183. Bundesgesetz, mit dem das Buchhaltungsagenturgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Buchhaltungsagenturgesetz (BHAG-G), BGBl. I Nr. 37/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2010, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 1 lautet:
„(1) Aufgabe der Buchhaltungsagentur ist die Führung der Buchhaltung des Bundes für die haushaltsführenden Stellen nach § 7 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 BHG 2013, in der Folge Organe des Bundes genannt, und für die vom Bund verwalteten Rechtsträger (§ 9 Abs. 5 BHG 2013) unter Anwendung der Haushaltsvorschriften des Bundes, insbesondere des BHG 2013. Die Buchhaltungsagentur ist insoweit ausführendes Organ nach § 5 Abs. 1 BHG 2013.“
2. § 2 Abs. 2 erster Satz lautet:
„Für die Aufgaben nach § 9 Abs. 3 und 5 BHG 2013 besteht Betriebspflicht.“
3. § 2 Abs. 3 lautet:
„(3) Sonstige Aufgaben für die Organe des Bundes und die vom Bund verwalteten Rechtsträger (Abs. 1) darf die Buchhaltungsagentur auf Grund einer Vereinbarung übernehmen, wenn diese ihrer Art nach mit der Haushaltsverrechnung des Bundes in Zusammenhang stehen und hierdurch die zeit- und ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben nach Abs. 1 nicht beeinträchtigt wird.“
4. § 2 Abs. 4 lautet:
„(4) Die Buchhaltungsagentur ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung des Anstaltzweckes notwendig und nützlich erscheinen. Dazu zählen insbesondere die Berechtigung Tochtergesellschaften zu gründen, Gesellschaftsverhältnisse einzugehen und Beteiligungen zu erwerben, sofern der Gesellschaftszweck die Erbringung von Rechnungswesenleistungen für Gebietskörperschaften oder für Rechtsträger, die mittelbar oder unmittelbar im Ausmaß von mindestens 25% im Eigentum von Gebietskörperschaften stehen, ist. Die Buchhaltungsagentur darf jedoch keinesfalls die Stellung eines persönlich haftenden Gesellschafters übernehmen. Sie darf sich im Einvernehmen mit dem jeweiligen Auftraggeber zur Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 3 dieser Gesellschaften als Subunternehmer bedienen. Die Aufgaben nach Abs. 1 und 2 sind jedenfalls von der Buchhaltungsagentur unmittelbar zu besorgen. Die zeit- und ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben nach Abs. 1 darf nicht beeinträchtigt werden.“
5. § 2 Abs. 5 lautet:
„(5) Die Tätigkeiten der Buchhaltungsagentur für den Bund und die Gebietskörperschaften auf Grund dieses Bundesgesetzes unterliegen nicht den Bestimmungen des Bilanzbuchhaltergesetzes, BGBl. I Nr. 161/2006, und des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. I Nr. 58/1999“.
6. Dem § 2 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Die Buchhaltungsagentur und ihre Gesellschaften (Abs. 4) sind nach Maßgabe einer Bevollmächtigung ihrer Auftraggeber berechtigt, diese im Umfang des § 2 Abs. 1 Z 5 und 6 des Bilanzbuchhaltungsgesetzes (BibuG), BGBl. I Nr. 161/2006, zu vertreten.“
7. Im § 3 Abs. 1 wird der Ausdruck „(§ 7 Abs. 4 BHG)“ durch den Ausdruck „(§ 9 Abs. 5 BHG 2013)“ ersetzt.
8. Im § 12 Abs. 1 letzter Satz wird der Ausdruck „§ 54 des Handelsgesetzbuches“ durch den Ausdruck „den §§ 54 und 55 des Bundesgesetzes über besondere zivilrechtliche Vorschriften für Unternehmen (Unternehmensgesetzbuch - UGB), dRGBl. S 219/1897,“ ersetzt.
9. Im § 13 wird der Ausdruck „§§ 189 bis 243 des Handelsgesetzbuches“ durch den Ausdruck „§§ 189 bis 243 UGB“, der Ausdruck „§§ 268 bis 276 leg.cit.“ durch den Ausdruck „§§ 268 bis 276 UGB“ und der Ausdruck „(§ 98 Abs. 2 Z 5 BHG)“ durch den Ausdruck „(§ 119 Abs. 3 Z 4 BHG 2013)“ ersetzt.
10. Im § 18 Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „(§ 5 Abs. 1 BHG)“ durch den Ausdruck „(§ 6 Abs. 1 BHG 2013)“ ersetzt.
11. Dem § 31 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 2 Abs. 1, Abs. 2 erster Satz, Abs. 3 bis 6, § 3 Abs. 1, § 12 Abs. 1 letzter Satz, § 13 und § 18 Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 183/2013 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Fischer
Faymann
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