird die Bezeichnung „die Landeshauptmänner“ durch die Bezeichnung „die Landeshauptmänner bzw. die Landeshauptfrauen“ ersetzt.

18. In § 5 Abs. 1 Z 3 werden die Bezeichnungen „die Landeshauptmänner“ durch die Bezeichnung „die Landeshauptmänner bzw. die Landeshauptfrauen“ und die Bezeichnung „der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Bezeichnung „der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie“ ersetzt.

19. § 7 Abs.1 Z 1 und 2 lauten:

§ 7. (1) Die Konzession ist zu erteilen, wenn:

  1. 1. der Konzessionswerber oder der nach § 10a vorgesehene Verkehrsleiter zuverlässig und fachlich geeignet ist und der Konzessionswerber überdies die entsprechende finanzielle Leistungsfähigkeit besitzt;
  2. 2. der Konzessionswerber als natürliche Person die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und das Unternehmen (§ 1 Abs. 2 Z 2) seinen Sitz im Inland hat. Staatsangehörige und Unternehmen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einer sonstigen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind österreichischen Konzessionswerbern gleichgestellt;“

20. § 7 Abs. 1 Z 4 lit. b lautet:

  1. „b) der beantragte Kraftfahrlinienverkehr die Erfüllung der Verkehrsaufgaben durch die Verkehrsunternehmen, in deren Verkehrsbereich (§ 14 Abs. 1 bis 3) die beantragte Linie ganz oder teilweise fällt, zu gefährden geeignet ist; dies gilt nicht im Falle der Gefährdung eines Kraftfahrlinienverkehrs, der im Wesentlichen touristischen Zwecken dient, und die Entscheidung über dessen Gefährdung alleine auf Grund der Angaben des konkurrenzierten Verkehrsunternehmens wegen der geminderten Rentabilität dieses Kraftfahrlinienverkehrs erfolgen würde, oder“

21. § 8 samt Überschrift lautet:

„Voraussetzungen für die Ausübung des Berufs des Personenkraftverkehrsunternehmers

§ 8. (1) Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausübung des Berufs des Personenkraftverkehrsunternehmers im Sinne der Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009,

  1. 1. der Zuverlässigkeit,
  2. 2. der finanziellen Leistungsfähigkeit,
  3. 3. der fachlichen Eignung und
  4. 4. der tatsächlichen und dauerhaften Niederlassung im Inland,

    ist von der Aufsichtsbehörde (§ 3 Abs. 1 und 2) zu prüfen und die Zulassung zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers zu genehmigen.

(2) Die in Abs. 1 Z 1 bis 4 angeführten Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Berechtigung vorliegen und sind von der Aufsichtsbehörde zumindest alle fünf Jahre zu überprüfen und deren weiteres Vorliegen bescheidmäßig festzustellen. Überprüfungen im Rahmen der Erteilung einer Gemeinschaftslizenz (Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009) gelten als Überprüfungen im Sinne dieses Absatzes.

(3) Kommt die Aufsichtsbehörde zu dem Schluss, dass das Unternehmen (§ 1 Abs. 2 Z 2) eine oder mehrere Voraussetzungen des Abs. 1 trotz angemessener Fristsetzungen für die Behebung dieses vorschriftswidrigen Zustandes nicht mehr erfüllt, so hat sie die gemäß Abs. 1 erteilte Genehmigung zu entziehen und die Berechtigung zum Betrieb einer Kraftfahrlinie zu widerrufen (§ 25).“

22. Nach § 8 wird folgender neuer § 8a samt Überschrift eingefügt:

„Gemeinschaftslizenz

§ 8a. (1) Die Gemeinschaftslizenz und die beglaubigten Kopien gemäß Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 entsprechen dem Muster in Anhang II dieser Verordnung. Die Gestaltung der Gemeinschaftslizenz ist durch Verordnung des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie festzulegen.

(2) Die Seriennummern der Gemeinschaftslizenz und der beglaubigten Kopien, die gemäß § 4a Abs. 3 in das Verkehrsunternehmensregister einzutragen sind, müssen aus lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern bestehen. Die Seriennummer muss mit den Buchstaben „AT“, danach einem Bindestrich gefolgt von einem oder zwei Buchstaben als Bezeichnung der Behörde, die die Gemeinschaftslizenz oder die beglaubigte Kopie ausgibt, beginnen. Auf die Bezeichnung der Behörde haben ein Bindestrich, der Buchstabe „P“, ein Bindestrich, die letzten beiden Stellen der Jahreszahl des Ausgabejahres der Gemeinschaftslizenz, ein weiterer Bindestrich und danach eine fortlaufende Ausgabenummer, bezogen auf das Ausgabejahr, als vierstellige Zahl zu folgen; im Fall einer beglaubigten Kopie ist zusätzlich nach einem weiteren Bindestrich die Nummer der Kopie als vierstellige Zahl anzufügen. Leerstellen in der Seriennummer sind nicht zulässig; die Ausgabenummern und die Nummern der Kopien sind nach dem Muster „0001“ bis „9999“ auszuführen.

(3) Als Bezeichnung der Behörde (Abs. 2) sind folgende Buchstaben zu verwenden:

  • für den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau von Burgenland: B
  • für den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau von Kärnten: K
  • für den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau von Niederösterreich: N
  • für den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau von Oberösterreich: O
  • für den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau von Salzburg: S
  • für den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau von Steiermark: ST
  • für den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau von Tirol: T
  • für den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau von Vorarlberg: V
  • für den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau von Wien: W
  • für den Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie: M.“

23. § 9 Abs. 2 Einleitungssatz und Z 1 lauten:

„(2) Der Personenkraftverkehrsunternehmer (§ 1 Abs. 2) oder der Verkehrsleiter (§ 10a) ist insbesondere dann nicht mehr als zuverlässig anzusehen, wenn

  1. 1. er von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurde, solange die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt (§§ 1 bis 6 Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68), oder“

24. § 9 Abs. 2 Z 3 lautet:

  1. „3. er wegen schwerwiegender Verstöße
    1. a) gegen die für den Berufszweig geltenden Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen oder
    2. b) gegen Gemeinschaftsvorschriften in den in Art. 6 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 genannten Bereichen,

25. Die Überschrift des § 10 lautet:

„Fachliche Eignung, Bescheinigung über deren Nachweis, Prüfungskommissionen“

26. § 10 Abs. 1 und 2 lauten:

§ 10. (1) Die Voraussetzung der fachlichen Eignung (§ 7 Abs. 1 Z 1) ist der Aufsichtsbehörde durch die Bescheinigung über die Ablegung einer Prüfung vor einer Prüfungskommission nachzuweisen. Die Prüfungskommission hat über Antrag auf Grund vorgelegter Zeugnisse Bewerber von Prüfungen aus Sachgebieten zu befreien, die vom Prüfungsstoff ihres Universitätsstudiums oder vom Prüfungsstoff ihres Abschlusses von Fachhochschulen oder ihrer Reifeprüfung an einer berufsbildenden höheren Schule oder auf Grund sonstiger Prüfungszeugnisse umfasst waren.

(2) Nach Bestehen der Prüfung stellt die Prüfungskommission gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 eine Bescheinigung über die fachliche Eignung für den Personenkraftverkehr aus. Die Gestaltung der Gemeinschaftslizenz ist durch Verordnung des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie festzulegen.“

27. In § 10 Abs. 3 Z 1 wird die Bezeichnung „vom Landeshauptmann“ durch die Bezeichnung „vom Landeshauptmann bzw. von der Landeshauptfrau“ ersetzt.

28. In § 10 Abs. 3 Z 1 lit. a wird der Begriff „Beamten“ durch die Wortfolge „öffentlich Bediensteten“ ersetzt.

29. In § 10 Abs. 3 Z 2 wird die Bezeichnung „der Landeshauptmann“ durch die Bezeichnung „der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau“ ersetzt.

30. § 10 Abs. 4 und 5 entfallen.

31. Nach § 10 wird folgender § 10a samt Überschrift eingefügt:

„Verkehrsleiter

§ 10a. (1) Der Berechtigungswerber hat der Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 einen Verkehrsleiter zu benennen, wenn er als natürliche Person die Voraussetzungen der fachlichen Eignung nicht erfüllt, oder wenn er keine natürliche Person ist. Dieser hat die Voraussetzungen der Zuverlässigkeit und der fachlichen Eignung zu erfüllen, den Kraftfahrlinienbetrieb ständig und tatsächlich zu leiten und bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.

(2) Die bisher gemäß § 10 Abs. 5 Kraftfahrliniengesetz, BGBl. I Nr. 203/1999, in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2012, bestellten Betriebsleiter gelten als Verkehrsleiter im Sinne des Abs. 1.

(3) Bestellt ein Unternehmen mehr als einen Verkehrsleiter, so ist der Zuständigkeitsbereich für jeden Verkehrsleiter gesondert festzulegen.“

32. § 11 lautet:

§ 11. Die finanzielle Leistungsfähigkeit (§ 7 Abs. 1 Z 1) ist gegeben, wenn die Voraussetzungen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 nachweislich vorliegen.“

33. In § 13 Abs. 3 wird die Bezeichnung „vom Landeshauptmann“ durch die Bezeichnung „vom Landeshauptmann bzw. von der Landeshauptfrau“ ersetzt.

34. In § 13 Abs. 4 wird die Bezeichnung „Der Landeshauptmann“ durch die Bezeichnung „Der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau“ ersetzt.

35. In § 13 Abs. 5 werden die Bezeichnung „den Landeshauptmann“ durch die Bezeichnung „den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau“, und die Wortfolge „der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie seine Aufsichtsbehörde ist, auch diesen“ durch die Wortfolge „der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie seine Aufsichtsbehörde ist, auch diesen bzw. diese“ und die Bezeichnung „Der Landeshauptmann“ durch die Bezeichnung „Der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau“ ersetzt.

36. In § 13 Abs. 6 werden die Bezeichnung „der Landeshauptmann“ durch die Bezeichnung „der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau“ sowie die Wortfolge „so hat er dies“ durch die Wortfolge „so hat er bzw. sie dies“ und die Wortfolge „dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, wenn er“ durch die Wortfolge „dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, wenn er bzw. sie“ ersetzt.

37. Die Überschrift des § 18 lautet:

„Aufnahme des Betriebes“

38. Der bisherige Text des § 18 erhält die Bezeichnung „(1)“ und folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Staatsangehörige und Unternehmen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einer sonstigen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben vor Aufnahme des Betriebes (Abs. 1) einen Sitz oder eine ständige geschäftliche Niederlassung im Inland nachzuweisen.“

39. Die Überschrift des § 20 lautet:

„Pflichten des Berechtigungsinhabers, des Verkehrsleiters und des Fahrzeuglenkers“

40. § 20 Abs. 1 Z 1 lit. b und c lauten:

  1. „b) den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009,
  2. c) den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 und“

41. Nach § 20 Abs. 1 wird folgender neuer Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Der Verkehrsleiter ist bei der ständigen und tatsächlichen Leitung des Betriebes verpflichtet die in Abs. 1 zitierten Vorschriften einzuhalten.“

42. In § 21 Einleitungssatz wird die Bezeichnung „des Landeshauptmannes“ durch die Bezeichnung „des Landeshauptmannes bzw. der Landeshauptfrau“ ersetzt.

43. § 21 Z 1 lautet:

  1. „1. dem Bewerber um die Genehmigung zur Zulassung zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers (§ 8 Abs. 1) sowie dem Bewerber um eine Konzession;“

44. § 21 Z 4 lautet:

  1. „4. in den Fällen des Entzuges der Genehmigung zur Zulassung zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers (§ 8 Abs. 3) sowie des Widerrufes der Berechtigung (§ 18 Abs. 1 und § 25) dem bisherigen Genehmigungs- bzw. Konzessionsinhaber.“

45. § 23 Abs. 5 lautet:

„(5) Auf den Konzessionsinhaber finden diesfalls die Bestimmungen der §§ 16 Abs. 2 Z 2 bis 4, 22, 24, 28 Abs. 3 und 4 und 29 Abs. 1 keine Anwendung.“

46. § 25 lautet:

§ 25. Außer bei Entzug der Zulassung zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers (§ 8 Abs. 3) kann die Aufsichtsbehörde die Berechtigung zum Betrieb einer Kraftfahrlinie auch dann widerrufen, wenn der Inhaber der Berechtigung den Bestimmungen des § 20 Abs. 1 wiederholt trotz mindestens zweimaliger schriftlicher Verwarnung zuwiderhandelt. Überdies kann die Aufsichtsbehörde die Konzession widerrufen, wenn aus Verschulden des Konzessionsinhabers der Betrieb der Kraftfahrlinie nicht bis zum Ablauf der im Konzessionsbescheid vorgeschriebenen Frist aufgenommen wird (§ 18 Abs. 1).“

47. § 26 lautet:

§ 26. Über Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 und Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 hinausgehende gegenseitige Amts- und Rechtshilfeabkommen bleiben aufrecht.“

48. § 27 Z 5 lautet:

  1. „5. im Falle der Übertragung der Konzession (§ 28 Abs. 3)“

49. § 28. Abs. 1 und 2 lauten:

§ 28. (1) Für den Fall des Todes des Inhabers der Berechtigung gelten die Bestimmungen der §§ 41 bis 43 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, über den Fortbetrieb der Verlassenschaft, des überlebenden Ehegatten und der Deszendenten mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Bezirksverwaltungsbehörde die Aufsichtsbehörde (§ 3 Abs. 1 und 2) tritt, und das Fortbetriebsrecht einer natürlichen Person spätestens nach sechs Monaten endet, wenn nicht vorher ein Verkehrsleiter bestellt wird; in begründeten Fällen kann die Behörde eine Verlängerung dieser Frist um höchstens drei Monate genehmigen.

(2) Im Falle der Geschäftsunfähigkeit des Inhabers der Berechtigung, der die Funktion des Verkehrsleiters innehatte, darf der Sachwalter den Betrieb höchstens sechs Monate weiterführen. Danach muss ein Verkehrsleiter bestellt werden, wobei die Aufsichtsbehörde diese Frist um drei Monate verlängern kann.“

50. Die Abs. 4 und 5 erhalten die Bezeichnungen „(3)“ und „(4)“.

51. In § 32 wird die Bezeichnung „den Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz“ durch die Bezeichnung „den Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Wirtschaft, Familie und Jugend“ ersetzt.

52. In § 33 Abs. 1 wird die Bezeichnung „vom Landeshauptmann“ durch die Bezeichnung „vom Landeshauptmann bzw. von der Landeshauptfrau“ ersetzt.

53. In § 33 Abs. 4 wird die Bezeichnung „der Landeshauptmann“ durch die Bezeichnung „der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau“ ersetzt.

54. In § 35 Abs. 1 wird die Wortfolge „dem Landeshauptmann sowie, wenn dieser Aufsichtsbehörde ist, dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „dem Landeshauptmann bzw. der Landeshauptfrau sowie, wenn dieser bzw. diese Aufsichtsbehörde ist, dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie“ ersetzt.

55. In § 35 Abs. 4 wird die Wortfolge „dem Landeshauptmann sowie, wenn er Aufsichtsbehörde ist, dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „dem Landeshauptmann bzw. der Landeshauptfrau sowie, wenn er bzw. sie Aufsichtsbehörde ist, dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie“ ersetzt.

56. In § 35 Abs. 5 wird die Wortfolge „dem Landeshauptmann sowie, wenn dieser Aufsichtsbehörde ist, dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „dem Landeshauptmann bzw. der Landeshauptfrau sowie, wenn dieser bzw. diese Aufsichtsbehörde ist, dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie“ ersetzt.

57. In § 36 Abs. 1 wird die Wortfolge „vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie“ ersetzt.

58. § 36 Abs. 3 Z 4 lautet:

  1. „4. die Fahrpreise, sofern diese bei grenzüberschreitenden Verkehren nicht gesondert bekannt gemacht sind.“

59. Nach § 38 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Sofern eine bestehende Kraftfahrlinie oder ein Teil derselben als Rufbusverkehr geführt werden soll, ist die gemäß § 1 Abs. 3 erteilte Konzession sinngemäß zu ändern (§ 6).“

60. § 39 Abs. 2 Z 4 lautet:

  1. „4. im innerstaatlichen Kraftfahrlinienverkehr sowie im grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehr, der innerhalb der Grenzzone betrieben wird, in Ausnahmefällen auch Fahrzeuge des mit Personenkraftwagen betriebenen Mietwagengewerbes auf Grund besonderer Bewilligung durch die Konzessionsbehörde. Als Grenzzone wird ein Gebiet bezeichnet, das einen Radius von jeweils 30 km ab der Grenzübertrittstelle umfasst.“

61. § 40 Abs. 1 lautet:

§ 40. (1) Die Beschaffenheit und die Wirkungsweise der Bremsanlagen und der Lenkung sowie der Zustand der Bereifung sind jeden dritten Monat unter Verantwortung des Berechtigungsinhabers oder des Verkehrsleiters (§ 10a) oder des Leiters des Betriebsdienstes (§ 41) unter Beiziehung geeigneter Fachkräfte genau zu überprüfen.“

62. § 41 Abs. 1 lautet:

§ 41. (1) Zur Wahrung der Sicherheit des Kraftfahrlinienbetriebes und zur Besorgung der ihm nach § 20 Abs. 1 Z 10 obliegenden Aufgaben kann der Unternehmer einen Leiter des Betriebsdienstes bestellen.“

63. § 41 Abs. 2 Z 2 lautet:

  1. „2. wenn im Linienbetrieb mehr als 40 Fahrzeuge regelmäßig verwendet werden und der Unternehmer oder der Verkehrsleiter nicht selbst die Voraussetzungen des Abs. 3 erfüllt.“

64. § 42 Abs. 1 Einleitungssatz lautet:

§ 42. (1) Der Unternehmer, der Verkehrsleiter oder der Leiter des Betriebsdienstes hat der Aufsichtsbehörde anzuzeigen:“

65. § 42 Abs. 3 Einleitungssatz lautet:

„(3) Der Unternehmer oder der Verkehrsleiter hat der Aufsichtsbehörde bis Ende Februar für das abgelaufene Kalenderjahr Meldung zu machen über:“

66. § 44a Abs. 5 lautet:

„(5) Für Lenker, die in § 44d genannt sind, ist von der Behörde ein Fahrerqualifizierungsnachweis für jeweils fünf Jahre auszustellen, wenn ein Nachweis über eine Grundqualifikation oder eine Weiterbildung vorgelegt wird. Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die Form, den Inhalt und die Vorgangsweise bei der Ausstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises festzusetzen.“

67. In § 44b Abs. 2 wird die Bezeichnung „vom Landeshauptmann“ durch die Bezeichnung „vom Landeshauptmann bzw. von der Landeshauptfrau“ ersetzt.

68. In § 44b Abs. 2 Z 2 wird die Bezeichnung „der Landeshauptmann“ durch die Bezeichnung „der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau“ ersetzt.

69. In § 44b Abs. 3 wird die Bezeichnung „Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Bezeichnung „Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie“ ersetzt.

70. In § 44c Abs. 2 werden die Bezeichnung „des Landeshauptmannes“ durch die Bezeichnung „des Landeshauptmannes bzw. der Landeshauptfrau“ und die Bezeichnung „des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Bezeichnung „des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie“ ersetzt.

71. In § 44c Abs. 3 wird die Bezeichnung „Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Bezeichnung „Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie“ ersetzt.

72. In § 45 Abs. 2 wird die Bezeichnung „vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Bezeichnung „vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie“ ersetzt.

73. In § 46 Abs. 1 wird die Bezeichnung „des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Bezeichnung „des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie“ ersetzt.

74. § 46 Abs. 1 Z 2 lautet:

  1. „2. die näheren Vorschriften über die Prüfung der fachlichen Eignung und der Form des Nachweises der finanziellen Leistungsfähigkeit. Nähere Bestimmungen über die Eignungsprüfung insbesondere hinsichtlich
    1. a) der Prüfungstermine,
    2. b) der Anmeldung zur Prüfung und der Verständigung vom Prüfungstermin,
    3. c) der Universitäts-, Fachhochschul- und Fachschuldiplome und sonstige Prüfungszeugnisse, die eine Prüfung über Sachgebiete des Anhanges I der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 ersetzen,
    4. d) der Form und Dauer der Prüfung,
    5. e) der Prüfungsgebühren und gegebenenfalls deren Rückzahlung sowie
    6. f) der aus den Prüfungsgebühren zu zahlenden angemessenen Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission;“

75. In § 46 Abs. 2 wird die Bezeichnung „der Landeshauptmann“ durch die Bezeichnung „der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau“ ersetzt.

76. § 47 Abs. 1 lautet:

§ 47. (1) Wer als Berechtigungsinhaber gegen die Bestimmungen des § 20 Abs. 1 und als Verkehrsleiter gegen die Bestimmungen des § 20 Abs. 1a verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 726 Euro bis zu 7 267 Euro zu bestrafen.“

77. In § 47 Abs. 4 entfällt der 2. Satz

78. § 47 Abs. 7 lautet:

„(7) Der Unternehmer haftet für die über die von ihm beschäftigten Lenker und Verkehrsleiter verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.“

79. Nach § 47 Abs. 7 werden folgende Abs. 8 und 9 angefügt:

„(8) Wer als selbstständiger Kraftfahrer die Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht gemäß § 61 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1 000 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1 500 Euro zu bestrafen.

(9) Wer als selbstständiger Kraftfahrer

  1. 1. die wöchentliche Höchstarbeitszeit gemäß § 58 überschreitet,
  2. 2. die gemäß § 59 vorgeschriebenen Ruhepausen nicht einhält,
  3. 3. an Tagen, an denen er Nachtarbeit leistet, die gemäß § 60 Abs. 1 erlaubte Tagesarbeitszeit überschreitet oder
  4. 4. geleistete Nachtarbeit nicht gemäß § 60 Abs. 2 ausgleicht,

    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1 815 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1 815 Euro zu bestrafen.“

80. § 49 Abs. 2 und 3 lauten:

„(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 verwiesen wird, ist die Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates, ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009, S. 51 anzuwenden.

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 verwiesen wird, ist die Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009, S. 88 anzuwenden.“

81. Nach § 49 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 2002/15/EG verwiesen wird, ist die Richtlinie 2002/15/EG zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben, ABl. Nr. L 80 vom 23.03.2002, S. 35 anzuwenden.“

82. In § 50 wird die Bezeichnung „Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Bezeichnung „Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie“ ersetzt.

83. In § 54 wird die Bezeichnung „der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Bezeichnung „der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie“ ersetzt.

84. § 55 samt Überschrift entfallen.

85. Nach Abschnitt VI wird folgender Abschnitt VII angefügt:

„Abschnitt VII

Arbeitszeit der selbstständigen Kraftfahrer

Geltungsbereich

§ 56. Die §§ 57 bis 61 gelten für die Arbeitszeit von selbstständigen Kraftfahrern im Kraftfahrlinienverkehr (§ 1 Abs. 1), sofern die Linienstrecke mehr als 50 km beträgt.

Begriffsbestimmungen

§ 57. Für die Zwecke dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck

  1. 1. selbstständiger Kraftfahrer: alle Personen, deren berufliche Tätigkeit hauptsächlich darin besteht, mit Gemeinschaftslizenz oder einer anderen berufsspezifischen Beförderungsermächtigung gewerbsmäßig Personen im Kraftfahrlinienverkehr zu befördern, die
    1. a) befugt sind, auf eigene Rechnung zu arbeiten,
    2. b) nicht durch einen Arbeitsvertrag oder ein anderes arbeitsrechtliches Abhängigkeitsverhältnis an einen Arbeitgeber gebunden sind,
    3. c) über den erforderlichen freien Gestaltungsspielraum für die Ausübung der betreffenden Tätigkeit verfügen,
    4. d) deren Einkünfte direkt von den erzielten Gewinnen abhängen und
    5. e) die Freiheit haben, als Einzelne oder durch eine Zusammenarbeit zwischen selbständigen Kraftfahrern Geschäftsbeziehungen zu mehreren Kunden zu unterhalten;
  2. 2. Arbeitsplatz:
    1. a) den Standort der Hauptniederlassung des Unternehmens, für das der selbstständige Kraftfahrer tätig ist, und seine verschiedenen Zweigniederlassungen, ob sie nun mit seinem Geschäftssitz oder seiner Hauptniederlassung zusammenfallen oder nicht,
    2. b) das Fahrzeug, das der selbstständige Kraftfahrer bei seiner Tätigkeit benutzt und
    3. c) jeden anderen Ort, an dem die mit der Beförderung verbundenen Tätigkeiten ausgeführt werden;
  3. 3. Arbeitszeit: die Zeitspanne zwischen Arbeitsbeginn und Arbeitsende, in der sich der selbstständige Kraftfahrer an seinem Arbeitsplatz befindet, dem Kunden zur Verfügung steht, und während der er seine Funktionen oder Tätigkeiten ausübt; dies umfasst nicht allgemeine administrative Tätigkeiten, die keinen direkten Zusammenhang mit der gerade ausgeführten spezifischen Transporttätigkeit aufweisen, sowie die Ruhepausen gemäß § 59;
  4. 4. Woche: den Zeitraum von Montag 00.00 Uhr bis Sonntag 24.00 Uhr;
  5. 5. Tagesarbeitszeit: die Arbeitszeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von vierundzwanzig Stunden;
  6. 6. Nachtzeit: die Zeit zwischen 0.00 Uhr und 04.00 Uhr;
  7. 7. Nachtarbeit: jede Arbeit, die während der Nachtzeit ausgeführt wird.

Wöchentliche Höchstarbeitszeit

§ 58. Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit eines selbstständigen Kraftfahrers darf 48 Stunden nicht überschreiten. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit kann bis zu 60 Stunden betragen, sofern der Wochendurchschnitt in einem Zeitraum von sechs Monaten 48 Stunden nicht übersteigt.

Ruhepausen

§ 59. (1) Die Tagesarbeitszeit eines selbstständigen Kraftfahrers ist

  1. 1. bei einer Gesamtdauer zwischen sechs und neun Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten,
  2. 2. bei einer Gesamtdauer von mehr als neun Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 45 Minuten,

    zu unterbrechen. Die Ruhepause ist spätestens nach sechs Stunden einzuhalten.

(2) Die Ruhepause kann in mehrere Teile von mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden.

(3) Bei Teilung der Ruhepause nach Abs. 2 ist der erste Teil nach spätestens sechs Stunden einzuhalten.

Nachtarbeit

§ 60. (1) Die Tagesarbeitszeit eines selbstständigen Kraftfahrers darf an Tagen, an denen er Nachtarbeit leistet, zehn Stunden nicht überschreiten.

(2) Der selbstständige Kraftfahrer hat Nachtarbeit binnen 14 Tagen durch eine Verlängerung einer täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit im Ausmaß der geleisteten Nachtarbeit auszugleichen.

Aufzeichnungspflicht

§ 61. Jeder selbstständige Kraftfahrer hat Aufzeichnungen über die von ihm geleistete Arbeitszeit zu führen und diese mindestens 2 Jahre lang aufzubewahren. Diese Aufzeichnungen sind der Behörde nach Aufforderung lückenlos und geordnet nach Datum zur Verfügung zu stellen.“

Fischer

Faymann

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