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BGBl I 17/2013

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

17. Bundesgesetz: Sprengmittelgesetz-Novelle 2012
(NR: GP XXIV RV 1810 AB 2044 S. 184 . BR: AB 8840 S. 816 .)
[CELEX-Nr.: 32012L0004 ]

17. Bundesgesetz, mit dem das Sprengmittelgesetz 2010 geändert wird (Sprengmittelgesetz-Novelle 2012)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Sprengmittelgesetz 2010 (SprG), BGBl. I Nr. 121/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2012, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach § 47 folgender Eintrag eingefügt:

„§ 47a Verordnungen“

2. § 2 Abs. 7 lautet:

„(7) Die Bestimmungen über die Kennzeichnung (§§ 11 und 12) sind nicht anzuwenden auf

  1. 1. Pulverzündschnüre (Sicherheitsanzündschnüre) und sonstige Anzündschnüre, die Zündmittel nach diesem Bundesgesetz sind,
  2. 2. Sprengmittel, die unverpackt oder in Mischladegeräten transportiert, geliefert und direkt ins Bohrloch geladen werden, und
  3. 3. Sprengmittel, die am Ort der beabsichtigten Verwendung hergestellt und unverzüglich nach Herstellung geladen werden (In-situ-Produktion).“

3. § 11 samt Überschrift lautet:

„Kennzeichnungspflicht

§ 11. (1) Personen, die gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Schieß- und Sprengmittel herstellen, verarbeiten, nach Österreich verbringen oder einführen, sind verpflichtet, auf Schieß- und Sprengmitteln und auf jeder kleinsten Verpackungseinheit eine eindeutige Kennzeichnung anzubringen.

(2) Personen, die gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Schieß- und Sprengmitteln handeln und diese umverpacken, sind verpflichtet, eine eindeutige Kennzeichnung auf Schieß- und Sprengmitteln und der kleinsten Verpackungseinheit anzubringen.

(3) Der Bundesminister für Inneres hat durch Verordnung die genaue Art und Weise der eindeutigen Kennzeichnung und deren Anbringung entsprechend der Richtlinie 2008/43/EG zur Einführung eines Verfahrens zur Kennzeichnung und Rückverfolgung von Explosivstoffen für zivile Zwecke gemäß der Richtlinie 93/15/EWG des Rates, ABl. Nr. L 94 vom 04.04.2008 S. 8, in der Fassung der Richtlinie 2012/4/EU , ABl. Nr. L 50 vom 23.02.2012 S. 18, festzulegen.

(4) Die Ziffern zur Bezeichnung der Produktionsstätte gemäß Art. 3 Abs. 4 und 5 der Richtlinie 2008/43/EG werden vom Bundesminister für Inneres vergeben.“

4. § 47 Abs. 2 und 3 werden durch folgende Abs. 2 bis 4 ersetzt:

„(2) § 38 Abs. 1 und 2 und § 44 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.

(3) Die §§ 11 und 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2009 treten mit 5. April 2012 außer Kraft.

(4) Die §§ 2 Abs. 7 sowie 11 Abs. 1, 3 und 4 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2013 treten mit 5. April 2013 in Kraft. § 11 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2013 und § 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2009 treten mit 5. April 2015 in Kraft.“

5. Nach § 47 wird folgender § 47a samt Überschrift eingefügt:

„Verordnungen

§ 47a. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.“

Fischer

Faymann

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