17. Bundesgesetz, mit dem das Sprengmittelgesetz 2010 geändert wird (Sprengmittelgesetz-Novelle 2012)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Sprengmittelgesetz 2010 (SprG), BGBl. I Nr. 121/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2012, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach § 47 folgender Eintrag eingefügt:
„§ 47a Verordnungen“
2. § 2 Abs. 7 lautet:
„(7) Die Bestimmungen über die Kennzeichnung (§§ 11 und 12) sind nicht anzuwenden auf
- 1. Pulverzündschnüre (Sicherheitsanzündschnüre) und sonstige Anzündschnüre, die Zündmittel nach diesem Bundesgesetz sind,
- 2. Sprengmittel, die unverpackt oder in Mischladegeräten transportiert, geliefert und direkt ins Bohrloch geladen werden, und
- 3. Sprengmittel, die am Ort der beabsichtigten Verwendung hergestellt und unverzüglich nach Herstellung geladen werden (In-situ-Produktion).“
3. § 11 samt Überschrift lautet:
„Kennzeichnungspflicht
§ 11. (1) Personen, die gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Schieß- und Sprengmittel herstellen, verarbeiten, nach Österreich verbringen oder einführen, sind verpflichtet, auf Schieß- und Sprengmitteln und auf jeder kleinsten Verpackungseinheit eine eindeutige Kennzeichnung anzubringen.
(2) Personen, die gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Schieß- und Sprengmitteln handeln und diese umverpacken, sind verpflichtet, eine eindeutige Kennzeichnung auf Schieß- und Sprengmitteln und der kleinsten Verpackungseinheit anzubringen.
(3) Der Bundesminister für Inneres hat durch Verordnung die genaue Art und Weise der eindeutigen Kennzeichnung und deren Anbringung entsprechend der Richtlinie 2008/43/EG zur Einführung eines Verfahrens zur Kennzeichnung und Rückverfolgung von Explosivstoffen für zivile Zwecke gemäß der Richtlinie 93/15/EWG des Rates, ABl. Nr. L 94 vom 04.04.2008 S. 8, in der Fassung der Richtlinie 2012/4/EU , ABl. Nr. L 50 vom 23.02.2012 S. 18, festzulegen.
(4) Die Ziffern zur Bezeichnung der Produktionsstätte gemäß Art. 3 Abs. 4 und 5 der Richtlinie 2008/43/EG werden vom Bundesminister für Inneres vergeben.“
4. § 47 Abs. 2 und 3 werden durch folgende Abs. 2 bis 4 ersetzt:
„(2) § 38 Abs. 1 und 2 und § 44 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.
(3) Die §§ 11 und 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2009 treten mit 5. April 2012 außer Kraft.
(4) Die §§ 2 Abs. 7 sowie 11 Abs. 1, 3 und 4 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2013 treten mit 5. April 2013 in Kraft. § 11 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2013 und § 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2009 treten mit 5. April 2015 in Kraft.“
5. Nach § 47 wird folgender § 47a samt Überschrift eingefügt:
„Verordnungen
§ 47a. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.“
Fischer
Faymann
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