166. Kundmachung des Bundeskanzlers über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass eine Wortfolge in § 607 Abs. 12 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes idF des Budgetbegleitgesetzes 2011 verfassungswidrig war
Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 7 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 und § 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 25. Juni 2013, G 3-9/2013-15, G 50/2013-10, dem Bundeskanzler zugestellt am 25. Juli 2013, zu Recht erkannt:
- „I. Die Wortfolge “, wenn für sie ein Beitrag in der Höhe von 22,8% der dreißigfachen Mindestbeitragsgrundlage nach § 76a Abs. 3 je Ersatzmonat unter sinngemäßer Anwendung des § 227 Abs. 4 entrichtet wird“ in § 607 Abs. 12 des Bundesgesetzes vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG), BGBl. Nr. 189, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, war bis einschließlich 1. Juli 2011 verfassungswidrig.
- II. Die als verfassungswidrig erkannte Wortfolge ist auch im Verfahren 10 ObS 20/13h vor dem Obersten Gerichtshof nicht mehr anzuwenden.“
Faymann
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